Grundbuch durch falschen Erbschein unrichtig, not. Berichtigungsbewilligung?

  • Ich stelle mir gerade den Fall der Berichtigungsbewilligung im Fall der Ersteintragung der Erbfolge vor. Bewilligen müsste der Erblasser, das kann er nicht, weil er tot ist, also müssen seine Erben bewilligen, womit sich die Katze in den Schwanz beißt, weil zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung wiederum ein Erbnachweis nach Maßgabe des § 35 GBO erforderlich ist.

    Der Erbe ist aber auch nicht Buchberechtigter. Der hier fälschlich als Erbe Eingetragene dagegen schon. Bleibe dabei, dass hier der Erbschein als Unrichtigkeitsnachweis genügt, eine Berichtigungsbewilligung aber nicht ausgeschlossen wäre.

  • Hab ein ähnliches Problem, deshalb hänge ich mich hier mal dran.

    Im Grundbuch eingetragener Miteigentümer A ist verstorben und von B, C und D beerbt. Berichtigung aufgrund des vorgelegten Erbscheines wurde eingetragen.

    Lastend am Anteil des C wurde dann eine Erbanteilspfändung zugunsten von X eingetragen.

    Einige Jahre später taucht ein handschriftliches Testament von A auf, der Erbschein wird eingezogen, ein neuer Erbschein zugunsten von B wird erteilt und es erfolgt die Berichtigung des Grundbuches.

    Nun soll das Grundstück verkauft werden, natürlich ohne die noch eingetragene Pfändung des Anteils des C.

    Der Notar reicht hierzu eine Berichtigungsbewilligung von B ein. Ich denke aber ich benötige eine Löschungsbewilligung von X. Oder würde der 2. Erbschein als Unrichtigkeitsnachwies ausreichen? :gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Mangels Rechtsgeschäft dürfte ein gutgläubiger Erwerb aufgrund der Pfändung nicht möglich sein. Daher wird für die Löschung tatsächlich der neue Erbschein ausreichen, X vor der Löschung aber anzuhören sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn der Schulder nicht Miterbe ist, geht die zu seinen Lasten erfolgende Erbteilspfändung materiell ins Leere. Es genügt also der neue Erbschein als Unrichtigkeitsnachweis. Anhörung natürlich trotzdem (wie Andreas).

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