Elektronischer Rechtsverkehr

  • Wir missbrauchen jetzt mal den Fred, aber genau deshalb bin ich so strickt gegen das elektronische Anwaltspostfach. Nicht nur, dass man mit einem halbfertigen Programm als Laborratte missbraucht wird, man hat als Anwalt dafür schon seit geraumer Zeit (jährliche) Kosten aufzubringen. Auf Seiten der Justiz besteht aber noch gar kein Gleichstand, so dass man als Anwalt für etwas bezahlt, was doch nicht vollumfänglich nutzbar ist. Auch wenn das einzelne Gericht wohl nichts dafür kann und ihr gleich gar nicht, kann man wieder nur sagen: Danke für nichts. ...


    Zumindest sparen die RAe Papierkosten, weil bei der Nutzung von beA die Gerichte die Eingänge auf Justizkosten ausdrucken. :cool:

  • Wir missbrauchen jetzt mal den Fred, aber genau deshalb bin ich so strickt gegen das elektronische Anwaltspostfach. Nicht nur, dass man mit einem halbfertigen Programm als Laborratte missbraucht wird, man hat als Anwalt dafür schon seit geraumer Zeit (jährliche) Kosten aufzubringen. Auf Seiten der Justiz besteht aber noch gar kein Gleichstand, so dass man als Anwalt für etwas bezahlt, was doch nicht vollumfänglich nutzbar ist. Auch wenn das einzelne Gericht wohl nichts dafür kann und ihr gleich gar nicht, kann man wieder nur sagen: Danke für nichts. Deutschland verschläft wie immer die Digitalisierung.

    Witzigerweise machen wir gerade die gegenteilige Erfahrung.:D
    Wir schicken brav ans beA (bekommen auch einiges), aber wir sind jetzt schon eine geraume Weile dabei die Anwälte zur Nutzung des Bea zu "erziehen" und wir erklären denen, wie z.B. das Zurücksenden eines elektronischen EB funktioniert und das auch eine Ladung über das beA wirksam ist und das man da auch ab und an reingucken sollte.:confused:

  • Unser Insolvenzgericht darf schon zurückschicken (Pilotgericht). Du brauchst die Möglichkeit eine Signatur zu erzeugen, dann kannst du auch per beA zurücksenden. Daran mangelt es hier allen Geschäftsstellen (außer Inso).

    Du kannst auch ohne Signatur senden.
    Senden müsste theoretisch jeder können (es Bedarf da wohl nur einiger Häkchen irgendwo im PC), ohne Signaturkarte und -gerät, kannst du nur nichts signieren (also quasi siegeln).

    Einmal editiert, zuletzt von Traumtänzer (2. Mai 2019 um 16:08)

  • Richtig! Nur relativ wenige Dinge müssen signiert werden. Einfache Mitteilungen, Hinweisschreiben, Sachstandsanfragen, Übermittlungen zur Stellungnahme usw. bedürfen keiner qualifizierten elektronischen Signatur.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo. Wir als Pilotgericht stehen vor genau den gleichen Fragen. Seit dem 01.04. haben wir die führende elektronische Akte (Stichtagsregelung). Im Moment sieht es so aus:


    1. Papierpost für Papierakten --> weiter im Verfahren


    2. Papierpost für die eAkte

    -->

    einscannen und signieren

    --> 

    weiter im Verfahren

    3. beA - Eingang für die eAkte

    -->

    weiter im Verfahren


    4. beA - Eingang für Papierakten

    -->

    ausdrucken (inkl. Transfervermerk)

    -->

    weiter im Verfahren

    So weit so einfach. Dann geht's weiter:


    Alle Gerichtsdokumente für die elektronische Akte müssen bei uns elektronisch signiert werden (ersetzt Paraphe oder Unterschrift). Der Postausgang läuft dann wie folgt:

    1. wie immer
    2. Versand an beA inklusive Signaturvermerk des eingescannten Eingangs.
    Versand an Naturalpartei

    -->

    entweder eingereichte begl. Abschrift oder falls nicht vorhanden ausdrucken des eingescannten Posteingangs plus Signaturvermerk (bis zu 10 Seiten!)
    3. Versand ist ohne Weiteres möglich; da beide Adressaten über einen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis verfügen ist keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. (Bei uns aber wegen der eAkte trotzdem vorhanden).
    4. Versand nur auf dem Postweg

    -->

    Ausdruck des Posteingangs plus Signaturvermerk (bis zu 10 Seiten!)

  • Es scheint mir, dass Alles im 21. Jahrhundert einfacher wird...

    Ich habe als z.Zt-nur-Grundbüchler noch wenig mit elektronischen Eingängen zu tun, aber wenn ich wie letztens in einer Akte sehe, dass vier Blatt weißes Papier für die Rücksendung eines einzigen EBs vermatscht werden (derzeit) nur, damit der RA das EB nicht mehr unterschreiben und auf's Fax werfen muss, wird mir anders.
    Ja, mir ist klar, dass das ein Übergangsstadium bis zur echten E-Akte sein wird, macht es im Moment aber nicht besser. Und bekanntlich ist ja nichts dauerhafter als ein Provisorium...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich hänge mich hier mal hinten dran in der Hoffnung, das liest noch jemand :D

    Ich weiß nicht, ob ich den Wald vor lauter Bäumen nicht sehe und hoffe, jemand hat eine helfende Axt (oder Motorsäge:wechlach:)

    Also elektronischer Posteingang - Antrag auf Erlass eines Pfüb von der XY Versicherung

    Pfüb-Antrag an sich ist unterschrieben von Frau A.

    Elektronisch signiert hat das ganze Frau B und in der Visitenkarte des Absenders steht Frau C...

    Darf das so??? :confused:

    Ich dachte immer, dass derjenige, der den Antrag unterschreibt, auch derjenige ist, der elektronisch signieren muss. Oder reicht das, wenn Frau A, B und C bei der XY Versicherung beschäftigt sind...

    Danke schon mal im Voraus fürs Bäume fällen:D

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich gehe davon aus, dass das Dokument über EGVP eingegangen ist (und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 ZPO).
    Dann muss das Dokument qualifiziert elektronisch signiert sein. Der Versand kann auch durch eine andere Person erfolgen.
    (Anders beim sicheren Übermittlungsweg; dann reicht eine einfache Signatur der verantwortenden Person, die es auch selbst versenden muss, § 130a Abs. 3 ZPO.)

  • Ja das ist richtig, das Dokument ist über EGVP eingegangen.

    Okay, das mit dem Versenden verstehe ich, aber muss nicht wenigstens derjenige signieren, der den Antrag gestellt hat? Oder ist dann die eigentlich richtige Unterschrift die Signatur??

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Okay! Also hat den Antrag eigentlich Frau B gestellt, obwohl sowohl im Anschreiben als auch auf Seite 1 des Antragsvordrucks Frau C "unterschrieben" hat - müsste sie aber eigentlich gar nicht tun, weil die Signatur die eigentliche Unterschrift ist...

    Also wäre alles okay und ich könnte anordnen.

    Danke KlausR:daumenrau

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Sehe ich auch so. Im ERV ist die qeS maßgeblich.

    Wir haben in der Papierwelt bei manchen Banken im Grundbuchverfahren auch manchmal die Situation, dass eine Bewilligung von 3 Bankmitarbeitern unterschrieben wurde, aber nur die Unterschrift von 2 Vertretern der Bank beglaubigt wurde. Da interessiert uns die 3. - für uns überflüssige - Unterschrift auch nicht.

    Ulf

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