Berichtigung PFÜB 319 oder Ergänzung PFÜB 320 ZPO

  • Es dürfte an der offenbaren Unrichtigkeit fehlen, die Voraussetzung einer Berichtigung nach § 319 ZPO ist, vgl. Bundesgerichtshof, Beschl. v. 08.07.2014, Az.: XI ZB 7/13

    Darüber kann man nun vortrefflich streiten, was offenbar ist und was nicht.
    In #1 wurde genannt, dass die Anlage 1 fehle, Anlage 2 nicht und es auch keine Zurückweisung gab. Das könnte man schon unter einem offensichtlichen Versehen verstehen.

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  • Hallo, ich hänge mich hier mal an.

    Ich habe zu einem Pfüb nach über einem Jahr einen Antrag auf Berichtigung gemäß § 319 ZPO erhalten. Der Pfüb wurde damals antragsgemäß erlassen. Es handelt sich um eine Unterhaltspfändung durch das Jugendamt als Beistand.
    Nun ist dort aufgefallen, dass der Unterhaltsrückstand falsch berechnet ist, also ein Rechenfehler vorliegt. Genauer wurden die Monate Oktober bis Dezember versehentlich als zwei statt drei Monate berechnet und auch in der Rückstandsrechnung so bezeichnet.
    Ziel der Berichtigung ist die Korrektur des Rückstands um einen Monatssatz nach oben.

    Ist dies ein Fall für eine Berichtigung? Der Fehler war ja augenscheinlich nicht so offensichtlich, dass er früher aufgefallen wäre. Andererseits handelt es sich natürlich um einen Rechenfehler und es besteht eine tatsächliche Diskrepanz zwischen dem angegebenen Zeitraum und der zugeordneten Berechnung.

    Würdet ihr nach § 319 ZPO berichtigen?

    Danke im Voraus

  • Aus meiner Sicht handelt es sich nicht um einen offensichtlichen Fehler, der die Berichtigung nach § 319 ZPO ermöglichen würde.

    Es ist für einen neutralen Dritten nicht erkennbar, dass der Betrag unzutreffend sein könnte. Im Pfüb steht ja nur Unterhaltsrückstand von x € für Zeitraum vom ... bis ...

    Unabhängig davon, könnte die Rückstandsberechnung auch so gewollt gewesen sein, nämlich wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsbetrag für einen der Monate gezahlt hat und somit für drei Monate nur die Summe zweier Monatsbeträge als Rückstand zu verbuchen ist.

  • Nein.
    Ein Rechenfehler des Gerichtes liegt nicht vor. Vielmehr hat m.E. der Gläubiger aufgrund eines Rechenfehlers einen Minderantrag gestellt.
    Eine Berichtigung nach §319 ZPO ist daher m.E. nicht eröffnet.

    Dem würde ich grds. zustimmen, aber konkret würde ich es davon abhängig machen, OB der Rückstand im PfÜB genau aufgeschlüsselt ist und ggf. WIE die Aufschlüsselung erfolgte.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Nein.
    Ein Rechenfehler des Gerichtes liegt nicht vor. Vielmehr hat m.E. der Gläubiger aufgrund eines Rechenfehlers einen Minderantrag gestellt.
    Eine Berichtigung nach §319 ZPO ist daher m.E. nicht eröffnet.

    Dem würde ich grds. zustimmen, aber konkret würde ich es davon abhängig machen, OB der Rückstand im PfÜB genau aufgeschlüsselt ist und ggf. WIE die Aufschlüsselung erfolgte.

    Im Pfüb selbst ist der Zeitraum von etwa zwei Jahren dargestellt. Als Anlage ist eine Rückstandsberechnung beigefügt. Dabei wurden Blöcke von mehreren Monaten gebildet, für die der gleiche Unterhaltsbetrag galt, die Anzahl der Monate und die Höhe des monatlichen Betrages aufgeführt sowie die Summe. Darunter eine vergleichbare Tabelle für geleistete Zahlungen. Auch hier ist der Fehler enthalten, also der Zeitraum 01.10.-31.12. mit 2 Monaten bezeichnet. Zahlungen wurden insgesamt keine geleistet.

  • Hallo!

    Wenn der Gläubiger bei einer Kontopändung im Pfüb-Antrag nicht angekreuzt hat, dass der Schuldner das Sparbuch herauszugeben hat und jetzt, nach dem der Pfüb bereits erlassen ist, beantragt, diesen diesbezüglich zu ergänzen ist das doch keine Berichtigung nach § 319 ZPO?

    Ist denn eine solche Ergänzung dann möglich?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Die Pfändung erstreckt sich ohne Weiteres auf den über die Forderung ausgestellten Schuldschein und auf das Eigentum an Urkunden iSd § 952 BGB (vgl. Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung; § 829 ZPO, Rn. 99; Münchener Kommentar zum BGB 9. Auflage 2023; § 952 BGB, Rn. 6).

    Habe in einem solchen Fall schon einen entsprechenden Ergänzungsbeschluss gemacht, da m.E. kein neuer Anspruch gepfändet werden soll. Kann man aber sicherlich auch anders sehen. :)

  • Die Ergänzung ist möglich und erforderlich, damit der Gl. den GV beauftragen kann, die erforderliche Urkunde beim Schuldner wegzunehmen.

    Der Beschluss ist (in Verbindung mit dem Überweisungsbeschluss) insoweit ein Hilfs-Herausgabetitel hinsichtlich der wegzunehmenden Urkunden.

    Daher sollte der Gl. die Urkunde auch so hinreichend bezeichnen, dass der GV diese zweifelsfrei identifizieren kann.

    vgl. exemplarisch BeckOK ZPO/Riedel, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 836 Rn. 13

  • Daher sollte der Gl. die Urkunde auch so hinreichend bezeichnen, dass der GV diese zweifelsfrei identifizieren kann.

    vgl. exemplarisch BeckOK ZPO/Riedel, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 836 Rn. 13

    Hier hat der Gläubiger bei seinem Ergänzungsantrag den Wortlaut aus dem Pfüb-Formular gewählt, ohne das Sparbuch oder die Sparurkunde näher zu bezeichnen.

    Reicht das so oder muß ich Zwischenverfügung machen und nachfragen, ob überhaupt Sparbuch oder Sparurkunde vorhanden sind.

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  • Der Gläubiger hat gar nichts begründet.

    Jetzt weiß ich aber nicht, ob er ohne diese Anordnung im Pfüb von der Bank erfahren kann, ob Sparbücher existieren. Wenn ja, würde ich sagen, er hat kein Rechtsschutzbedürfnis für solch einen Antrag, wenn er nicht glaubhaft macht, dass ein Sparbuch da ist.

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  • Der Gläubiger hat gar nichts begründet.

    Das ist m. E. erforderlich. Auch Ergänzungsbeschlüsse sollten ja nicht grund- bzw. anlasslos ergehen.

    Jetzt weiß ich aber nicht, ob er ohne diese Anordnung im Pfüb von der Bank erfahren kann, ob Sparbücher existieren.

    Entsprechend der Ausführungen in Beitrag 27 muss ihm die Bank auch so Auskunft geben. Die Pfändung wird wohl kaum auf das Girokonto des Schuldners beschränkt sein.

    Erst wenn der Gläubiger mitteilt, dass ein Sparbuch der Bank A mit Nr. .... vorhanden ist und er dieses durch den Gerichtsvollzieher wegnehmen lassen möchte, kommt der Erlass des in #29 erwähnten Beschlusses in Betracht.

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