Hallo,
eingetragen ist eine Auflassungsvormerkung,die nur zu löschen ist, wenn keine Zwischeneintragungen ohne Zustimmung des Erwerbers erfolgt sind. Im vorliegenden Fall wurden nachrangig Dienstbarkeiten durch den Verkäufer ohne Zustimmung des Erwerbers bestellt. Mit Eigentumsumschreibung wurde nunmehr die AV versehentlich gelöscht. Der Notar beantragt die Eintragung eines Amtswiderspruchs, da die AV aufgrund der nachrangigen Dbk hätte nicht gelöscht werden sollen. Ist dieser eintragbar? Kann sich denn noch gutgläubiger Erwerb anschließen?