Erhöhungsgebühr

  • Hab da mal folgende Frage,

    es wurde Beratungshilfe zur Überprüfung eines Leistungsbescheides bewilligt. Vorliegend ging es um die Nichtberücksichtigung und Nichtübernahme der Umgangskosten eines Sohnes des Antragstellers, der nur sporadisch in seinem Haushalt wohnt. Der Antragsteller lebt nicht mit der KM in einer Bedarfsgemeinschaft. Er übt jedoch gemeinsam das Umgangsrecht mit der KM aus. Der Antrag auf Beratungshilfe wurde vom Antragsteller und seiner Lebensgefährtin gestellt, die zur Bedarfsgemeinschaft gehört.

    Der RA macht nun eine Erhöhungsgebühr geltend. Die Gebühr der Nr. 1008 VV RVG dürfte sich auf die Lebensgefährtin beziehen, da das Kind d. Ast. das 15. LJ noch nicht vollendet hat und er daher keinen eigenen Anspruch und keinen eigenen Beratungsbedarf hat. Er kann im Rahmen der Vergütung für Beratungshilfe auch nicht als Auftraggeber bei der Erhöhungsgebühr berücksichtigt werden.

    Meine Frage bezieht sich daher lediglich darauf, ob d. RA die Erhöhungsgebühr bzgl. d. Lebensgefährtin zusteht. Sie ist m. E. nicht betroffen, da es sich lediglich bei der Überprüfung um das Kind des Antragstellers handelt.

    Wie seht ihr das?

  • Wenn aber auch der Lebensgefährtin auf ihren Antrag Beratungshilfe bewilligt wurde und nicht nur lediglich eine Beratung stattgefunden hat, muss man wohl die Erhöhungsgebühr geben.

    Ich würde bei Widersprüchen, die die Bedarfsgemeinschaft betreffen in der Regel nur einem Beratungshilfe bewilligen. Meiner Meinung ist die Einlegung eines Widerspruchs durch den Vorstand der Bedarfsgemeinschaft in der Regel voll ausreichend und wirkt für und gegen die alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, vgl. auch § 38 SGB II.


  • Ich würde bei Widersprüchen, die die Bedarfsgemeinschaft betreffen in der Regel nur einem Beratungshilfe bewilligen. Meiner Meinung ist die Einlegung eines Widerspruchs durch den Vorstand der Bedarfsgemeinschaft in der Regel voll ausreichend und wirkt für und gegen die alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, vgl. auch § 38 SGB II.

    Alles andere wäre ja auch mutwillig.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich hänge mich hier mal ran.

    Die Bedarfsgemeinschaft setzt sich aus minderjährigem Kind und Mutter zusammen. Für den Antrag nach SGB II wurde der Mutter Beratungshilfe bewilligt.

    Eine Erhöhungsgebühr wurde geltend gemacht.

    Steht dem RA die Erhöhungsgebühr zu?

  • Wenn nur der Mutter BerH bewilligt wurde, kann selbstverständlich nicht die Vertretung des Kindes abgerechnet werden. Daher wäre dann die Erhöhungsgebühr abzusetzen.

  • Der RA hat nur einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, soweit auch BerH bewilligt wurde.
    Wenn nur einer Person BerH bewilligt wurde und er zwei Personen vertritt, kann er die erhöhte Vertretungsgebühr nicht aus der Staatskasse verlangen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Beantragt wurde für Mutter und Kind. Dann werde ich die Erhöhungsgebühr wohl zahlen müssen...

    Für wen und was Beratungshilfe beantragt wurde, ist bei der Entscheidung über die Vergütung vollkommen irrelevant.

    Maßgeblich ist alleine für wen und was Beratungshilfe bewilligt wurde. Das ergibt sich auch so aus § 44 RVG. Nur, wenn Beratungshilfe bewilligt wurde, konnte der RA auch im Rahmen der Beratungshilfe tätig sein.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Für das Kind, welches ja Teil der Bedarfsgemeinschaft sein dürfte würde ich ablehnen.

