Aufhebung gem. § 200 nach Durchführung Schlusstermin gem. § 211?

  • Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt:

    IV reicht Schlussunterlagen ein und beantragt Einstellung gem. § 211 (MUZ wurde vorher entsprechend angezeigt).

    Da die Voraussetzungen vorliegen, wird entsprechend angehört und der Schlusstermin auch so durchgeführt. RSB wurde rechtskräftig angekündigt.

    Nach Verteilung gem. § 209 soll gem. § 211 eingestellt werden.

    Jetzt teilt IV mit, dass noch Masse vereinnahmt wurde, sodass er sämtliche Masseverbindlichkeiten vollständig befriedigt und die Schlussverteilung an die InsO-Gläubiger gem. § 38 vorgenommen hat.

    Eigentlich liegen nun die Voraussetzungen für Aufhebung gem. § 200 nach Schlussverteilung vor. Geht das oder muss ich trotzdem nach § 211 einstellen? (wäre die Einstellung schon erfolgt und dann noch Masse aufgetaucht, hätte ich den Verfahrensabschluss ja auch nicht nachträglich geändert oder würdet ihr von der aktuell tatsächlichen Situation ausgehen?)

    Danke im Voraus und LG

  • Bevor man über § 200 InsO nachdenkt, wäre aufgrund der Massemehrung möglicherweise eine aktualisierte Gerichtskostenrechnung zu legen, sowohl der was die Berechnungsmasse angeht als auch weg von 2322 zu 2320. Reicht es dann immer noch für eine Aufhebung nach § 200 InsO?

    Vom Wortlaut (200, 211) wird nach der Verteilung beendet, je nachdem was anliegt. Wird der Nachweis der Schlussverteilung geführt, dann kann aufgehoben werden (HeiKo - § 200, Rn. 1)., bzw. eingestellt (HeiKo - § 211 Rn. 2).

    Blöde bloß, wenn vorher nicht die Gerichtskosten vollständig bedient worden sind, s.o. Dann darf der Verwalter das Geld zurückholen bzw. selbst in die Tasche greifen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die GK gem. § 200 können in meinem Fall von der gebildeten Rückstellung gedeckt werden, sind also unproblematisch.

    Die Rückstellung fehlt dann auch nicht bei der Vergütung für das RSB-Verfahren, da die 6 Jahre zwischenzeitlich rum sind, sprich ich auch noch über die Erteilung entscheiden muss. Das hatte ich bei der Beschreibung nur weggelassen, da es für das eigentliche Problem unerheblich ist.

  • Wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 200 vorliegen, würdest du dann also einfach aufheben? Eine Kollegin hatte Bedenken, weil die Gläubiger bei einer Einstellung ja quasi die Differenz der Gerichtskosten mit ausgeschüttet bekommen hätten (also, wenn ich jetzt wie geplant nach dem Schlusstermin gem. § 211 eingestellt hätte und dann noch Masse aufgetaucht wäre, hätte man da ja nichts mehr verändert) und ich nun was anderes tue als das, wozu ich angehört habe, aber meines Erachtens hat ja niemand einen Nachteil dadurch und faktisch liegen nun die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht mehr vor...

  • witzoigerweise hatten wir gestern auch so einen Fall. Ggfls. doch beser neue SchlTB....

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