Ergänzungspfleger für Ergänzungspfleger?

  • Fall:
    Alleinsorgeberechtigte Kindesmutter ist von der Vertretung des Kindes nach dem Testament des Erblassers bei der Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche ausgeschlossen.Aus diesem Grunde ist bereits ein Ergänzungspfleger bestellt worden.
    Der Ergänzungspfleger hat sich mit dem Erben geeinigt, dass ein bestimmer Betrag auf den Anspruch zu zahlen ist und beantragt die familiengerichtliche Genehmigung.
    Die Kindesmutter ist, wie gesagt, von der Vertretung in diesem Teilbereich der elterlichen Sorge ausgeschlossen.
    Ist in diesem Falle für das Genehmigungsverfahren ein weiterer Ergänzungspfleger zu bestellen?
    Wäre die Kindesmutter legitimiert Beschwerde gegen den gerichtlichen Beschluss einzulegen????

  • Das nenn ich die BGH -Entscheidung aber falsch interpretiert.
    Der BGH stellt auf den gem. §§ 1795,1796 BGB vorh. Interessenskonflikt der Eltern(teile) ab und bejaht diesen für den Sachverhalt gem. #1.
    Auf einen Interessenskonflikt des Ergänzungspflegers kommt es daher für die Frage eines zweiten Pflegers für das Verfahren nicht an.

    M.E. nun der klassische Fall der Bestellung eines "Verfahrensergänzungspflegers" gem. neuester BGH-Rechtsprechung; natürlich nur unter der Voraussetzung , dass das Kind jünger als 14 ist. Hierzu schweigt sich der SV noch aus.

  • Ich kann aus der Entscheidung des BGH nicht entnehmen, dass dem Kind (dessen Mutter von der Vertretung ausgeschlossen ist) - nur weil es jetzt vom Ergänzungspfleger vertreten wird- ein weiterer Ergänzungspfleger zu bestellen ist.

  • Ergänzung:Im BGH-Beschluss geht davon aus,dass entweder eine Interessenkollison des gesetzlichen Vertreters (Ergänzungspflegers) vorliegt oder die Vertretungsbefugnis von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.

  • Das nenn ich die BGH -Entscheidung aber falsch interpretiert.
    Der BGH stellt auf den gem. §§ 1795,1796 BGB vorh. Interessenskonflikt der Eltern(teile) ab und bejaht diesen für den Sachverhalt gem. #1.
    Auf einen Interessenskonflikt des Ergänzungspflegers kommt es daher für die Frage eines zweiten Pflegers für das Verfahren nicht an.

    ....


    Aha und weshalb nicht? :confused:

    Der BGH sagt, bei Eltern benötige ich nur einen Ergänzungspfleger, wenn sie kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen sind (§ 1795 BGB) oder man ihnen die Vertretungsmacht entzogen hat (§ 1796 BGB).

    Welche der Varianten trifft jetzt auf den bestellten Ergänzungspfleger einer Ansicht nach zu?

    Wenn es sich nicht gerade um einen Verwandten handelt, scheidet § 1795 BGB aus. Also komme ich zur Bestellung eines (weiteren) Ergänzungspflegers nur, wenn ich einen Interessenkonflikt bejahe, der bei Eltern zum Entzug nach § 1796 BGB führen würde.

  • Der BGH geht leider (einmal mehr) mit keinem Wort auf die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ein, wonach niemand letztlich die Erklärung überprüfen und gewissermaßen durch Nichteinlegung eines Rechtsmittels absegnen kann, die er selbst abgegeben hat.

    Solange der BGH das ignoriert, kann ich seine Rechtsprechung zu diesem Thema nicht wirklich ernst nehmen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Welche "Entziehungsart" liegt wohl vor , wenn der Entzug der elterlichen Sorge von einem Erblasser selbst stammt ?
    Es gibt jedenfalls in vorliegendem Fall m.E. genügend Gründe, dem betroffenen Elternteil die Vertretung des Kindes im Verfahren nach § 1796 BGB zu entziehen.
    Dem Erblasserwillen dürfte es nicht entsprechen , dass der betroffene Elternteil durch die Hintertür über das Verfahrensrecht zum Nachlass "was zu sagen hat".

  • Welche "Entziehungsart" liegt wohl vor , wenn der Entzug der elterlichen Sorge von einem Erblasser selbst stammt ?
    Es gibt jedenfalls in vorliegendem Fall m.E. genügend Gründe, dem betroffenen Elternteil die Vertretung des Kindes im Verfahren nach § 1796 BGB zu entziehen.
    Dem Erblasserwillen dürfte es nicht entsprechen , dass der betroffene Elternteil durch die Hintertür über das Verfahrensrecht zum Nachlass "was zu sagen hat".


    :confused: Aus meiner Sicht ist der von der Vertretung hinsichtlich des zu genehmigenden Rechtsgeschäftes ausgeschlossene Elternteil natürlich auch automatisch von der Vertretung im Genehmigungsverfahren ausgeschlossen.

    Dies gilt m. E. unabhängig davon, ob der Elternteil wegen eines Ausschlusses nach § 1795 BGB nicht mitwirken darf, ihm die Vertretungsmacht nach § 1796 BGB entzogen wurde oder der Erblasser dies so bestimmte.

  • Sofern man sich dazu durchringen würde, einen 2. Ergänzungspfleger für das Verfahren zu bestellen, hätte man 2 gesetzliche Vertreter für das Verfahren.
    Die Kindesmutter ist zumindest nach wie vor Interessenvertreterin des Kindes.
    Für den Fall, dass die Kindesmutter Beschwerde im Verfahren einlegt, wird es interessant. Würde das OLG sie als legitimiert ansehen?

  • Sofern man sich dazu durchringen würde, einen 2. Ergänzungspfleger für das Verfahren zu bestellen, hätte man 2 gesetzliche Vertreter für das Verfahren.
    Die Kindesmutter ist zumindest nach wie vor Interessenvertreterin des Kindes.
    Für den Fall, dass die Kindesmutter Beschwerde im Verfahren einlegt, wird es interessant. Würde das OLG sie als legitimiert ansehen?

    Diese Frage kann dir sicher nur das zuständige OLG beantworten. ;)

    Jedenfalls aus meiner Sicht ist die Kindesmutter in deinem Fall quasi Unbeteiligte.

    Sie ist von der Vertretung hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche ausgeschlossen. Da wäre es ja widersinnig, wenn sie über eine Beschwerde das Handeln des aus diesem Grund bestellten Ergänzungspflegers torpedieren könnte.

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