ZDF: Staat erbt zu Unrecht – Kampf um den rechtmäßigen Nachlass

  • https://www.zdf.de/politik/frontal-21

    Unbedingt ansehen!

    Typischer Vorgang - wohl in Niedersachsen.

    Gericht stellt ohne jegliche Recherchen das Fiskuserbrecht fest. Und hat den Sohn "übersehen".

    Hoffentlich wacht man jetzt endlich mal auf...Fiskuserbrecht bei werthaltigem Nachlass ohne jegliche Recherchen! Das ist doch ein Witz!

    Aber wenn man in den Bundesanzeiger schaut und sieht, dass trotz werthaltigem Nachlass manchmal schon nach 1 Monat das Fiskuserbrecht festgestellt wird....Leute! Ein Wahnsinn!

    P.S.
    In Berlin und Umgebung soll es sogar üblich sein, oft keine Erbenermittlung in den Wirkungskreis des Nachlasspflegers aufzunehmen - trotz werthaltigem Nachlass. Der Pfleger soll dann hinterlegen. Kalte Enteignung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de


  • Langsam, TL.
    Nicht alle über einen Kamm scheren.
    Bei mir gibt es die Feststellung des Fiskuserbrechts natürlich erst nach ausreichenden Recherchen.

  • Ich komme nicht aus Niedersachsen, kann mir aber schwer vorstellen, dass die Vorwürfe so zutreffen. Für uns kann ich sagen, dass ich noch nie vom Fiskus aufgefordert worden bin Fiskuserbrecht festzustellen und das Erbenermittlungen bei werthaltigem Nachlass meistens mehrere Jahre dauern.

  • Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, in welchem Thread das war. Aber sogar hier im Forum wurde neulich empfohlen, zur Vermeidung einer Nachlasspflegschaft möglichst schnell ein Fiskuserbrecht festzustellen.

    [In dem vorliegenden Fall haben der Erwerber und der Erblasser nach Aussage des ersteren wohl schon vor dessen Tod über einen Kauf der Immobilie verhandelt. Ich könnte mir vorstellen, dass man dann, wenn der Kaufvertrag beurkundet werden soll, man schon mal das Fiskuserbrecht feststellt, damit der Erwerber einen 'Ansprechpartner / Veräußerer' hat. Was natürlich die Frage aufwirft, warum das Land Niedersachsen dann ca. 8.000,00 € für den Verkauf des Grundvermögens verlangt.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, in welchem Thread das war. Aber sogar hier im Forum wurde neulich empfohlen, zur Vermeidung einer Nachlasspflegschaft möglichst schnell ein Fiskuserbrecht festzustellen.

    Hier im Forum ist das m.W. allerdings nur in Fällen gewesen, in denen die bekannten Erben ausgeschlagen hatten, von evtl. erfolgreichen Ermittlungen nur weitere Ausschlagungen zu erwarten waren und die Pflegschaft ausschließlich im Interesse eines Nachlassgläubigers gewesen wäre, dem es im Zweifel egal ist, ob er mit einem Pfleger oder dem Fiskusvertreter spricht.

  • Besagte/r Vertreter des Fiskus hat, wie ich gehört habe, sogar Rundschreiben mit „Handlungsempfehlungen“ an die Nachlassgerichte verschickt. Und „Seminare“ bei den Gerichten zu dem Thema abgehalten.

    Wir haben die Auswertung der Veröffentlichungen aus dem Bundesanzeiger vorliegen. Im Vergleich zu anderen Bundesländern ist es schon auffällig, was da (bei manchen) Gerichten in Niedersachsen passiert. Sicher nicht bei allen.

