Kostenschuldner bei mehreren Erstehern

  • Durch Zuschlag sind A, B und C zu je 1/3 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden. Die Kosten der Eintragung wurden ebenfalls jeden zu 1/3 in Rechnung gestellt, da nicht sicher war, ob man auch hier über § 32 As. 1 GNotKG auf eine Gesamtschuldnerhaft kommt.
    A und B haben gezahlt, C nicht. Jetzt kommt Zweitschuldner-Anfrage, aber haften A und B überhaupt mit? Gemäß § 23 Nr. 12 GNotKG ist Kostenschuldner der Ersteher. Aber es stellt sich nach wie vor die Frage, ob § 32 GNotKG anwendbar ist.
    Jemand eine Idee?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

    Einmal editiert, zuletzt von Jana08 (6. Mai 2019 um 14:04)

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