Anderkonto Nachlassverwaltung

  • Hallo zusammen,

    da die Nachlassverwaltung hier nur sehr selten vorkommt, bin ich mir da oft noch etwas unsicher.

    Ein Nachlasspfleger soll wegen §1805 BGB kein Anderkonto führen dürfen, das Konto soll auf die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger lauten.

    Wie sieht das bei einem Nachlassverwalter aus? Auf wen muss das Konto hier lauten?

  • Im Hinblick auf die BGH-Entscheidung aus dem InsO-Bereich, erscheint mir ein Sonderkonto sinnvoll.

    Was ist jetzt wieder ein Sonderkonto? Welche Bank führt ein solches, mit welchen Zugangsbedingungen?

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Der Defaitist versucht es in der Verlinkung zu erklären....
    Dort ist auch der BGH Beschluss verlinkt, aus dem man die Motive erkennen kann, welche gegen ein Anderkonto sprechen (zumindest, wenn man nicht alleine den schwarzen Peter haben will, wenn sich der Kontoinhaber mit dem Guthaben absetzt....)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!