Testament wirksam, es fehlt eine Seite

  • Es wurde einnot. Testament eröffnet. Im Original fehlt eine Seite, die die Erbeinsetzungenthielt.

    Diese fehlende Seite -im Original- wurde in den Unterlagen des Notariatsgefunden und dem Nachlassgericht übersandt.

    Dieses nahm die Seite zu dem Testament in Verwahrung.

    Ist diese Seite Bestandteil der letzwilligen Verfügung geworden? -Und ist derErbe nunmehr bestimmt?
    Falls ja, müsste auch diese Seite eröffnet werden? Wie kann dies als Nachweisder Erbenposition gesehen werden?

  • Die anderen Seiten waren ja sicher mit Schnur und Siegel verbunden und diese eine Seite offenbar nicht. Ich würde diese Seite eröffnen mit einem entsprechenden Hinweis im EÖP - auch darauf, dass die Würdigung dann ggf. im Erbscheinsverfahren erfolgt.

  • Der Erblasser hat doch seinen letzten Willen dem Notar erklärt, und dieser hat eine Niederschrift aufgenommen., die der Erblasser und er unterschrieben haben. Damit (und nicht erst mit der Anbringung von Schnüren und Ösen) hat er wirksam testiert. Diese Tatsache kann doch nicht dadurch wieder wegfallen, dass der Notar nicht alle Vorschriften des BeurkG zur Behandlung der Urkunden beachtet hat.

  • Wenn nur ein Verstoß gegen die Soll-Vorschrift §44 BeurkG vorliegt, dann wäre dies unschädlich.

    Inhalt der Urkunde ist die die Seite jedoch nur geworden, wenn sie bei der Beurkundung noch vorlag und mit vorgelesen wurde. Dies muss m.E. im Erbscheinsverfahren geprüft werden. Tendenziell dürfte anzunehmen, dass die Seite Teil des Testamentes ist. Es ist m.E. eher unwahrscheinlich, dass Notar und Testator beim Vorlesen der Urkunde nicht gemerkt haben, dass eine Seite fehlt.

    Zur Eröffnung würde ich #2 zustimmen.

  • Gesamtes Testament mit entsprechendem Hinweis nochmal eröffnen und gut.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich würde, anstatt alles noch mal zusammen, nur die nachgereichte Seite eröffnen.

    Im Protokoll würde ich unter Bemerkungen die Sachlage und den Ablauf schildern ohne mich zu Wirksamkeit oder Unwirksamkeit zu äußern.

    Klar, Verstoß gegen Sollvorschriften führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit (ist ja gegen keine Muss-Vorschrift verstoßen worden).

    Die Beweislast zur Wirksamkeit trägt mE der, der Rechte aus der Verfügung ableiten will. Ob derjenige schlimmstenfalls im Innenverhältnis gegen den Notar einen Anspruch hat, spielt für das Außenverhältnis keine Rolle. Bleibt abzuwarten, ob überhaupt jemand die Wirksamkeit bestreitet

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Als Grundlage zur Berichtigung des Grundbuches reicht das notarielle Testament dann offenbar nicht aus, da die Wirksamkeit der Erbeinsetzung zu prüfen ist? Und dies kann nur im EB-Verfahren erfolgen?

  • Als Grundlage zur Berichtigung des Grundbuches reicht das notarielle Testament dann offenbar nicht aus, da die Wirksamkeit der Erbeinsetzung zu prüfen ist? Und dies kann nur im EB-Verfahren erfolgen?

    Ja, das würde ich so sehen. Die erforderlichen Ermittlungen hinsichtlich der Wirksamkeit des Testamentes sind dem GBA verwehrt, weshalb ich im GBA einen Erbschein erfordern würde.

  • Und nicht vergessen, für die Grundbuchberichtigung einen Erbschein zu erstellen;)

    Ach, das vergisst man schon nicht, wenn der Erbscheinsantrag kommt.


    Den sonst bei Übersendung der Testamentskopie üblichen Hinweis auf das Erfordernis oder Nichterfordernis eines Erbscheins für die Grundbuchberichtigung würde ich hier komplett weglassen, denn die Entscheidung, ob ein Erbschein erforderlich ist, liegt beim Grundbuchamt, und ich weiß nicht, wie diese aussieht.

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