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  • Aus einem meiner Vortragsmanuskripte:

    Nach § 1964 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht das Erbrecht des Fiskus festzustellen, wenn der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt wird. Diese Rechtslage wurde von interessierter Seite zum Anlass genommen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Fiskuserbrechts in einer Weise herunterzuschrauben, dass die aus Sicht des Fiskus "vermögensentziehende" Nichtfeststellung des Fiskuserbrechts quasi als Amtspflichtverletzung des Nachlassgerichts und damit im Ergebnis auch als Pflichtwidrigkeit des bestellten Nachlasspflegers erscheint.[360] Aber auch aus insolvenzrechtlicher Sicht - also wiederum von interessierter Seite - wird insoweit der Vorwurf erhoben, dass

    ● Nachlasspfleger den ihnen anvertrauten Nachlass zum eigenen vergütungsrechtlichen Vorteil auf Dauer "totverwalten", indem sie bei überschuldeten Nachlässen keinen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen,[361] dass
    ● die Nachlassgerichte dieser Verfahrensweise Vorschub leisten, indem sie mittels Duldung dieses Pflegerhandelns "sehenden Auges eine Auszehrung des Nachlasses zulassen" und es darüber hinaus durch die Nichtfeststellung des Fiskuserbrechts "bewusst vereiteln", dass mit dem als Erbe festgestellten Fiskus ein insolvenzantragspflichtiger Beteiligter vorhanden ist,[362] und dass
    ● diese Praxis "offenbar in bestimmten Bundesländern gelebt wird", in welchen die Feststellung des Fiskuserbrechts "systematisch nicht stattfindet."[363]

    Die vorstehenden Vorhaltungen laufen im Ergebnis auf den Vorwurf hinaus, dass Nachlasspfleger und Nachlassgerichte zum Schaden der Nachlassgläubiger und zum Nachteil des (vorgeblich) als gesetzlicher Erbe in Betracht kommenden Fiskus unter fortgesetzter Nichtbeachtung des geltenden Rechts "gemeinsame Sache" machen, damit sich der Pfleger in vergütungsrechtlicher Hinsicht mehroder weniger beliebig und mit Duldung des Nachlassgerichts aus dem vorhandenen Aktivnachlass "bedienen" kann. Diese unbelegten Behauptungen und Unterstellungen haben mit der in Nachlasspflegschaftsangelegenheiten geübten nachlassgerichtlichen Praxis nicht nur nichts zu tun, sondern sie entbehren auch jeglichen wissenschaftlichen Anspruchs, den man von einer fundierten fachzeitschriftlichen Abhandlung und ihrem Verfasser durchaus zu Recht erwarten darf. Der Fiskus ist lediglich gesetzlicher "Noterbe" und solange noch vorrangige und nicht durch Erbausschlagung weggefallene Verwandte des Erblassers als gesetzliche Erbprätendenten vorhanden sein können, ist nicht die zu Recht unterbleibende, sondern die unter Übergehung der Verwandten des Erblassers erfolgende voreilige Feststellung des Fiskuserbrechts beanstandungswürdig.


    [360] Holl Rpfleger 2008, 285. Hiergegen zu Recht Niewerth/Neun/Schnieders Rpfleger 2009, 121.
    [361] Roth ZInsO 2013, 1567, 1569.
    [362] Roth ZInsO 2013, 1567, 1570
    [363] Roth ZInsO 2013, 1567, 1568.

  • Schon bei diesem Fall mit dem Obstkorb und den Millionen auf dem Konto wird klar, dass da niemals ein Nachlasspfleger bestellt war und wohl vorschnell das Fiskuserbrecht festgestellt wurde. Sowas darf doch nicht sein:

    https://www.zeit.de/2014/12/nachla…fiskus-als-erbe

    Oder wie hier, als der Staat am Gründonnerstag ein Pferd erbt!!! Wie geht denn sowas? 5 Tage nach dem Erbfall oder wie? Da muss es doch klingeln, dass das nicht normal ist:

    https://www.google.de/amp/s/www.sued…t-1.1754612!amp

    Oder hier, mit Münzhanmlung und gepflegten Renterautos....Freihändiger Verkauf einer Wohnung am Comer See usw. !!! Das sind klassische Fälle für eine Sicherungspflegschaft!

