Ruhendstellung Pfübs

  • Hallo!

    Ich habe einen Antrag eines Schuldners nach 850 k Absatz 4 ZPO. Kurz die Daten:

    Inso-Eröffnung: 21.01.2019
    4 Pfänder wurden in der Vergangenheit erlassen, der letzte im November 2018. Die anderen 3 2014, 2016 und 2017. Nur mit einem Pfüb aus 2016 wurde das Konto gepfändet.

    Ich habe bereits die SuFu benutzt und auch die BGH-Entscheidung zur Ruhendstellung gefunden.

    Sind alle Pfänder nun ruhend zu stellen? Ist der Schuldner überhaupt antragsberechechtigt (nicht der IV?) Oder ist der Antrag als Vollstreckungserinnerung umzudeuten?

    Für Hilfe wäre ich sehr dankbar!

  • Aufgrund eines Antrages nach § 850k Abs. 4 ZPO, der nur für das P-Konto betrifft, kann man sicher keine Ruhendstellung von Pfändungen anordnen.

    Selbst wenn man den Antrag in eine Vollstreckungserinnerung umdeuten würde, betrifft diese dann nur den Konto-Pfüb.

    Bist du eigentlich beim Inso-Gericht zuständig (wegen der Zuständigkeit)?

  • Meines Erachtens ist der Pfüb zur Kontopfändung nicht ruhend zu stellen, sondern auf die Erinnerung im Wege der Abhilfe aufzuheben. Und antragsberechtigt ist der Insolvenzverwalter, so lese ich jedenfalls die BGH-Entscheidung.
    Die anderen Pfänder interessieren nicht, es geht ja nur darum, dass die Bank das Konto nicht "freimacht", weil noch alte Pfändungen drauf lasten.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Werden fortlaufende Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des Verfahrens gepfändet, ist das Pfändungspfandrecht danach nur so weit und so lange unwirksam, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen (BGH 24.3.11, IX ZB 217/08)

    Die Entscheidung ist gläubigerfreundlich und zeigt, dass es sich trotz eines potenziellen Insolvenzverfahrens lohnt, Gehalts- Lohn- bzw. Rentenansprüche des Schuldners frühzeitig zu pfänden. Frühzeitig bedeutet in diesem Zusammenhang vor allem vor Beginn der sog. „Krise“, d.h. die Zeit von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung. Während dieser kritischen Zeit ist die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen und damit anfechtbar (BGHZ 136, 309; 157, 350; BGH WM 02, 1193; zur
    Rechtzeitigkeit der Vorpfändung vgl. auch Mock, VE 08, 45).

    Wurde rechtzeitig ein Pfandrecht erworben, ist es auch insolvenzfest. Der Erfolg im Rahmen eines Rangvorteils stellt sich aber erst später ein.

    Der BGH stellt nämlich klar, dass die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers trotz des erlangten Pfändungspfandrechts für die Dauer des Verfahrens nach § 89 Abs. 2 S. 1 InsO nicht unzulässig ist.

    Eine Aufhebung des (rechtzeitigen) PfÜB kommt daher nicht in Betracht, weil dies dem Gläubiger den erlangten Rangvorteil für die Zukunft gänzlich nimmt.

    Die Entscheidung ist auch richtig, da sie berücksichtigt, dass das Pfändungspfandrecht an den künftigen laufenden Ansprüchen durchaus wieder aufleben kann, falls dem Vollstreckungs- und Insolvenzschuldner z.B. die Restschuldbefreiung versagt oder das Insolvenzverfahren zuvor z.B. mangels Masse eingestellt wird.

    Quelle: Vollstreckung effektiv, Ausgabe 6/2011, Seite 99

  • Zuständig für den 840 k Antrag ist das Insolvenzgericht, da das Konto dem Insolvenzbeschlag unterfällt.

    Die Frage der Ruhendstellung nach BGH ist davon völlig unabhängig. Zunächst einmal betrifft die nur Kontopfändungen. Durchzusetzen ist die im eröffneten Insolvenzverfahren im Rahmen von 766 ZPO vom Insolvenzverwalter.
    Ob dann ruhend zu stellen ist oder ganz aufzuheben kann man sich gut streiten. Im System der ZPO gibt es die Ruhendstellung eigentlich gar nicht, so dass ich für Aufhebung bin. Die übliche einstweilige Einstellung reicht nicht für die rechtsfolgen, die der BGH will.

