Zustellungsmangel

  • Guten Morgen,

    vorliegend erging KFB und dem Antrag wurde teilweise stattgegeben.
    An den Antragsgegner wurde zugestellt, dem Antragsteller blöderweise nur formlos übersandt (allerdings elektronisch).

    Der Antragsteller legt sofortige Beschwerde ein und gibt auch an, wann er den Beschluss erhalten hat. Sofortige Beschwerde erfolgte erst nach Ablauf der Notfrist von zwei Wochen.

    Der Antragsgegner wendet nunmehr ein, die Notfrist sei verstrichen und das RM somit unzulässig. Der Antragsteller habe den Erhalt ja ausdrücklich nach § 189 ZPO bestätigt.
    Der Antragsteller wiederum beruft sich auf die 5-Monats-Frist nach § 569 ZPO, weil ihm der Beschluss ja nicht förmlich zugestellt wurde.

    Was stimmt denn nun?

    Einmal editiert, zuletzt von BlackCurrant (26. April 2019 um 12:43)

  • Er hat den Erhalt bestätigt, damit ist Heilung nach § 189 ZPO eingetreten und die Frist von zwei Wochen hat zu laufen begonnen.

    Die Frist von fünf Monaten ist m. E. nur anwendbar, wenn er die Entscheidung nie bekommen hätte, sondern nur davon gehört und deshalb Beschwerde eingelegt.

  • Wie sich auch aus der BGH-Entscheidung ergibt, genügt der tatsächliche Zugang nicht für eine Heilung nach § 189 ZPO. Vielmehr muss das Gericht auch einen Zustellungswillen gehabt haben, siehe z.B. Zöller/Schultzky, Rn. 2 zu § 189 ZPO.

    Es wird darauf ankommen, ob nach dem Willen des Veranlassers der Übermittlung an den Antragsteller eine förmliche Zustellung erfolgen sollte. Anderenfalls dürfte keine wirksame Zustellung vorliegen, was eine nicht begonnene Rechtsmittelfrist zur Folge haben dürfte.

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