    https://www.google.de/amp/m.goetting…edniedersachsen

    Schon auffällig, dass besonders Herr H. von Niedersachsen so oft in der Presse steht und gerade dort soviele Fiskuserbschaften festgestellt werden. Folgerichtig, dass besagter Herr gegen Nachlasspfleger wettert, bei vielen Vergütungsanträgen Beschwerde einlegt und sich gegen Erbenermittler positioniert. Aber es kommt eben alles irgendwann auf den Tisch.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich habe gelegentlich mit Fiskalerbschaften zu tun und manchmal sind da „hübsche Zufallsfunde“ dabei. In der Regel erinnern mich die Fälle aber an einen Spruch, den ich neulich im Singspiel auf dem Nockherberg gehört habe: „Wir sind auf der Reise von der Kacke in die Schxxx“.

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  • Inhaltlich weist der Beitrag mal wieder einige handwerkliche Fehler der Reporterin aus.

    Zumindest hier in Baden-Württemberg ist es nicht -mehr- so einfach, mit einem Anruf beim Standesamt alle notwendigen Daten zu erhalten.

    In den Sterbefallanzeigen der hiesigen Standesämter finden sich -wenn nicht gerade der Ehegatte oder Abkömmlinge selbst- die sog. Auskunftsperson ist- in der Regel keine Aussagen zu Kindern des Erblassers mehr. Sehr häufig steht da dann: unbekannt.

    Und ich bekomme auch keine Familienbücher mehr, da diese in Baden-Württemberg nicht mehr (fort-) geführt werden und an die Archive -und zwar an die Archive, bei deren Standesämter die Familienbücher angelegt wurden- übergeben wurden.

    In der Regel bekomme ich -wenn der Erblasser verheiratet war- eine beglaubigte Abschrift des Eintrags über die Eheschließung, aus dem ich ggf. auch die Beendigung der Ehe -und zwar der letzten Ehe- herauslesen kann. Über Vorehen steht in den Sterbefallanzeigen in der Regel nichts mehr drin.

    Aber darüber hinaus Hinweise auf Abkömmlinge: Fehlanzeige.

    Und ein Anruf beim Standesamt: keine Kenntnis.

    Ein Anruf beim Archiv: keine Rechtshilfe möglich. Recherche nach den Grundsätzen der Archivordnung, Abrechnung nach Zeit -und das bei ggf. bei Fehlanzeige-.

    Wie soll ich mich als Nachlassgericht verhalten?

    Unser Gesetzgeber hat die Erbenermittlung abgeschafft.

    Wie oft habe ich Kenntnis vom Vorhandensein von Nachlass? Geschweigedenn vom Vorhandensein einer Immoblie? Eigentlich nie.

    Wenn da -wie bei uns zwischenzeitlich üblich- Banken -auch die große Sparkasse in Baden-Württemberg- beantragen, wegen einem Sparbuch mit EUR 1.000,00 entweder eine Nachlasspflegschaft anzuordnen oder das Fiskalerbrecht festzustellen? Was mache ich dann?

    Ich habe bislang in der Regel die Hinterlegung des Sparbetrags bei der Hinterlegungsstelle angeordnet.

    Eine Nachlasspflegschaft wird bei diesem Sachverhalt niemand anordnen.

    Und wenn dann -nach Erbenaufgebot- das Fiskalerbrecht festgestellt, ein entsprechender Erbschein erteilt wird und der Fiskus dann eine Immobilie "findet"?

    Wie soll ich als Nachlassgericht die Erben -ohne Nachlasspfleger- ermitteln, wenn der Gesetzgeber es einem -zumindest manchmal- so richtig schwer macht?

