Antrag nach § 1686 BGB

  • Hallo zusammen,

    die Suchfunktion habe ich bereits bedient, jedoch keine Antwort auf meinen Problemen gefunden.

    Bei mir ging ein Antrag auf Auskunft gemäß § 1686 BGB ein. Ich habe diesen dann zur Kenntnis- und Stellungnahme an die Antragsgegnerin übersandt und das Jugendamt zur Berichterstattung aufgefordert.
    Nun teilte mir die Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller im Krankenhaus liege und es wohl nicht gut aussehe. Es sei nicht sicher, ob dieser überhaupt nochmals das Krankenhaus verlassen könne.
    Das Jugendamt hat nun auch angerufen, da der Antragsteller eine schwierige Persönlichkeit sei und bereits Mitarbeiter des Jugendamtes auf gewissen Internetplattformen in den Dreck gezogen wurden.

    Eigentlich müsste ich ja auf jeden Fall das Kind persönlich anhören. Das wäre ja auch kein Problem.
    Müsste ich den Antragssteller auch anhören? Dies ist ja nicht möglich, da dieser sich im Krankenhaus befindet?!

    Würde nun also ein Termin ausreichen, in welchem ich die Antragsgegnerin, das Kind und das Jugendamt lade und dann entscheiden? Laut der Mutter ist das Kind dagegen, dass Auskünfte an den Vater erteilt werden. Das Kind ist 14 Jahre als. Ist dennoch ein Verfahrensbeistand zu bestellen?

    Es wurden unter anderem folgende Auskünfte geltend gemacht:
    - Auskunft über die derzeitige Klasse und den Klassenlehrer (Halte ich persönlich für nicht möglich)
    - Aushändigung von Schulzeugnissen seit 2012 (ist dies rückwirkend möglich?)
    - Auskunft über Wohnsituation wie Kinderzimmergröße, Ausstattung etc. (Halte ich aus dem Bauch heraus auch für nicht möglich)

  • Das Kind ist 15 Jahre alt. Deswegen hätte ich eigentlich von einem Verfahrensbeistand abgesehen, da das Kind grundsätzlich in der Lage ist selbständig seinen Willen zu äußern.

    Oder würdest du dennoch einen Verfahrensbeistand bestellen?

  • § 158 FamFG enthält keine Altersgrenze. In solchen Fällen würde ich bestellen. Gerade wenn ein Beteiligter zur Querulanz neigt, geht alles seinen hochoffiziellen Gang. Im Termin würde ich anhören und erörtern, allerdings im Vorfeld und im Termin keine Erwartungen schüren, dass noch im Termin Entscheidung ergeht.

  • Dann würde ich einen Verfahrensbeistand bestellen. Termin dann mit Mutter, Kind, Verfahrensbeistand und Jugendamt? Oder muss auch der Antragsteller zum Termin geladen werden (der ja aber wahrscheinlich eh nicht kommen kann)

  • Laden würde ich ihn schon. Vielleicht stellt er ja Ruhensantrag, bis er genesen ist. Vielleicht nimmt er auch den Antrag zurück, wenn er nun erst mal mit anderen Sachen beschäftigt ist...

  • Aber vom Krankenhaus aus kann er die Post doch gar nicht lesen? Oder ist mir das egal und ich gehe davon aus, dass er wen für die Post beauftragt hat?

    Reicht euch, dass das Jugendamt am Termin teilnimmt oder würdet ihr eine schriftliche Stellungnahme anfordern?

  • Aber vom Krankenhaus aus kann er die Post doch gar nicht lesen? Oder ist mir das egal und ich gehe davon aus, dass er wen für die Post beauftragt hat?

    ....


    Wenn der Krankenhausaufenthalt bekannt ist, muss natürlich auch an diese Anschrift zugestellt werden. (So läuft es in Betreuungsverfahren übrigens häufig, wenn die Betroffenen gerade in einer psychiatrischen Klinik sind oder im normalen Krankenhaus.)

  • Das sieht mir jetzt schon ein bisschen danach aus, dem Antrag möglichst nicht stattgeben zu wollen, indem man hofft, dass der Antragsteller nicht erscheint oder dieser den Antrag zurücknimmt. Grundsätzlich hat er aber erst einmal ein Recht auf diese Auskunft, lediglich dann nicht, wenn es dem Wohl des Kindes widerspricht. Hierzu müssen aber erst mal Kindesmutter (und ggf. Kind) schlüssig was vortragen. Es ist bislang nicht ersichtlich, dass das so ist. Verfahrensbeistand würde ich nur bestellen, wenn es zwingend erforderlich wird, wenn etwa auf Grund des Vortrages zu erwarten sein kann, dass das Kind doch irgendwelche Nachteile erleiden kann. Ich kann nicht erkennen, inwieweit es sich auf die Entwicklung des Kindes negativ auswirken kann, wenn man die konkret gestellten Fragen einfach mal nur beantwortet, was ja auch im Übrigen keine große Hürde darstellen sollte. Ich habe in einem solchen Verfahren mal den Antrag zurückgewiesen in einem Fall, wo der Kindesvater, der die Kinder missbraucht hatte, aus diesem Grunde eine Freiheitsstrafe verbüßte und im Rahmen seines Antrages auch Bilder von seinen Kindern wollte. Aber in der Regel steht so was einem Vater auch zu.

