Grundbuch durch falschen Erbschein unrichtig, not. Berichtigungsbewilligung?

  • Erbscheinsausfertigung kommt mit Berichtigungsantrag vom Nachlassgericht (gleiches Gericht), Grundbuch wird entsprechend berichtigt.
    1 Woche später wird der Erbschein eingezogen und ein neuer Erbschein erteilt. 5 Erben sind gleich, 1 Erbe war falsch, Fehler des Nachlassgerichts, Erbscheinsantrag entsprach dem 2. Erbschein.
    Komme ich um eine notarielle Berichtigungsbewilligung des "falschen" Erben herum?

  • Die Hamburger Entscheidung sagt m. E. nicht aus, dass das Grundbuch ohne formgerechte Berichtigungsbewilligung berichtigt werden kann.

  • Die Hamburger Entscheidung sagt m. E. nicht aus, dass das Grundbuch ohne formgerechte Berichtigungsbewilligung berichtigt werden kann.

    Du meinst zusätzlich zum Unrichtigkeitsnachweis?

    -> "Das Grundbuchamt hat die Eigentumsumschreibung zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Vorlage eines neuen Erbscheins, der den Veräußerer als Alleinerben ausweist, abhängig gemacht."

  • Im Hamburger Fall geht es m. E. um die Frage, ob das Grundbuchamt bei der Verfügung eines eingetragenen Eigentümers, dessen Eintragung auf einem zwischenzeitlich eingezogenen Erbschein beruht, die Einziehung ignorieren darf.
    Das ist eine andere Konstellation.

  • Wie wäre es mit dem Wortlaut des Gesetzes?

    Weil hier auch schon diskuktiert wurde, ob die Erbfolge überhaupt über eine Berichtigungsbewilligung eingetragen oder berichtigt werden könne und man das über die Entscheidung prophylaktisch so schön mit einflechten kann.

  • Finde es nicht mehr. Wenn ich das richtig erinnere, ging es seinerzeit doch darum, ob der § 35 GBO als lex specialis die Berichtigungsbewilligung ausschließt oder ob er nur den Unrichtigkeitsnachweis um die Vorlage einer Verfügung von Todes wegen erweitert. Die Möglichkeit mit dem Erbschein bestünde ohnehin. Bin immer noch der Ansicht, dass auch eine Berichtigungsbewilligung zulässig, der Buchberechtigte nur meist aus tatsächlichen Gründen verhindert ist. Und deswegen die zitierte Entscheidung.

  • Ich stelle mir gerade den Fall der Berichtigungsbewilligung im Fall der Ersteintragung der Erbfolge vor. Bewilligen müsste der Erblasser, das kann er nicht, weil er tot ist, also müssen seine Erben bewilligen, womit sich die Katze in den Schwanz beißt, weil zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung wiederum ein Erbnachweis nach Maßgabe des § 35 GBO erforderlich ist.

  • Was ich oben schon meinte: Der Buchberechtigte wird in den üblichen Fällen keine Berichtigungbewilligung abgeben können. Wenn man beim § 35 GBO als lex specialis auf Sinn und Zweck abstellt, würde das zu der Frage führen, warum ein anderer wahrer Eigentümer grds. über eine Berichtigungsbewilligung eingetragen werden könnte, der Erbe dagegen nicht.

  • Was Grundbuchämter nicht daran hindert, in den - gar nicht so seltenen - Fällen, in denen Personen, die namensgleich mit einem Erblasser sind, auf dessen Erben "mitberichtigt" werden, Berichtigungsbewiligungen der eingetragenen Nichteigentümer zu verlangen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Erbfolge steht nicht zur Disposition der Parteien. Also können sie auch nicht bewilligen, dass eine bestimmte Erbfolge eingetreten sei.

    So wie auch sonst die materielle Rechtslage bei der Grundbuchberichtiung nicht zur Disposition der Parteien steht! In allen anderen Fällen könnte demnach der wahre Eigentümer aufgrund einer Berichtigungsbewilligung des Buchberechtigten eingetragen werden, nur bei der Erbfolge nicht?

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