PKH Streitgenossen

  • Hallo zusammen,

    wir stehen hier vllt. etwas auf dem Schlauch.

    Folgender Fall:
    Ein Anwalt vertritt die drei Beklagten. Alle drei Beklagten haben PKH. Beklagter Ziff. 1 hat PKH mit Raten. Beklagte Ziff. 2 und 3 haben PKH ohne Raten.
    Laut Urteil sind die Beklagten als Gesamtschuldner in die Kosten verurteilt.

    PKH-Vergütung ist ausgezahlt.

    Jetzt die Frage. Ziehe ich die komplette Vergütung von dem Beklagten Ziff. 1 über die Raten ein. Oder mache ich das nur kopfteilig?

  • Ich denke, Bekl. 1. muss in Raten soviel Rechtsanwaltskosten bezahlen, wie er auch zahlen müsste, wenn er alleine den Rechtsanwalt beauftragt hätte.

    So sehe ich das auch. Er kann lediglich nicht für die Erhöhungen in Anspruch genommen werden (vorausgesetzt, dass alle drei Beklagten am selben Streitwert beteiligt waren).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich denke nicht, dass B1 von der Landeskasse auf die volle Anwaltsvergütung in Anspruch genommen werden kann, wie sie bei Einzelbeauftragung angefallen wäre.

    Die drei Beklagten als Streitgenossen haften nach außen für die Anwaltsvergütung (einschließlich Erhöhungsgebühr) als Gesamtschulder. Untereinander haften sie zu gleichen Teilen, § 426 I BGB.
    Die Vergütung bei Einzelbeauftragung übersteigt den internen Haftungsanteil des B1 ganz erheblich. Würde die Landeskasse die volle Vergütung einer Einzelbeauftragung bei B1 abfordern, hätte dieser hinsichtlich des seine Innenhaftung übersteigenden Betrages Ausgleichsansprüche gegen B2 und B3, die er - obwohl B2 und B3 zahlungsfreie PKH haben - gegen sie geltend machen könnte, weil die Einziehungssperre des § 122 Abs. 1 ZPO für B1 nicht verfängt. B2 und B3 würden also auf diesem Umweg zur Kasse gebeten, obwohl sie nicht leistungsfähig sind.

    Hinsichtlich der Erhebung von Gerichtskosten bei Streitgenossen, von denen einer PKH ohne Zahlungsbestimmung hat, gibt es eine gute Entscheidung des OLG Celle - 2 W 11/13, vom 23.01.2013.
    Danach darf wegen § 31 III 1 GKG bei gesamtschuldnerisch haftenden Streitgenossen nur der Innenhaftungsanteil der Gerichtskosten vom vermögenden Streitgenossen abgefordert werden.
    Da gem. § 59 II 1 RVG für die Geltendmachung des auf die Landeskasse übergegangenen Anspruchs die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend gelten, ist § 31 III 1 GKG auch hinsichtlich der Einziehung der Anwaltsvergütung anzuwenden.

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