  • Das sieht mir jetzt schon ein bisschen danach aus, dem Antrag möglichst nicht stattgeben zu wollen, indem man hofft, dass der Antragsteller nicht erscheint oder dieser den Antrag zurücknimmt. Grundsätzlich hat er aber erst einmal ein Recht auf diese Auskunft, lediglich dann nicht, wenn es dem Wohl des Kindes widerspricht. Hierzu müssen aber erst mal Kindesmutter (und ggf. Kind) schlüssig was vortragen. Es ist bislang nicht ersichtlich, dass das so ist. Verfahrensbeistand würde ich nur bestellen, wenn es zwingend erforderlich wird, wenn etwa auf Grund des Vortrages zu erwarten sein kann, dass das Kind doch irgendwelche Nachteile erleiden kann. Ich kann nicht erkennen, inwieweit es sich auf die Entwicklung des Kindes negativ auswirken kann, wenn man die konkret gestellten Fragen einfach mal nur beantwortet, was ja auch im Übrigen keine große Hürde darstellen sollte. Ich habe in einem solchen Verfahren mal den Antrag zurückgewiesen in einem Fall, wo der Kindesvater, der die Kinder missbraucht hatte, aus diesem Grunde eine Freiheitsstrafe verbüßte und im Rahmen seines Antrages auch Bilder von seinen Kindern wollte. Aber in der Regel steht so was einem Vater auch zu.

    Das hast du falsch aufgefasst. Natürlich hat der Vater hierzu sein gutes Recht. Wie hast du es denn immer gemacht? Einen Termin für alle Beteiligte?
    Mir ging es lediglich um die Frage, ob ich schriftlich Entscheiden darf, auch wenn der Ast. nicht erscheint. Natürlich werde ich ihm grundlegende Dinge zusprechen müssen, bei manchen Anträgen ist er aber meines Erachtens über das Ziel hinaus geschossen.

    Ich hatte halt so einen Antrag noch nicht und zusätzlich zu der Sondersituation, dass der Antragsteller wahrscheinlich gar nicht erscheint, ist es einfach echt schwierig.

  • Das sieht mir jetzt schon ein bisschen danach aus, dem Antrag möglichst nicht stattgeben zu wollen, indem man hofft, dass der Antragsteller nicht erscheint oder dieser den Antrag zurücknimmt. Grundsätzlich hat er aber erst einmal ein Recht auf diese Auskunft, lediglich dann nicht, wenn es dem Wohl des Kindes widerspricht. Hierzu müssen aber erst mal Kindesmutter (und ggf. Kind) schlüssig was vortragen. Es ist bislang nicht ersichtlich, dass das so ist. Verfahrensbeistand würde ich nur bestellen, wenn es zwingend erforderlich wird, wenn etwa auf Grund des Vortrages zu erwarten sein kann, dass das Kind doch irgendwelche Nachteile erleiden kann. Ich kann nicht erkennen, inwieweit es sich auf die Entwicklung des Kindes negativ auswirken kann, wenn man die konkret gestellten Fragen einfach mal nur beantwortet, was ja auch im Übrigen keine große Hürde darstellen sollte. Ich habe in einem solchen Verfahren mal den Antrag zurückgewiesen in einem Fall, wo der Kindesvater, der die Kinder missbraucht hatte, aus diesem Grunde eine Freiheitsstrafe verbüßte und im Rahmen seines Antrages auch Bilder von seinen Kindern wollte. Aber in der Regel steht so was einem Vater auch zu.

    Das hast du falsch aufgefasst. Natürlich hat der Vater hierzu sein gutes Recht. Wie hast du es denn immer gemacht? Einen Termin für alle Beteiligte?
    Mir ging es lediglich um die Frage, ob ich schriftlich Entscheiden darf, auch wenn der Ast. nicht erscheint. ....


    Da die (gesundheitliche) Situation des Ast. bekannt ist, müsste man diesen m. E. im Krankenhaus anhören oder den Termin gleich dort vor Ort durchführen.

  • Wie wäre es denn, wenn man zunächst mal dem Antragsteller mitteilt, dass ein Anhörungstermin stattfinden muss und auch er angehört werden muss (ob jetzt in einem gemeinsamen Termin oder separat wisst ihr besser als ich) und ob er sich in absehbarer Zeit gesundheitlich dazu in der Lage sieht
    - an einem gemeinsamen Termin im Gericht
    - gemeinsamen Termin im KKH
    - separaten Anhörungstermin im KKH - nicht-zutreffendes bitte streichen -
    teilzunehmen.

    Dann weiß man das und muss (noch) nicht grübeln ob man auch auf schriftliche Anhörung hin entscheiden kann.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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