Berichtigung PFÜB 319 oder Ergänzung PFÜB 320 ZPO

  • Hallo,

    mir ist beim erlass eines PfÜB´s ein Fehler unterlaufen. Der PfÜB wurde bereits Anfang des Jahres erlassen. An das Formular waren 2 Anlagen mit zu pfändenden Ansprüchen drangehängt. Nach einigen Zwischenverfügungen hinsichtlich des Anspruchs konnte der Beschluss erlassen werden, d.h. Formular und statt Anlage 1 und 2, wurde nur die Anlage 2 an den Beschluss geheftet. Nun meldet sich der Gläubiger und will von mir die Berichtigung. Nun stehe ich vor dem Debakel, dass ich nicht weiß, wie ich das anstelle. Berichtigung nach 319 ZPO kann man bei offensichtlichen Fehlern anwenden. Vorliegend könnte ich also anhand der Bezeichnung Anlage 1 und 2 argumentieren, dass es ersichtlich ist, dass der Beschluss nicht vollständig ist. Zweitens wird in dem Feld Anspruch G ausdrücklich auf Anlage 1 und 2 verwiesen.

    Dagegen und somit für die Ergänzung spricht, dass es eben ein weiterer zu pfändender Anspruch ist, der neu hinzukommt. Wobei dieser bereits vor Erlass beantragt wurde. Zu beantragen ist so eine Ergänzung meines Wissens nach innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung. Diese Frist wäre nunmehr abgelaufen. Hat der Gläubiger dann sozusagen Pech gehabt, dass ihm mein Fehler nicht früher aufgefallen war.

    Zuletzt habe ich mir noch überlegt das Schreiben als Rechtmittel auszulegen. Allerdings ist ja der Beschluss in sich nicht falsch, aber eben wertlos für den Gläubiger.

    Ich hoffe jemand kann mir aus Erfahrung sagen, wie man damit am Besten umgehen kann.

    Herzliche Grüße und danke vorab!

  • Zuletzt habe ich mir noch überlegt das Schreiben als Rechtmittel auszulegen. Allerdings ist ja der Beschluss in sich nicht falsch, aber eben wertlos für den Gläubiger.

    Da du dem Antrag durch Beschlusserlass ohne Anlage 1 nicht vollständig entsprochen hast, wäre das aber der richtige Weg. Wie das gelaufen ist, ist da egal - der Beschluss wurde mit Anlage 1 beantragt und ohne Anlage 1 erlassen. Das kommt einer teilweisen Zurückweisung gleich, somit wäre der Weg des Rechtsbehelfs grundsätzlich möglich.

    Eine Berichtung nach § 319 ZPO scheidet auch m.E. aus, da es keine "Offensichtliche" Unrichtigkeit ist.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich würde berichtigen. Eine Frist hierfür gibt es nicht:

    Eine Berichtigung ist gem. § 319 ZPO bei offensichtlichen Schreib/Rechenfehlern o. ä. möglich; namentlich dann, wenn die interne Willensbildung des Gerichts von seiner Entäußerung abweicht. Wesentlicher Anhaltspunkt ist hierfür, daß in Anspruch G auf die Anlagen 1 und 2 verwiesen wurde, allerdings nur Anlage 1 beigefügt war. Das hat mit einer teilweisen Zurückweisung nichts zu tun.

    Unter Umständen liegt auch nur eine fehlerhaft hergestellte Ausfertigung vor? Wie stellt sich die Urschrift des PfÜB der Aktenlage nach denn dar?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Zuletzt habe ich mir noch überlegt das Schreiben als Rechtmittel auszulegen. Allerdings ist ja der Beschluss in sich nicht falsch, aber eben wertlos für den Gläubiger.

    Da du dem Antrag durch Beschlusserlass ohne Anlage 1 nicht vollständig entsprochen hast, wäre das aber der richtige Weg. Wie das gelaufen ist, ist da egal - der Beschluss wurde mit Anlage 1 beantragt und ohne Anlage 1 erlassen. Das kommt einer teilweisen Zurückweisung gleich, somit wäre der Weg des Rechtsbehelfs grundsätzlich möglich.

    Eine Berichtung nach § 319 ZPO scheidet auch m.E. aus, da es keine "Offensichtliche" Unrichtigkeit ist.


    :daumenrau

  • Ich würde berichtigen. Eine Frist hierfür gibt es nicht:

    Eine Berichtigung ist gem. § 319 ZPO bei offensichtlichen Schreib/Rechenfehlern o. ä. möglich; namentlich dann, wenn die interne Willensbildung des Gerichts von seiner Entäußerung abweicht. Wesentlicher Anhaltspunkt ist hierfür, daß in Anspruch G auf die Anlagen 1 und 2 verwiesen wurde, allerdings nur Anlage 1 beigefügt war. Das hat mit einer teilweisen Zurückweisung nichts zu tun.

    Unter Umständen liegt auch nur eine fehlerhaft hergestellte Ausfertigung vor? Wie stellt sich die Urschrift des PfÜB der Aktenlage nach denn dar?