    Begründung:

    "Die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien zwar jeweils Inhaber eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II. Dies bedeute jedoch nicht, dass alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, insbesondere minderjährige Kinder, einen eigenen Anspruch auf die Gewährung von Beratungshilfe haben müssten. Diese Kinder bedürften weder einer rechtlichen Beratung noch würden sie eine solche in Anspruch nehmen. Die Entscheidung über die Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche würden alleine die Eltern im Rahmen der gesetzlichen Vertretung treffen. Beratungshilfe könne demzufolge minderjährigen Kindern, die Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft seien, nicht bewilligt werden. "

    BUNDESVERFASSUNGSGERICHT,

    -Beschluss vom 08. Februar 2012 - 1 BvR 1120/11


    das dürfte schwer zu überbieten sein....


    Also keine Zahlung der Erhöhungsgebühr!


    Wird immer gern versucht, mehrere Scheine für die Bedarfsgemeinschaften zu bekommen bei gleicher Problemlage- dem ist jedoch nicht stattzugeben, auch nicht bei Volljährigen:


    Wenn hingegen die Parallelität der Fallgestaltungen offensichtlich ist und die in einem Fall erhaltene Beratung ohne Hindernisse und wesentliche Änderungen auf weitere Fälle übertragen werden kann, gebietet es das Grundrecht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit nicht, unbemittelten Rechtsuchenden auch für die Wahrnehmung ihrer Rechte in diesen weiteren, aber parallel gelagerten Fällen Beratungshilfe zu bewilligen. Denn durch die Beratung in einem Fall werden auch sie in die Lage versetzt, ihre eigene Angelegenheit hinreichend zu beurteilen und ihre Rechte angemessen wahrzunehmen. Aus der rechtlichen Beratung eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft und den dabei entstehenden Dokumenten lassen sich bei mehreren gleich gelagerten Begehren spezifische Rechtskenntnisse ziehen, die auch eine sonst rechtlich anspruchsvolle Materie dann ohne juristische Vorbildung handhabbar machen können. Unbemittelten ist es in diesen Fällen zumutbar, selbst einen Rechtsbehelf einzulegen; sie können auf die Ausführungen in der Angelegenheit verweisen, für die Beratungshilfe bewilligt wurde, und den Beratungsinhalt und die Unterlagen zur Grundlage ihres Vortrags machen. Dieser Verweis auf Selbsthilfe schränkt die Rechtswahrnehmung nicht unverhältnismäßig ein, weil auch kostenbewusste Bemittelte das aufgrund einer Beratung in einem parallel gelagerten Fall dann vorhandene Wissen selbstständig auf die anderen Fälle übertragen würden.

    BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

    ,

    -Beschluss vom 08. Februar 2012 - 1 BvR 1120/11


    Gebt es ruhig an alle, die RaSt oder Beratungshilfe machen weiter- es kennt dies nicht jeder.

  • Dann ist der Antrag fürs Kind noch nicht beschieden?

    Dann muss natürlich erst über die Bewilligung entschieden werden und dann über die Vergütung.

    Bei dem geschilderten Sachverhalt würde ich wohl aus den von Insulaner genannten Gründen den Antrag auf Bewilligung zurückweisen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Das, was du hier zitierst, ist der Tatbestand der BVerfG-Entscheidung, konkret die Zusammenfassung der Entscheidungsgründe des Amtsgerichts, nicht die Argumentation des BVerfG selbst!



    Das, was du hier zitierst, ist die vom BVerfG statuierte Ausnahme, wenn die (engen) Voraussetzungen vorliegen, dass

    a.) die Parallelität der Fallgestaltungen offensichtlich ist und
    b.) die in einem Fall erhaltene Beratung ohne Hindernisse und wesentliche Änderungen auf weitere Fälle übertragen werden kann.

    Ansonsten gilt der in der von dir zitierten Entscheidung dargelegter Grundsatz:

    "Die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung kann verfassungskonform nicht stets und pauschal mit der Begründung verneint werden, einem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sei Beratungshilfe für ein in sachlicher und zeitlicher Hinsicht parallel gelagertes Verfahren bewilligt worden. Dies gilt auch in den Konstellationen, in denen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, dem Beratungshilfe bewilligt wurde, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für sich und die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beantragt hat (§ 38 SGB II), oder ein solches Mitglied ein zur Bedarfsgemeinschaft gehörendes minderjähriges Kind gesetzlich vertritt (§ 1626 Abs. 1, § 1629 BGB). Anspruchsberechtigt nach dem SGB II sind die jeweiligen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft selbst (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R –, juris, Rn. 12). Es kann daher bereits die Frage, ob ein Parallelfall vorliegt, bei Rechtsunkundigen den Beratungsbedarf zur Wahrnehmung ihrer Rechte begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 – 1 BvR 1974/08 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 30. Mai 2011 – 1 BvR 3151/10 –, juris, Rn. 11).

