Beschwerdemöglichkeit gegen Untätigkeit des Personalrates

  • Als nicht mit dem Fachgebiet vertraut, wende ich mich hier mal an das Rechtspflegerforum. Ich hoffe, dass man das hier unter Verwaltung laufen lassenkann. Besteht die Möglichkeit sich gegen Tätigkeiten des Personalrates zubeschweren bzw. diesen zu einer schnelleren Entscheidungsfindung anzuhalten. Beiuns im Hause tut sich der Personalrat momentan mit einer wichtigen Entscheidungsehr schwer. Die Gespräche zwischen Behördenleitung und dem Personalrat ziehensind. Habe ich als Mitarbeiter (der ja vom Personalrat vertreten wird) dieMöglichkeit, diesen zu einer beschleunigten Gangart zu bewegen?
    Kann ich als Einzelperson etwas unternehmen?
    Vielen Dank fürhilfreiche Antworten.

  • Eigentlich ist es doch so, dass, wenn dem PR ein Antrag von der Verwaltung vorgelegt wird, innerhalb einer Frist von 2 Wochen (kann auch verändert werden) zustimmen muss. Wird nicht zugestimmt oder abgelehnt wird innerhalb dieser Frist, gilt die Zustimmung als erteilt. Daher dürfte es da kein Problem geben. Um den PR zur Arbeit anhalten zu können, kenne ich jetzt keine Möglichkeit.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Eigentlich ist es doch so, dass, wenn dem PR ein Antrag von der Verwaltung vorgelegt wird, innerhalb einer Frist von 2 Wochen (kann auch verändert werden) zustimmen muss. Wird nicht zugestimmt oder abgelehnt wird innerhalb dieser Frist, gilt die Zustimmung als erteilt. Daher dürfte es da kein Problem geben. Um den PR zur Arbeit anhalten zu können, kenne ich jetzt keine Möglichkeit.

    Zunächst -lieben Dank für die Antwort! Ich muss vielleicht ergänzen, dass es konkret um den Abschluss der neuen Arbeitszeitregelung geht. Für uns Rechtspfleger gilt die alte Regelung noch bis 30.06.2019, dann ist Schluss. Nunmehr scheint sich bei uns im Hause der Personalrat mit der Abstimmung einer neuen Regelung sehr schwer zu tun. Man kann den Eindruck gewinnen, dass das bewusst nicht vorangetrieben wird. Deshalb meine Frage, ob es eine Möglichkeit gibt, den PR in der Entscheidung und dem Verhandeln um eine neues Arbeitszeitmodell anzutreiben... Wir möchten hier nicht wieder in die "Steinzeit" zurückgeführt werden...

  • Ich sehe keine Möglichkeit, einen Personalrat zum Abschluß einer Dienstvereinbarung zu zwingen. Das würde sich auch nicht mit der "freien Mandatsausübung" vertragen. Sprecht einfach mit den Leuten über Eure Bedenken. Außerdem sind noch zwei Monate Zeit, wo ist der Druck?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zwingen wird man den PR in der Tat nicht können. Es gibt aber schon Möglichkeiten, den örtlichen PR etwas unter Druck zu setzen:

    Zum einen wäre denkbar, dass die Behördenleitung an den PR mit dem Wunsch zum Abschluss einer Dienstvereinbarung herantritt. Die Initiative muss ja nicht von Seiten des Personalrates kommen.

    Zum anderen kann man versuchen, eine Personalversammlung einberufen zu lassen, die dann den Abschluss einer Dienstvereinbarung behandelt (für Niedersachsen gilt hierfür § 43 NPersVG).

    Schließlich kann man sich auch an den Bezirkspersonalrat wenden und versuchen, über diesen den ÖPR unter Druck zu setzen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ein anständiger Bezirkspersonalrat würde sich dem verweigern.

    Die Personalversammlung nach § 43 NPersVG beruft der Personalrat ein. Finde den Fehler...:teufel:

    In § 59 NPersVG sind allgemeine Pflichten des Personalrates normiert. Ob man -wenn man denn den Krawall will- da über § 24 NPersVG weiterkommt? Ist dann natürlich die ganz grobe Kelle. Kommentierung habe ich aber nicht nachgelesen, war nur ein Gedanke.

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  • Die Personalversammlung nach § 43 NPersVG beruft der Personalrat ein. Finde den Fehler...:teufel:

    Dein "Fehler":
    s. Absatz 2: Der Personalrat ist verpflichtet, wenn 1/4 der Beschäftigten...

