Hab da mal folgende Frage,
es wurde Beratungshilfe zur Überprüfung eines Leistungsbescheides bewilligt. Vorliegend ging es um die Nichtberücksichtigung und Nichtübernahme der Umgangskosten eines Sohnes des Antragstellers, der nur sporadisch in seinem Haushalt wohnt. Der Antragsteller lebt nicht mit der KM in einer Bedarfsgemeinschaft. Er übt jedoch gemeinsam das Umgangsrecht mit der KM aus. Der Antrag auf Beratungshilfe wurde vom Antragsteller und seiner Lebensgefährtin gestellt, die zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
Der RA macht nun eine Erhöhungsgebühr geltend. Die Gebühr der Nr. 1008 VV RVG dürfte sich auf die Lebensgefährtin beziehen, da das Kind d. Ast. das 15. LJ noch nicht vollendet hat und er daher keinen eigenen Anspruch und keinen eigenen Beratungsbedarf hat. Er kann im Rahmen der Vergütung für Beratungshilfe auch nicht als Auftraggeber bei der Erhöhungsgebühr berücksichtigt werden.
Meine Frage bezieht sich daher lediglich darauf, ob d. RA die Erhöhungsgebühr bzgl. d. Lebensgefährtin zusteht. Sie ist m. E. nicht betroffen, da es sich lediglich bei der Überprüfung um das Kind des Antragstellers handelt.
Wie seht ihr das?