Unterschrift Recht fehlt, Neueintragung?

  • 2006 (vor Solum) wurde in Abt. II eine Gasleitungsdienstbarkeit für einen Energieversorger (die X-GmbH) eingetragen, dabei wurde leider die Unterschrift des Rechtspflegers vergessen. Dies fiel nun bei Eintragung eines weiteren Rechts (auf einem anderen Grundstück im betroffen Blatt) auf. Normalerweise würde ich das Recht nun -mit einem entsprechenden Vermerk- neu eintragen auf der Grundlage der alten Bewilligung. Es gibt keine nachrangigen Eintragungen, auch hat kein Eigentumswechsel stattgefunden.
    Problem: Im Jahr 2009 wurde dieses (nicht bestehende) Recht gem. § 1092 Abs. 3 BGB auf die Y-GmbH übertragen, diese Übertragung wurde im GB eingetragen. Kann ich nun aufgrund der alten Bewilligung (in der ja die Eintragung für die X-GmbH bewilligt wird) einfach das Recht für die Y-GmbH eintragen? Oder müsste ich zunächst für die X-GmbH eintragen und dann auch den Übergang auf die Y-GmbH (nochmals) eintragen? Oder kann ich ohne neue Bewilligung gar nichts eintragen und brauche zur Eintragung eines wirksamen Rechts für die Y-GmbH eine neue Bewilligung der Eigentümerin?:confused::confused:

  • Spontan bevorzuge ich b), also zunächst Eintragung der bewilligten Dienstbarkeit für X, der dann Rechtsinhaber ist, und anschließend die dann mögliche Übertragung auf Y.

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  • Nachdem ich nun nochmal etwas nachgedacht habe, tendiere ich dazu, das Recht aufgrund der alten Bewilligung(en) neu einzutragen, und zwar sofort für die Y-GmbH. Die alten Bewilligungen (zur Einttragung des Rechts und zu seiner Abtretung) sind beide noch nicht erledigt i.S.d. § 17 GBO. Eintragungshindernisse bestehen nicht, insbesondere besteht die Verfügungs- und Bewilligungsbefugnis der Bewilligenden weiterhin (vgl. insoweit Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., Rdnr. 38 zu § 44 GBO). Eine "Zwischeneintragung" der materiell-rechtlich nicht (mehr) berechtigten X-GmbH halte ich für zumindest unnötig, wenn nicht sogar für unzulässig. Ich würde damit nämlich m.E. das GB sehenden Auges unrichtig machen, da ich das Recht für eine tatsächlich nicht (mehr) Berechtigte eintragen würde. Bedenken?

  • Es gab noch nie einen Berechtigten dieses Rechts, weil es noch nicht entstanden ist. Wenn es also für den ersten Berechtigten eingetragen wird, kann das Grundbuch dadurch nicht unrichtig werden.

    Zu einem anderen Ergebnis könnte man nur aufgrund der üblichen "Einwilligungsschiene" gelangen (ähnlich wie bei der Auflassung im Verhältnis zur Zweitauflassung und bei der Abtretung im Verhältnis zur Zweitabtretung). Das ist aber hier abzulehnen, weil die erste Verfügung die Bestellung und die zweite Verfügung die Abtretung des Rechts ist.

  • Das ist natürlich auch wieder wahr:gruebel:. Also werde ich wohl doch lieber erst das Recht für die X-GmbH und dann im nächsten Schritt die Abtretung/Übertragung an die Y-GmbH eintragen. Damit dürfte ich dann m.E. auf der sicheren Seite sein.

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