Liegt eine rechtskräftige Entscheidung vor? - Herausgabeanträge

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem und wäre über Hilfe sehr dankbar:
    Hinterlegt wurde durch den Beschuldigten ein Betrag, um die Vollziehung des Vermögensarrestes durch Hinterlegung abzuwenden. Empfangsberechtigt ist der Hinterleger sowie der Freistaat, vertreten durch die zuständige StA. Nun wurde mir ein rechtskräftiges Urteil vorgelegt (Strafverfahren gegen den Hinterleger), in welchem im Tenor geschrieben steht: "Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von xxxxx,xx € wird angeordnet." Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin natürlich einen Herausgabeantrag über die angeordnete Summe, den Rest gibt sie frei. Der Hinterleger besteht auf die Herausgabe des komplett hinterlegten Betrages.
    Zustimmungserklärungen liegen ja offensichtlich nicht vor, aber kann man das rechtskräftige Urteil als eine solche Entscheidung sehen, durch die die Berechtigung des Empfängers gegen die Beteiligten oder den Freistaat festgestellt ist? Ich tue mich hier grade etwas schwer.

  • Nach § 75 I 1 Nr. 1 StGB ist das Eigentum an der eingezogenen Sache mit Rechtskraft auf den Staat übergegangen. Damit dürfte dem Antrag der StA zu entsprechen sein. Außerdem ist natürlich der Antrag des Verurteilten zu bescheiden, d.h. aus dem eingangs genannten Grund zurückzuweisen. Dagegen kann der Verurteilte ja Beschwerde einlegen. Die Entscheidung über die Beschwerde muss man m.E. nicht abwarten.

    Passieren kann doch letztlich nichts Schlimmes. Sollte nach Auszahlung an die StA aus irgendwelchen unerfindlichen Gründen der Verurteilte doch noch Recht bekommen, muss die StA das Geld eben wieder ausspucken. Die Gefahr eines Regresses besteht doch nur, wenn unberechtigterweise an eine Privatperson ausgezahlt wird, von der man das Geld nicht wieder zurückbekommt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!