    Nicht in Einklang mit der Verfassung steht zudem, generell minderjährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Hinweis auf die gesetzliche Vertretung nach § 1626 Abs. 1, § 1629 BGB durch andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Bewilligung von Beratungshilfe zu versagen. Die gesetzliche Vertretung soll Minderjährigen die Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglichen. Hierzu gehört auch die Inanspruchnahme von Beratungshilfe. Die Auffassung des Amtsgerichts im Verfahren 1 BvR 1120/11 führte demgegenüber zu einer Ungleichbehandlung, die nicht durch hinreichende Gründe gerechtfertigt ist, und damit zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte haben Minderjährige daher grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfe, den sie lediglich im Wege der gesetzlichen Vertretung geltend machen."

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • In diesem Zusammenhang mag ich unkorrekt zitiert haben, dafür entschuldige ich mich. Die Entscheidung wird jedoch weiterhin hier einschlägig und nutzbar sein, denke ich.

    Die falsche Zitierung ändert nichts an der Auffassung, dass die Erhöhungsgebühr nicht zu geben ist bzw. dass Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft (fast immer) nicht mehrere Scheine zu bewilligen sind.

    In meiner Praxis ist es bisher so, dass eben nur sehr selten ein Problem auftritt, welches nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft betrifft.

    Die als statuierte Ausnahme genannte Thematik ist hier der Regelfall:
    Es wird ein gleichlautender Bescheid an alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

    (das Feststellen identischer Bescheide ist auch dem Laien zumutbar, bzw. in der RaST mache ich das ja schon, im schriftlichen Verfahren erfahren die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft dies aus der Ablehnung)


    verschickt- also gibt es nur einen Beratungshilfeschein. (dies ist hier bei Rückforderung, Neuberechnung, zu große Wohnung etc. dauernd der Fall: Immer ist es Problem, dass sich auf alle auswirkt. )


    Für den hier angesprochenen Fall bleibe ich ebenfalls bei meiner Meinung, denn es dürfte nur ein Bescheid gerichtet an die Mutter vorliegen, der angegriffen werden muss (zumindest ist dies hier so).
    Mit der Beseitigung des Fehlers in dem Bescheid ist auch das Problem des Kindes gelöst. Eine Beratung der Mutter im Namen des Kindes zusätzlich ist nicht erforderlich. Das Kind, vertreten durch die Mutter kann die Beratung,die die Mutter erhalten hat zudem auf die eigenen Situation übertragen. Insbesondere bei Minderjährigen ist mir noch nie ein Fall untergekommen, in dem eine abweichende Problematik Minderjähriger/andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgetreten wäre.

    Hier stelle ich mir immer die Frage: Wie viele Beratungen hätte es bei einer selbst zahlenden Partei gegeben?

    Und komme (fast) immer auf: 1.

  • Meine bevorzugte Argumentationshilfe bei diesem Komplex ist der § 38 SGB II (Vollmachtsfiktion). Es genügt, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (in diesem Fall also die Mutter) Rechtsbehelfe erhebt, um eine Wirkung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu erzielen.
    Dazu noch den § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG: Ein verständiger Selbstzahler würde bei dieser Konstellation auch nur für ein Mitglied der BG die anwaltliche Beauftragung vornehmen und - wegen der Erhöhungsgebühr - nicht für sämtliche Mitglieder.

    Für diesen Fall hieße das: BerH für die Mutter ja, BerH für das Kind wegen Mutwilligkeit in Verbindung mit der Vollmachtsfiktion nein.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • In solchen Konstellationen bewillige ich für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft in der Regel nur, wenn hinsichtlich der Kinder ein eigenes Problem vorliegt (z.B. Der Bescheid ist generell falsch, weil die Miete falsch berücksichtigt ist und es liegt noch eine fehlerhafte Anrechnung von Unterhalt beim Kind vor).

    Liegt bei der ganzen Bedarfsgemeinschaft ein identisches Problem vor, stelle ich auch auf die Parallelität der Fallgestaltung ab und bewillige nur für den Elternteil, der der Bedarfsgemeinschaft vorsteht.

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