Abänderung zu Gunsten einer eigenenen Verwandten

  • In einem notariellen Testament setzten die Eheleute sich zunächst gegenseitig als Erben ein und als Schlusserben die Nichte A der Ehefrau und die Nichte B des Ehemannes zu gleichen Teilen. Weiter heißt es: „Sollte der jeweilige Bedachte den Anfall der Erbschaft nicht erleben, so berufen wir ersatzweise dessen Abkömmlinge, falls keine Abkömmlinge vorhanden sind, soll der Anteil dem verbleibenden Erben anwachsen. Wir behalten uns vor, dieses Testament gemeinsam zu ändern. Auch der Überlebende von uns soll berechtigt sein, unser Testament zu Gunsten eines oder mehrerer unserer oben genannten Erben zu ändern und Erb-oder Miterbeneinsetzungen vorzunehmen…..“
    Nach dem Tode der Ehefrau errichtet der Ehemann auf Grund der Abänderungsbefugnis ein neues Testament, in dem er seine Nichte B alleine einsetzt und die Nichte A der Ehefrau nicht mehr. Darf er das ohne weiteres, oder ist die Einsetzung der Nichte der Ehefrau evtl. wechselbezüglich und kann doch nicht widerrufen werden? Die Nichte A der Ehefrau erhebt Einwendungen gegen die Grundbucheintragung der B.

  • Das sehe ich genauso. Nur hat meine Grundbuchkollegin in meiner Vertretung die erste Erbin angehört- das hätte ich nicht getan- weil sie Bedenken hat, dass trotz der eindeutigen Klausel die Erbeinsetzung der Nichte des Erblassers nach dessen Tode eventuell wegen der Wechselbezüglichkeit bindend geworden sein könnte, sie hat eine Kommentarstelle in die Akte gelegt, die lautet: "Auch wenn dem Längstlebenden das Abänderungsrecht eingeräumt worden ist, so kann dies nach dem übereinstimmenden Willen der Ehepartner doch auch die Bedeutung haben, dass trotzdem die wechselbezüglichen Verfügungen mit der Änderung unwirksam werden."

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