Ich stelle mir gerade den Fall der Berichtigungsbewilligung im Fall der Ersteintragung der Erbfolge vor. Bewilligen müsste der Erblasser, das kann er nicht, weil er tot ist, also müssen seine Erben bewilligen, womit sich die Katze in den Schwanz beißt, weil zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung wiederum ein Erbnachweis nach Maßgabe des § 35 GBO erforderlich ist.
Der Erbe ist aber auch nicht Buchberechtigter. Der hier fälschlich als Erbe Eingetragene dagegen schon. Bleibe dabei, dass hier der Erbschein als Unrichtigkeitsnachweis genügt, eine Berichtigungsbewilligung aber nicht ausgeschlossen wäre.