Verein: Vorstandswahl ohne Funktionen

  • Ich habe folgenden Fall zu beurteilen:

    Die Vereinssatzung sieht vor, dass die Mitgliederversammlung "den Vorstand" wählt. Eine Wahl nach Funktionen sieht die Satzung nicht (ausdrücklich) vor, sie sieht aber vor, dass der Vorstand mindestens aus einem 1. Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzender und einem Schatzmeister bestehen muss. Vertretungsberechtigt im Außenverhältnis sind der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied jeweils zu zweit.

    In der Mitgliederversammlung werden vier Personen in den Vorstand gewählt, ohne dass diese vorab erklären, für welche Funktion jeweils kandidiert wird. Die vier gewählten Personen vertreten die Ansicht, dass sie intern bestimmen können, wer 1. Vorsitzender, wer stellvertretender Vorsitzender, wer Schatzmeister und wer einfaches Vorstandsmitglied wird.

    Ich halte das für problematisch.

    Hatte jemand schon einen solchen Fall und gibt es ggf. Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage?

  • Nur wenn es in der Satzung so geregelt ist, dass die Posten selbst verteilt werden können könnte es gehen (dagegen hätte ich Bedenken). Vier Personen für drei Ämter geht aber gar nicht.

  • Es dürfen schon bis zu 7 Personen Vorstände sein, nur dass es jetzt eben 4 sind und es nur drei zwingende Funktionsämter gibt.

    Gewählt wurde übrigens in Form der nach der Satzung zulässigen Form der Blockwahl.

  • Wenn die Satzung keine Rechtsgrundlage dafür vorsieht, die Ämter unter den Vorstandsmitgliedern zu verteilen, ist es Aufgabe der Mitgliederversammlung.
    Da es sich in deinem Fall nicht nur um Bezeichnungen bzw. interne Aufgabenverteilung handelt, sondern auch die jeweilige Vertretungsmacht von dem Amt abhängt, ist der Mangel zu beanstanden.

  • Schließe mich TI an. Konstituierung geht nur, wenn ausdrücklich in der Satzung geregelt. Was wir gelten lassen, ist Konstituierung während der Mitgliederversammlung (kurze Pause oder sowas) und anschließende Bekanntgabe in derselben und alle sind einverstanden. Ist aber nur eine Krücke :) .
    Gruß nanga.

  • Um auf deine Frage zu kommen: Den Fall hatten wir häufiger. Gern haben z.B. Vereine mit überwiegend türkischen Mitgliedern so gehandelt, obwohl die Satzungen dies dort nicht vorsahen, weil die Mitglieder dies aus ihrem Religionsverein so kannten. Das kommt aber heute kaum noch vor.
    Rechtsprechung ist mir nicht bekannt.

  • Schließe mich TI an. Konstituierung geht nur, wenn ausdrücklich in der Satzung geregelt. Was wir gelten lassen, ist Konstituierung während der Mitgliederversammlung (kurze Pause oder sowas) und anschließende Bekanntgabe in derselben und alle sind einverstanden. Ist aber nur eine Krücke :) .
    Gruß nanga.

    Wurde im vorliegenden Fall nicht so gehandhabt.

    Vielen Dank für die bisherigen Rückmeldungen. Gerne auch noch weitere Meinungen!

  • Als bisheriges Ergebnis glaube ich festhalten zu dürfen, dass die vorliegende Vorstandswahl unwirksam ist und unter Einhaltung der satzungsrechtlichen Regularien wiederholt werden muss.

    Die neu gewählten Vorstände, die demnach nur Scheinvorstände sind, amtieren somit nicht wirksam und da in der Satzung geregelt ist, dass bis zu einer satzungsgemäßen Neuwahl der alte Vorstand im Amt bleibt, ist der Verein derzeit auch nicht verwaltungslos. Der Inhalt des Vereinsregisters, das noch den bisherigen Vorstand ausweist, ist somit nach wie vor richtig und bleibt bis zur Anmeldung der Eintragung einer neuen satzungsgemäßen Vorstandswahl auch bestehen.

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