In BGB-Gesellschaft eingetragene Eltern räumen an einem Grundstück zugunsten ihrer Tochter ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall ein welches nur innerhalb von 2 Monaten nach Kaufvertragsmitteilung ausgeübt werden kann.
Das Vorkaufsrecht soll entsprechend bei unentgeltlicher Übertragung oder im Erbfall gelten, sofern dadurch nicht nachfolgeberechtigte Personen Gesellschafter der GbR und damit unmittelbar Eigentümer werden. Für den bedingte Anspruch soll eine Vormerkung eingetragen werden.
Ich bin mir nicht sicher, ob die Vereinbarung hins. der unentgeltlichen Übertragung oder im Erbfall im Hinblick auf Schöner/Stöber Rdn. 1411 durch eine Vormerkung gesichert werden kann. Wie seht ihr das ?