    Die Urschrift wurde durch mich bereits fehlerhaft zusammengefügt

  • Ich würde berichtigen. Eine Frist hierfür gibt es nicht:

    Eine Berichtigung ist gem. § 319 ZPO bei offensichtlichen Schreib/Rechenfehlern o. ä. möglich; namentlich dann, wenn die interne Willensbildung des Gerichts von seiner Entäußerung abweicht. Wesentlicher Anhaltspunkt ist hierfür, daß in Anspruch G auf die Anlagen 1 und 2 verwiesen wurde, allerdings nur Anlage 1 beigefügt war. Das hat mit einer teilweisen Zurückweisung nichts zu tun.

    ....


    Das sehe ich nicht so.

    Es kann genauso gut sein, dass der Pfüb so erlassen werden sollte und lediglich vergessen wurde, die Verweisung in Anspruch G entsprechend anzupassen.

    (Es kommt ja durchaus vor, dass manche Gläubigervertreter unzählige Anlagen an ihren Antrag anhängen, die ich ggf. auch weglasse, falls nicht unbedingt nötig. Schließlich gibt es den Vordruckzwang.)

  • Es kann genauso gut sein, dass der Pfüb so erlassen werden sollte und lediglich vergessen wurde, die Verweisung in Anspruch G entsprechend anzupassen.

    Richtig, so kann es sein. Aber so wie ich den Threadstarter (das Gericht) verstanden habe, wollte es beide Anlagen beifügen, also war es nicht so.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.


  • Richtig, so kann es sein. Aber so wie ich den Threadstarter (das Gericht) verstanden habe, wollte es beide Anlagen beifügen, also war es nicht so.

    Das ist allerdings nicht so nach außen getragen worden, denn:


    Die Urschrift wurde durch mich bereits fehlerhaft zusammengefügt


    Das heißt: In der Akte ist eine Urschrift des PfÜB ohne die betreffende Anlage 1, aus der dann folgerichtig die Abschriften hergestellt wurden.

    Man kann jetzt in viele Richtungen argumentieren.
    Dass trotz entsprechender Antragstellung kein Wort im Beschluss darüber verloren wurde, warum Anlage 1 nicht berücksichtigt wurde, spricht für deine Sichtweise und könnte eine Berichtigung legitimieren. Entsprechend sind die Parteien anzuhören.

    Die Tatsache, dass die Anlage 1 kein Bestandteil des Beschlusses ist, kann aus Sicht eines objektiven Dritten aber auch als teilweise Zurückweisung verstanden werden, so dass die Erinnerung der richtige Weg wäre (ich gehe davon aus, dass der Schuldner vor PÜ-Erlass nicht angehört wurde).

    Argumente lassen sich für beide Sichtweisen finden - die Frage ist auch, wie es die Parteien sehen.

    Kostenfaktor: Berichtigung wäre kostenfrei, für das Erinnerungsverfahren wäre eine Kostenentscheidung gegen den Schuldner zu treffen, der im Rahmen der Abhilfe auf die Erinnerung unterläge.
    Beide Parteien haben jeweils ihre eigenen Interessen, den einen oder anderen Weg zu bevorzugen.

    Zeitablauf: Es ist unheimlich spät aufgefallen, dass ein Fehler vorliegt. Dies spielt in den Kostenfaktor mit hinein, denn es hätte dem Gläubiger ja viel zeitnaher auffallen können.

    Dogmatisch lässt sich wahrscheinlich beides vertreten, wobei ich weiterhin die Lösung als Rechtsbehelf favorisieren würde.

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  • Dass die Anlage 1 im Original des Beschlusses fehlt ist mE unerheblich.

    Erheblich für die Berichtigung nach § 319 ZPO ist einzig, ob der Beschluss nicht so erlassen wurde, wie er eigentlich hätte erlassen werden sollen und zwar nach dem Willen des Gerichts. Wollte sie die Anlage 1 beifügen oder nicht. Ich verstehe '1 so, dass sie es eigentlich wollte. es war also ein Versehen und somit ein Fehler, der nach § 319 ZPO berichtigt werden kann.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Erheblich für die Berichtigung nach § 319 ZPO ist einzig, ob der Beschluss nicht so erlassen wurde, wie er eigentlich hätte erlassen werden sollen und zwar nach dem Willen des Gerichts.

    Das alleine reicht nicht aus, die Unrichtigkeit muss "offenbar" sein. Es muss also aus dem Beschluss selbst ersichtlich sein, dass etwas nicht stimmt. Nicht erforderlich ist, dass man erkennen kann, wie der Beschluss hätte lauten sollen. Aber man muss zumindest erkennen können, dass da etwas "nicht passt".

    Wenn im vorliegenden Fall der Beschluss auf zwei Anlagen Bezug nimmt, aber nur eine vorhanden ist, dürfte das ausreichen.

  • ich bedanke mich für die ganzen Anregungen. Diese waren wirklich hilfreich!

    Ich werde vermutlich beide Parteien erst einmal anhören und mich dann entscheiden welche Alternative am ehesten zu dem Sachverhalt passt.

