Eine einstweilige Einstellung nach §§ 766, 732 Abs. 2 ZPO erledigt sich normalerweise mit der Entscheidung über die Erinnerung. Was passiert, wenn die Erinnerung zurückgenommen wird? Ist die Einstellung dann auch erledigt oder muss ich sie aufheben, weil das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist? In meinem Fall hat der Gläubiger das Verfahren ruhend gestellt. Die Vollstreckung ist daher noch nicht beendet und kann jederzeit fortgeführt werden.
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