Es dürfte an der offenbaren Unrichtigkeit fehlen, die Voraussetzung einer Berichtigung nach § 319 ZPO ist, vgl. Bundesgerichtshof, Beschl. v. 08.07.2014, Az.: XI ZB 7/13
Darüber kann man nun vortrefflich streiten, was offenbar ist und was nicht.
In #1 wurde genannt, dass die Anlage 1 fehle, Anlage 2 nicht und es auch keine Zurückweisung gab. Das könnte man schon unter einem offensichtlichen Versehen verstehen.