  • ich bedanke mich für die ganzen Anregungen. Diese waren wirklich hilfreich!

    Ich werde vermutlich beide Parteien erst einmal anhören und mich dann entscheiden welche Alternative am ehesten zu dem Sachverhalt passt.

    Das verstehe ich nun gar nicht. Entweder du wolltest den Beschluss anders fassen oder du wolltest ihn so erlassen, wie er rausging. Das hängt nicht davon ab, was die Parteien vortragen.

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    Ich werde vermutlich beide Parteien erst einmal anhören und mich dann entscheiden welche Alternative am ehesten zu dem Sachverhalt passt.

    Das verstehe ich nun gar nicht. Entweder du wolltest den Beschluss anders fassen oder du wolltest ihn so erlassen, wie er rausging. Das hängt nicht davon ab, was die Parteien vortragen.

    Ich habe mich ja nun auch noch nicht endgültig entschieden, ob ich eine Berichtigung vornehme oder das Schreiben als Rechtsmittel auslege. So oder so würde ich dazu neigen dem Schuldner vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Oder wäre das bei einer Berichtigung z.B. nicht zwingend? Für mich steht ja fest, dass ich den Beschluss anders erlassen wollte. Hinsichtlich der richtigen Vorgehensweise herrscht ja nun nicht wirklich eine einheitliche Meinung. Mehr wollte ich an dieser Stelle nicht zum Ausdruck bringen.

  • ich bedanke mich für die ganzen Anregungen. Diese waren wirklich hilfreich!

    Ich werde vermutlich beide Parteien erst einmal anhören und mich dann entscheiden welche Alternative am ehesten zu dem Sachverhalt passt.

    Das verstehe ich nun gar nicht. Entweder du wolltest den Beschluss anders fassen oder du wolltest ihn so erlassen, wie er rausging. Das hängt nicht davon ab, was die Parteien vortragen.


    Das vielleicht nicht, aber die Anhörung der Parteien vor Erlass eines Berichtigungsbeschlusses ist doch üblich, oder etwa nicht (gerade in diesem nicht eindeutigen Fall.)

  • ich bedanke mich für die ganzen Anregungen. Diese waren wirklich hilfreich!

    Ich werde vermutlich beide Parteien erst einmal anhören und mich dann entscheiden welche Alternative am ehesten zu dem Sachverhalt passt.

    Das verstehe ich nun gar nicht. Entweder du wolltest den Beschluss anders fassen oder du wolltest ihn so erlassen, wie er rausging. Das hängt nicht davon ab, was die Parteien vortragen.


    Das vielleicht nicht, aber die Anhörung der Parteien vor Erlass eines Berichtigungsbeschlusses ist doch üblich, oder etwa nicht (gerade in diesem nicht eindeutigen Fall.)

    Es ging nicht um die Anhörung.
    Es ging darum, dass sie es vom Vortrag der Parteien abhängig macht, ob sie berichtigt oder eine Beschwerde bearbeitet. Das geht mE gar nicht. (Zumal ich in die Anhörung schreiben würde "ist beabsichtigt, den Beschluss gem. § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibversehens...". Die Entscheidung, was ich bearbeite, fällt vor der Anhörung. Für mich zwingend!

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  • ich bedanke mich für die ganzen Anregungen. Diese waren wirklich hilfreich!

    Ich werde vermutlich beide Parteien erst einmal anhören und mich dann entscheiden welche Alternative am ehesten zu dem Sachverhalt passt.

    Das verstehe ich nun gar nicht. Entweder du wolltest den Beschluss anders fassen oder du wolltest ihn so erlassen, wie er rausging. Das hängt nicht davon ab, was die Parteien vortragen.

    Ich habe mich ja nun auch noch nicht endgültig entschieden, ob ich eine Berichtigung vornehme oder das Schreiben als Rechtsmittel auslege. So oder so würde ich dazu neigen dem Schuldner vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Oder wäre das bei einer Berichtigung z.B. nicht zwingend? Für mich steht ja fest, dass ich den Beschluss anders erlassen wollte. Hinsichtlich der richtigen Vorgehensweise herrscht ja nun nicht wirklich eine einheitliche Meinung. Mehr wollte ich an dieser Stelle nicht zum Ausdruck bringen.

    Wenn für dich die Voraussetzungen für eine Berichtigung vorliegen, mache das. Wenn nicht, das andere.
    Das Ergebnis ist das gleiche, der Beschluss muss zugestellt werden.

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  • Für eine Berichtigung nach § 319 ZPO sehe ich hier keinen Raum, der Anwendungsbereich ist nicht gegeben. Für ein Rechtsmittel sehe ich allerdings ebenfalls keinen Raum, du hast ja gerade nichts bewusst abschlägig beschieden. Für solche Fälle gibt es § 321 ZPO, den ich mal in den Raum stelle, gilt auch für Beschlüsse. Hier hat der Gläubiger aber eine Antragsfrist. Nach Fristablauf hilft nur ein neuer PfüB-Antrag.

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