  • Zuständig für die Abhilfeentscheidung ist Rpfl am VollstrG, nicht am InsOG


    Schon richtig. Das Rechtsmittel muss aber am InsoG eingelegt werden!

    Ich wollte nur sichergehen, dass die TS das nicht verkennt. Sie hat uns ja noch nicht verraten, wo sie tätig ist.

    Das ist richtig, allerdings verweise ich trotzdem immer direkt ans Vollstreckungsgericht, weil nur dort über die Abhilfe entschieden werden kann. Was soll ich dann mit einer Erinnerung, die ich nicht bearbeiten kann? Hat bislang hier auch keine Probleme gemacht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das ist meines Erachtens durch die Entscheidung des BGH vom 21.09.2017 überholt. Da spricht der BGH durchweg von einer Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Zuständig für die Abhilfeentscheidung ist Rpfl am VollstrG, nicht am InsOG


    Schon richtig. Das Rechtsmittel muss aber am InsoG eingelegt werden!

    Ich wollte nur sichergehen, dass die TS das nicht verkennt. Sie hat uns ja noch nicht verraten, wo sie tätig ist.

    Das ist richtig, allerdings verweise ich trotzdem immer direkt ans Vollstreckungsgericht, weil nur dort über die Abhilfe entschieden werden kann. Was soll ich dann mit einer Erinnerung, die ich nicht bearbeiten kann? Hat bislang hier auch keine Probleme gemacht.

    Glück gehabt würde ich fast sagen. ;) Wenn beim hiesigen VG eine Erinnerung des Schuldners im Zusammenhang mit der Inso eingehen würde, käme von uns nur der Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit bzw. die Zuständigkeit des Inso-Gerichtes. Eine Entscheidung würde nicht erfolgen.

    M. E. ist das Rechtsmittel zwingend beim zuständigen Gericht (in diesem Fall Inso-Gericht) einzulegen. Dieses muss dann das entsprechende Vollstreckungsgericht befragen, ob eine Abhilfe erfolgt.

  • ... Wenn beim hiesigen VG eine Erinnerung des Schuldners im Zusammenhang mit der Inso eingehen würde, käme von uns nur der Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit bzw. die Zuständigkeit des Inso-Gerichtes. Eine Entscheidung würde nicht erfolgen...

    Im Wege der Prozessleitung wäre auch ein Hinweis auf die Möglichkeit der Verweisung angebracht.
    Es liegt ein Antrag vor, welcher zu bescheiden ist (und wenn die Bescheidung in einer Zurückweisung liegt, da das unzuständige Gericht angerufen wurde).
    Keine Entscheidung zu treffen, halte ich für sehr bedenklich.

  • Es gibt dazu, ob eine Aufhebung erfolgen kann, oder lediglich eine Aussetzung der Vollziehung des PfÜB, unterschiedliche Entscheidungen, s. Beschluss des AG Dresden vom 23.05.2018 545 IK 1176/17 und AG Zeitz Beschluss vom 29.11.2018 5 M 754/16 zB. gegen eine Aufhebung.

    Der BGH spricht in der Entscheidung vom 21.09.2017 auch von der Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung.

  • ... Wenn beim hiesigen VG eine Erinnerung des Schuldners im Zusammenhang mit der Inso eingehen würde, käme von uns nur der Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit bzw. die Zuständigkeit des Inso-Gerichtes. Eine Entscheidung würde nicht erfolgen...

    Im Wege der Prozessleitung wäre auch ein Hinweis auf die Möglichkeit der Verweisung angebracht.
    Es liegt ein Antrag vor, welcher zu bescheiden ist (und wenn die Bescheidung in einer Zurückweisung liegt, da das unzuständige Gericht angerufen wurde).
    Keine Entscheidung zu treffen, halte ich für sehr bedenklich.


    Ich hatte bei meinem Beitrag unterstellt, dass nach dem Hinweis auf die Unzuständigkeit der Antrag zurückgenommen und beim Inso-Gericht gestellt wird.

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