Elektronischer Rechtsverkehr

  • Da der elektronische Rechtsverkehr langsam aber sicher Einzug hält, kommen da die ersten Fragen auf.

    Die Situation: Schriftsätze gehen hier per EGVP (noch) und über BeA ein. Wir haben die Möglichkeit, diese Schriftsätze und die Anlagen in EUREKA-Fach zu übernehmen. Diese werden dann als pdf zu den jeweiligen Verfahren abgespeichert. Soweit, so tatsächlich alles gut.

    Jetzt kann ich zum jetztigen Zeitpunkt die Schriftsätze an die anderen Beteiligten faxen. Beispiel: Es geht ein Kostenfestsetzungsantrag per BeA ein. Der wird abgespeichert. Ich mache nun ein Stellungnahmeschreiben fertig und kann es unter Beifügung des Antrags an die Gegenseite faxen. Soweit sehr schön aber: Muss der Kostenfestsetzungsantrag beglaubigt werden ?

    Zur Klarstellung: Es geht nicht drum, ob das Anhörungsschreiben als beglaubigte Abschrift übersandt werden muss, sondern ob Eingänge, die über BeA kommen, vor dem Weiterleiten, in welcher Form auch immer, beglaubigt werden müssen. Klageerweiterungen z.B. werden ja als beglaubigte Abschrift zugestellt.

    Ich denke, auch in solchen Fällen muss ein Beglaubigungsvermerk drauf, oder gelten für BeA Eingänge andere Regeln ?

    Ich hoffe, ich konnte einigermaßen mein Problem klar machen.

  • Wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist, faxen wir nur an den Anwalt. Soll die Partei was "persönlich formlos" bekommen, haben wir nur in Ausnahmefällen die Fax-Nummer. Wenn wir die haben, faxen wir.

    Tja, wir faxen das pdf des BeA-Einganges. Das wäre das Original. Häufig sind da aber unbeglaubigte Anlagen dabei. Im analogen-Zeitalter wurden die per Stempel beglaubigt.

  • Wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist, faxen wir nur an den Anwalt. Soll die Partei was "persönlich formlos" bekommen, haben wir nur in Ausnahmefällen die Fax-Nummer. Wenn wir die haben, faxen wir.

    Tja, wir faxen das pdf des BeA-Einganges. Das wäre das Original. Häufig sind da aber unbeglaubigte Anlagen dabei. Im analogen-Zeitalter wurden die per Stempel beglaubigt.


    Das sollte man wohl auch lieber weiter so handhaben, um nicht ggf. eine unwirksame Zustellung zu provozieren:

    "Die ordnungsgemäße Beglaubigung ist eine wesentliche Zustellungsvoraussetzung. Fehlt sie, liegt ein Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften und damit ein Zustellungsmangel vor der aber nach § 189 geheilt werden kann (BGH BeckRS 2016, 02272 = MDR 2016, 694; Thomas/Putzo/Hüßtege § 189 Rn. 6; aA OLG Karlsruhe BeckRS 2014, 02653; Zöller/Schultzky § 189 Rn. 9)."
    (BeckOK ZPO/Dörndorfer, 32. Ed. 1.3.2019, ZPO § 169 Rn. 4)

  • Ich werde da jetzt mal näher einsteigen und mal gucken, was wie muss und wie wir das technisch umsetzen.

  • Wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist, faxen wir nur an den Anwalt.

    Wieso? Anwälte sind doch mittlerweile verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach zum Empfang bereit zu halten. Könnte das Deine Probleme ein Stück weit minimieren. [Eh ich bezahl teuer Geld für den Schxxx und dann faxt mir das Gericht die Schriftstücke :gruebel:.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist, faxen wir nur an den Anwalt.

    Wieso? Anwälte sind doch mittlerweile verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach zum Empfang bereit zu halten. Könnte das Deine Probleme ein Stück weit minimieren. [Eh ich bezahl teuer Geld für den Schxxx und dann faxt mir das Gericht die Schriftstücke :gruebel:.]