    Dann stellt sich für mich die Frage:
    Wieso muss der Staat dafür Sorge tragen, dass der Erbe zu seinem Erbe kommt, wenn der Erblasser dem Erben zu dessen Lebzeiten mehr als egal war?

  • Nennenswert vermögende Nachlässe in Kombination mit Fiskuserbrecht kommt bei uns nahezu gar nicht vor (und wenn, dann gab es zuvor eine vom Nachlasspfleger beauftragte erfolglose Erbenermittlung).

    Die Richtigkeit der im Film darstellten Zahlen vorausgesetzt mutet es schon merkwürdig an, wie häufig, wie schnell und bei welchen Nachlasssummen offenbar vor allem in Niedersachsen man zum Fiskuserbrecht kommt.

    Aber:
    Den geschilderten Fall halte ich jedoch für weniger geeignet um auf das Problem hinzuweisen. Interessant sind zB auch die Gründe der Entscheidung des Landgerichts die man großteils lesen kann, wenn man beim Film an der richtigen Stelle auf Pause oder Zeitlupe drückt. Offenbar gab es eine letztwillige Verfügung in der eine Tochter erwähnt war. Die Erwähnung der Tochter war dann offenbar weiter so formuliert, dass man aufgrund der Verfügung keine Anhaltspunkte hatte, dass es außer dieser Tochter noch ein weiteres Kind gibt.

    Den weiteren Akteninhalt kennen natürlich nur die Beteiligten. Es ist daher insbesondere nicht bekannt, ob und wie das Nachlassgericht nach gesetzlichen Erben geforscht hat. Nehmen wir an, die zweite Ehefrau wurde nach gesetzlichen Erben gefragt und hat das Kind aus erster Ehe nicht angegeben (egal ob absichtlich verschwiegen oder tatsächlich keine Kenntnis sei mal dahingestellt). In Kombination mit der Formulierung des Testaments gab es dann wohl keine Pflicht nach anderen Kinder zu ermitteln. Die Frage in wie weit das Gericht zu den gesetzlichen Erben ermitteln muss, hatte ich hier bereits gestellt

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…-Er%C3%B6ffnung

    Da die Tochter aber wohl nicht als Erbin in Frage kam und dem Gericht der Sohn nicht bekannt war, hätten aber Ermittlungen bzgl. der zweiten Ordnung durchgeführt werden müssen. Fraglich, ob dies erfolgt ist.

    Und wenn sonst gesagt wird "naja, wenn der Erbe später auftaucht ist das ja nicht schlimm, bekommt er es halt vom Fiskus zurück, das Geld ist ja noch da", dann hat mich der Film fragend zurück gelassen. Muss der Erbe sich tatsächlich eine Verwaltungsgebühr im vierstelligen Bereich gegen sich gelten lassen? Mit welcher Begründung? Muss der Erbe nicht so gestellt werden, als wenn seine Existenz sofort bekannt gewesen wäre?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (3. Mai 2019 um 05:55)

  • Dann stellt sich für mich die Frage:
    Wieso muss der Staat dafür Sorge tragen, dass der Erbe zu seinem Erbe kommt, wenn der Erblasser dem Erben zu dessen Lebzeiten mehr als egal war?

    Weil im BGB nichts dergleichen steht, dass nur derjenige zu seinem Erbe kommen soll, dem der Erblasser nicht egal war.

  • @ Ar-Men:
    Du hast Recht, es stellen sich viele Fragen und sicherlich wird es den Gerichten (immer) schwer(er) gemacht Ermittlungen durchzuführen. Aber wenn es man es für nötig hält, dürfte für das Nachlassgericht in der Regel zumindest für herausbekommen können, ob der Erblasser Kinder hat. Zur Not über den umständlichen Weg. An die Sterbeurkunde des Erblassers kommt man ran und sieht dort, wo er geboren ist (oder man weiß dies über die Sterbefallmitteilung). Dann kann man das Geburtsstandesamt nach Kindern fragen oder fragen, wo der Erblasser geheiratet hat. Und beim Heiratsstandesamt kann man (auch) nach Kindern fragen.

