Auflassungsvormerkung zugunsten eines Vorkaufsberechtigten

  • In BGB-Gesellschaft eingetragene Eltern räumen an einem Grundstück zugunsten ihrer Tochter ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall ein welches nur innerhalb von 2 Monaten nach Kaufvertragsmitteilung ausgeübt werden kann.
    Das Vorkaufsrecht soll entsprechend bei unentgeltlicher Übertragung oder im Erbfall gelten, sofern dadurch nicht nachfolgeberechtigte Personen Gesellschafter der GbR und damit unmittelbar Eigentümer werden. Für den bedingte Anspruch soll eine Vormerkung eingetragen werden.

    Ich bin mir nicht sicher, ob die Vereinbarung hins. der unentgeltlichen Übertragung oder im Erbfall im Hinblick auf Schöner/Stöber Rdn. 1411 durch eine Vormerkung gesichert werden kann. Wie seht ihr das ?

  • Ich beziehe mich auf Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 463 BGB, Rn. 21, 25ff, 29.

    Demnach kann das schuldrechtliche Vorkaufsrecht grundsätzlich durch Vormerkung gesichert werden. Das geht mE aber nur soweit, wie tatsächlich ein Vorkaufsfall und damit ein Auflassungsanspruch entstehen kann, da die Vormerkung mit ihrem zu sichernden Anspruch steht und fällt, egal ob dieser bedingt oder künftig ist. Nach obigem Zitat (genau: Rn. 26) können wohl auch kaufvertragsähnliche Vertragsgestaltungen den Vorkaufsfall auslösen. Die Schenkung ist keinesfalls kaufvertragsähnlich und löst daher keinen Vorkaufsfall aus (Rn. 29). Ein Anspruch auf Auflassung kann demnach durch Schenkung überhaupt nicht entstehen. Ich würde daher auch die Vormerkung mangels Leistungsinhaltes nicht für eintragungsfähig halten.
    Ein Erbfall bewirkt den Eigentumsübergang kraft Gesetzes, wohingegen der Vorkaufsfall nur bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung entsteht. Auch insoweit halte ich daher eine Vormerkung nicht für eintragungsfähig.

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