    Da wird es ggf. noch an der beim Gericht (nicht) vorhandenen Software zum Senden scheitern? :gruebel:

  • Da wird es ggf. noch an der beim Gericht (nicht) vorhandenen Software zum Senden scheitern? :gruebel:

    Empfang von Schriftstücken durch das Gericht ist, wenn ich den Störte richtig verstanden habe möglich, das Versenden allerdings nicht :gruebel:. Ey Alta - ich liebe den Schxxx.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Eigentlich recht logisch:

    Wenn etwas elektronisch rein geht, kann es ohne "besondere Umstände" elektronisch weitergeleitet werden. Also beA --> Gericht --> beA wäre ohne Beglaubigung usw. möglich. Es muss nur der Eingangsvermerk mitgeschickt werden, damit der Eingangskanal (sicherer Übermittlungsweg) auch dem Empfänger der Weiterleitung offenbar wird.

    Geht etwas elektronisch ein, was aber dann nicht elektronisch (i.S.d. ERV-Vorschriften) weitgereicht wird (sondern ausgedruckt und per Briefpost oder per Fax - auch Digifax), dann muss beglaubigt werden.

    Ein Wechsel der Kommunikationskanäle erfordert also immer besondere Tätigkeiten wie Beglaubigungen oder umgekehrt Transfervermerke ("Übertragungsnachweis nach § 298a Abs. 2 S. 3 ZPO).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eigentlich recht logisch:

    Wenn etwas elektronisch rein geht, kann es ohne "besondere Umstände" elektronisch weitergeleitet werden. Also beA --> Gericht --> beA wäre ohne Beglaubigung usw. möglich. Es muss nur der Eingangsvermerk mitgeschickt werden, damit der Eingangskanal (sicherer Übermittlungsweg) auch dem Empfänger der Weiterleitung offenbar wird.

    Geht etwas elektronisch ein, was aber dann nicht elektronisch (i.S.d. ERV-Vorschriften) weitgereicht wird (sondern ausgedruckt und per Briefpost oder per Fax - auch Digifax), dann muss beglaubigt werden.

    Ein Wechsel der Kommunikationskanäle erfordert also immer besondere Tätigkeiten wie Beglaubigungen oder umgekehrt Transfervermerke ("Übertragungsnachweis nach § 298a Abs. 2 S. 3 ZPO).


    :daumenrau

    Sehr gut zusammengefasst und aus meiner Sicht zutreffend.

  • Und warum nicht dürfen? Irgendwann müsst Ihr doch auch, und das kann nicht mehr lange dauern.

    Ich schicke fröhlich an alle, die sich nicht wehren können. Post zurück kommt aber nur vom SG Berlin, das bei uns Pilotgericht ist (und an das ich mich leider nur ganz ausnahmsweise mal verirre). Die anderen schicken stoisch per Post, oder allenfalls mal Fax.

  • Um diese Frage zu beantworten, ist die Zahl hinter dem A zu klein....

    Wir faxen eigentlich alles per C-Fax raus.

  • Unser Insolvenzgericht darf schon zurückschicken (Pilotgericht). Du brauchst die Möglichkeit eine Signatur zu erzeugen, dann kannst du auch per beA zurücksenden. Daran mangelt es hier allen Geschäftsstellen (außer Inso).

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wir missbrauchen jetzt mal den Fred, aber genau deshalb bin ich so strickt gegen das elektronische Anwaltspostfach. Nicht nur, dass man mit einem halbfertigen Programm als Laborratte missbraucht wird, man hat als Anwalt dafür schon seit geraumer Zeit (jährliche) Kosten aufzubringen. Auf Seiten der Justiz besteht aber noch gar kein Gleichstand, so dass man als Anwalt für etwas bezahlt, was doch nicht vollumfänglich nutzbar ist. Auch wenn das einzelne Gericht wohl nichts dafür kann und ihr gleich gar nicht, kann man wieder nur sagen: Danke für nichts. Deutschland verschläft wie immer die Digitalisierung.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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