    Wie gesagt: wenn mir die Beteiligten auf meine Frage zu gesetzlichen Erben antworten und ich keine Anhaltspunkte dafür habe, dass diese falsch oder unvollständig sind, mache ich mir diese Mühe im Rahmen von Eröffnungen allerdings auch nicht. Vor Feststellung des Fiskuserbrechts sollte dies aber erfolgen oder anderweitig geklärt sein, dass keine Kinder/gesetzlichen Erben vorhanden sind.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das Grundübel ist, dass zu selten Nachlasspfleger bestellt und ohne weitere Recherchen das Fiskuserbrecht festgestellt wird. Auch das ist hier bei uns auffällig, dass in Niedersachen die Zahl der angeordneten Nachlasspflegschaften zurück ging und viele alteingesessenen Pfleger über Arbeitsmangel klagen. Irgendwie passt das schon alles in ein gewisses Bild.

    Der von AR-Man geschilderte Fall mit 1.000 Euro Sparguthaben ist genau so ein Fall. Was ist mit der Wohnung? Was mit Versicherungen? Dem Energieversorgungsträger und so weiter? 1.000€ Sparguthaben? Girokonto? Klassischer Fall für eine Nachlasspflegschaft. Die Hinterlegung ist nur vorläufige Sicherungsmaßnahme.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (3. Mai 2019 um 08:12)

  • Dann stellt sich für mich die Frage:
    Wieso muss der Staat dafür Sorge tragen, dass der Erbe zu seinem Erbe kommt, wenn der Erblasser dem Erben zu dessen Lebzeiten mehr als egal war?

    Weil im BGB nichts dergleichen steht, dass nur derjenige zu seinem Erbe kommen soll, dem der Erblasser nicht egal war.

    Aus meiner Sicht ist die in der vorgenannten Fragestellung verborgene Einstellung zu den Dingen unfassbar und was da in Teilen Deutschlands vor sich geht, könnte wohl ziemlich rasch in einen Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber einigen Kollegen münden, falls "weiter oben" jemand ans Ruder kommt, der dieses unhaltbaren Zustände kurz und klein schlägt.

    Sich zum Büttel des Dienstherrn degradieren zu lassen, ist für ein sachlich unabhängiges Organ der Rechtspflege ohnehin ein Armutszeugnis.

  • Interessant auch der Aspekt, dass der Fiskus zum Verkauf von Immobilien ja einen Erbschein beantragen muss. Inwieweit dabei dann Angaben zu Verwandten gemacht werden müssen, ist wohl unterschiedlich gehandhabt. In vielen Fällen wird schlicht auf den Feststellungsbeschluss verwiesen. Umso mehr sollte das Gericht bei Beantragung eines ES durch den Fiskus seine eigenen Aufgaben gemacht haben. Nicht umsonst heißt es in § 1964 BGB, dass das Fiskuserbrecht festgestellt werden kann, wenn der Erbe nicht innerhalb einer angemessenen Zeit ermittelt werden kann. Ergo: Es muss auch angemessen ermittelt werden.

    Was ist aber angenessen? Das kann man erst sagen, wenn der Wert des Nachlasses feststeht. Und den ohne Pfleger festzustellen ist schwierig. Völlig klar, dass beim Millonennachlass sehr lange und intensiv gesucht werden sollte. Beim überschuldeten Nachlass wäre das dann wohl eher nicht angemessen.

    Jedenfalls sind die von mir verlinkten und von Herrn H. stolz der Presse erzählen Fälle ganz sicher bemerkenswert und werfen für sich betrachtet schon Fragen auf. Ob nun der im Beitrag gezeigte Fall noch Facetten hatte, die wie so oft im TV unterschlagen werden, sei dahingestellt.

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