Löschungsbewilligung oder löschungsfähige Quittung?

  • Im GB ist eine Hypothek eingetragen.

    Der derzeitige Eigentümer legt zur Löschung vor:

    Schreiben der eingetragenen Gläubigerin von 2918:

    Überschrieben mit Löschungsbewilligung.

    Dann folgt die Beschreibung des Rechtes. Sowie der Zusatz:

    Diese Hypothek nebst Zinsen wurde zurückgezahlt.

    Wir bewillligen die Löschung.

    Die Löschungsbewilligung ersetzt die Löschungsbewilligung von 1996.

    Nebst rechtskräftigem Beschluss über Briefaufgebot.

    1996 war der jetzige Eigentümer noch kein Eigentümer. Der damalige Eigentümerist verstorben, das Grundstück wurde im Wege der Zwangsversteigerung einemDritten zugeschlagen, dieser hat verkauft und der Käufer K. ist nun alsEigentümer eingetragen.
    Aus der Akte des Aufgebotsverfahrens ergibt sich, dass der Nachlasspflegererklärte, dass er keinerlei Unterlagen über das Recht bei der Räumung desHauses gefunden hat.
    In dieser Akte erklärt die eingetragene Gl., auch die Löschungsbewilligung von 1996 sei nur eine Löschungsbewilligunggewesen, die Unterlagen wurden dem damaligen Eigentümer übersandt.


    Handelt es sich es nun um eine Löschungbewilligung, welche nur die „überflüssige“Erläuterung enthält (HRP Randziffer 2732) oder handelt es sich um einelöschungsfähige Quittung?

  • Aus einer löschungsfähigen Quittung ergibt sich doch immer auch, wer bezahlt hat. Denn nur dann weiß ich auch, dass nicht ein Dritter bezahlt hat und damit möglicherweise die Forderung und somit auch die Hypothek auf diesen übergegangen ist.

    Wenn ich von einer Löschungsbewilligung ausgehe, stell ich mir die Frage, ob mir die Bewilligung der eingetragenen Gläubigerin noch reichen würde oder ob ich nicht davon ausgehen muss, dass inzwischen ein Dritter berechtigt ist...da müsste ich aber auch erstmal nachlesen, wie viele Anhaltspunkte ich für Zweifel brauche.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • für mich stellt sich die Frage: Ist es eine löschungsfähige Quittung, weil der Zusatz enthalten ist: Diese Hypothek nebst Zinsen wurde zurückgezahlt

    Oder ist es eine Löschungsbewilligung, welche eine rechtlich unerhebliche Erläuterung enthält.

    auch im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Hamm, 23. 12. 2004 - 15 W 372/04

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!