Hallo!
Ich hab ein kleines Problem.
KFA nach § 11 RVG, erhaltene Zahlungen werden angegeben. Zweistelliger Betrag wird festgesetzt.
3 Monate: KfA nach § 11 RVG, gleiche Gebühren, Zahlungen waren wohl nicht auf die gerichtliche Tätigkeit anzurechnen. Festsetzung des Betrages abzüglich KfA Nr. 1 wird beantragt.
Ich tendiere dazu, die Festsetzung abzulehnen, da über die Gebühren bereits ein KFB besteht. Neu ist ja lediglich, dass die erhaltenen Zahlungen anders abgerechnet werden.
Gibt's Gründe die dagegen sprechen, oder lieg ich richtig.
Danke!