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Stimmt, die müßte man zusammenbringen. Danke für den Hinweis.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Gespräche zwischen Behördenleitung und dem Personalrat ziehensind.[/COLOR][/SIZE][/FONT]

    Mir fehlt im Sachverhalt ein bisschen der Hintergrund, weshalb die Verzögerungen nur am Personalrat liegen. Es scheint doch von beiden Seiten keine Einigung zu kommen? Wenn die Einigung erst bis Juli erfolgen muss, sehe ich auch die Eile nicht.
    Du schreibst, es geht um 'die' neue Regelung. Wer hat die denn eingebracht? Die Behördenleitung?

  • Die Gespräche zwischen Behördenleitung und dem Personalrat ziehensind.[/COLOR][/SIZE][/FONT]

    Mir fehlt im Sachverhalt ein bisschen der Hintergrund, weshalb die Verzögerungen nur am Personalrat liegen. Es scheint doch von beiden Seiten keine Einigung zu kommen? Wenn die Einigung erst bis Juli erfolgen muss, sehe ich auch die Eile nicht.
    Du schreibst, es geht um 'die' neue Regelung. Wer hat die denn eingebracht? Die Behördenleitung?


    Gute Fragen. :daumenrau Ich verstehe ich die Eile des TS derzeit auch nicht.

  • Nach der neuen Vertrauensarbeitszeitregelung in Niedersachsen sind die bestehenden örtlichen Regelungen bis zum 30.06. an die neuen Rahmenregelungen anzupassen.
    Falls dies nicht geschieht, gelten ab 01.07. die "normalen" Arbeitszeitregelungen (Zeiterfassung, Anwesenheitspflicht während der Kernzeiten usw.).
    Eine Eilbedürftigkeit sehe ich schon, wenn bisher weder von Seiten der Verwaltung noch des Personalrats Anstalten zum Abschluss örtlichen einer Dienstvereinbarung gemacht wurden.
    Ein evtl. Nichteinigungsverfahren würde man dann wohl nicht mehr in der Frist hinbekommen.

  • Als bei uns seinerzeit die Vertrauensarbeitszeit für Rechtspfleger von der Verwaltung abgelehnt wurde, sind wir in die Nichteinigung gegangen.
    Uns erschien eine hochkarätige Überredungskommission aus OLG, LG und BPR, mit der Folge, dass der Direktor von seinen Bedenken Abstand nahm.
    Hat also geklappt.

  • Nach Fricke/Dierßen/Otte..., NPersVG, 3. Aufl., Anm. 8 zu § 78, hat der Personalrat ein Initiativrecht zum Abschluss einer Dienstvereinbarung, die Einigungsstelle kann die Zustimmung des PR oder der Dienststelle ersetzen (BVerwG 6 P 7.03).

  • Das überzeugt mich nicht. Dienstvereinbarungen kann man in allen Sachen schließen, die dem Beteiligungsrecht des Personalrats unterliegen, insbesondere in den Fällen der §§ 65 - 67 NPersVG.
    Wenn man sich in Einzelfällen nicht einigt, geht die Sache "nach oben", wenn man sich über Grundsätze nicht einigt, nicht???
    Eine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit dürfte gerade nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 zulässig und "nichteinigungsfähig" sein.

  • Das überzeugt mich nicht. Dienstvereinbarungen kann man in allen Sachen schließen, die dem Beteiligungsrecht des Personalrats unterliegen, insbesondere in den Fällen der §§ 65 - 67 NPersVG. Wenn man sich in Einzelfällen nicht einigt, geht die Sache "nach oben", wenn man sich über Grundsätze nicht einigt, nicht??? Eine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit dürfte gerade nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 zulässig und "nichteinigungsfähig" sein.

    Ich verweise auf die genannte Entscheidung aus Lüneburg, insbesondere RN 28ff.

  • Kritisch zum OVG Lüneburg äußert sich angeblich:

    "Achim Thannheiser
    Besonderheit in Niedersachsen
    In Niedersachsen können Dienstvereinbarungen nicht durch die Einigungsstelle beschlossen werden. Das hat Folgen für die Praxis."
    PersR 2017, Heft 3, 26-30

    Laut dem Abstract in Juris hierzu hält Thannheiser die Entscheidung des OVG Lüneburg als im Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerwG stehend.

  • Auf unsere alljährlichen Besprechung ÖPR/BPR werde ich die Sache mal ansprechen, da sind ja auch HPR-Mitglieder dabei.

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