Auflösung GmbH & Co. KG

  • Ich habe folgenden Fall, wo ich nicht weiter komme.

    Im Grundbuch ist die XY- GmbH & Co KG als Eigentümerin eingetragen.

    Nunmehr handelt eine Z-GmbH & Co KG und will das Grundstück veräußern.

    Im HR der XY GmbH & Co KG steht: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom ... und Zustimmungsbeschluss vom ... ist der (letzte und einzige) persönlich haftende Gesellschafter durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen Die Gesellschaft ist aufgelöst, Fima erloschen

    Einzige Kommanditistin war die Z- GmbH & Co KG. Ist diese somit kraft Gesetztes Rechtsnachfolger ???

  • Komplementär einer GEsellschaft mit nur einem Kommanditisten wird auf die KG selbst verschmolzen bedeutet:
    - der Komplementär ist weg (wegen Verschmelzung)
    - die KG ist auch weg (weil man keinen Komplementär mehr hat)
    - weil es daher nur noch einen Gesellschafter gibt (den bisherigen Kommanditisten), wächst dem alles an.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • das ganze löst das Problem zwar nicht, aber ich meine diese Umwandlung hätte so nie stattfinden dürfen..:gruebel:

    vgl dazu OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2010 I-15 Wx 360/09: Verschmelzung er Komplementär-GmbH auf die Kommanditgesellschaft

    Leitsatz: Eine Verschmelzung einer GmbH auf die Kommanditgesellschaft, in der die GmbH die Komplementärfunktion wahrnimmt, ist ausgeschlossen, weil die aufnehmende KG im selben Augenblick des Wirksamwerdens der Verschmelzung kraft Gesetzes erlöschen würde. Das UmwG setzt jedoch das Fortbestehen des aufnehmenden Rechtsträgers voraus (Rn.5)(Rn.6).

  • Nach Vossius in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, 1. Aufl. 2002, Stand 1.5.2016, in § 39 RN 28.1 folgt die hM und Literatur dem Beschluss des OLG Hamm vom 24.06.2010, I-15 Wx 360/09, nicht. Er verweist dazu auf das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 11/2011, 81, 82 ff
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…1-light-pdf.pdf
    wonach beide Vorgänge, die Verschmelzung und die anschließende Auflösung der KG (bzw. ihr Anwachsen auf einen einzigen verbleibenden Kommanditisten) durch eine „logische Sekunde“ getrennt sind und auch in zwei getrennten Schritten in das Handelsregister der KG eingetragen werden. Das DNotI führt dazu aus: „Durch die unmittelbar nachfolgende Auflösung der KG und Anwachsung ihres Vermögens beim letzten Kommanditisten gehen diese Kommanditbeteiligungen lediglich sofort wieder unter. U. E. ist von einem Durchgangserwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bei der KG bezüglich des Vermögens der verschmolzenen Komplementär-GmbH auszugehen“

    Ebenso sehen dies auch Ege/Klett in DStR 2010, 2463 ff.; Schlüter, EWiR 2010, 799, 800 https://www.juris.de/perma?d=jzs-EWIR-2010-23-0799-01-R-07; Nelißen, NZG 2010, 1291 ff.; Müller, BB 2010, 2465 ff. https://www.juris.de/perma?d=jzs-B2-1041E-2465-

    Welcher der Ansichten gefolgt wird, bleibt vorliegend aber unerheblich, weil im Ergebnis der Kommanditistin, der Z-GmbH & Co KG, das Gesellschaftsvermögen angewachsen ist. Sie kann das Grundvermögen mithin veräußern. Nach Ansicht des BGH im Beschluss vom 05.07.2018, V ZB 10/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…433&pos=0&anz=1
    bedarf es in einem solchen, mit der Erbfolge vergleichbaren Fall keiner Voreintragung (s. dazu Weber, DNotZ 2018, 884 ff (892/893); Nentwig, GWR 2018, 391, Karsten Schmidt, JuS 2019, 395 ff.)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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