Durch Zuschlag sind A, B und C zu je 1/3 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden. Die Kosten der Eintragung wurden ebenfalls jeden zu 1/3 in Rechnung gestellt, da nicht sicher war, ob man auch hier über § 32 As. 1 GNotKG auf eine Gesamtschuldnerhaft kommt.
A und B haben gezahlt, C nicht. Jetzt kommt Zweitschuldner-Anfrage, aber haften A und B überhaupt mit? Gemäß § 23 Nr. 12 GNotKG ist Kostenschuldner der Ersteher. Aber es stellt sich nach wie vor die Frage, ob § 32 GNotKG anwendbar ist.
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