Zahlung nach Verteilungstermin

  • Hallo, ich habe hier ein Verfahren geerbt, in dem ich unsicher bin.

    Die Ersteherin hat das Meistgebot bis zum Termin nicht vollständig gezahlt. Meine Vorgängerin hat daraufhin die Forderung übertragen. Nun müsste ja die Eintragung nach § 128 ZVG erfolgen.

    Die Ersteherin (bzw. ihr Sohn) hat allerdings nach dem Termin immer mal wieder Beträge eingezahlt, in der Summe ca. den Fehlbetrag. Eine "Nachtragsverteilung" sieht das ZVG ja so nicht vor. Ich bin jetzt unschlüssig, was ich mit dem ganzen Geld machen soll. :oops: Die Ersteherin meldet sich auch nie auf Schreiben; sie war bloß einmal da und meinte, "sie wollte das Haus ja gar nicht kaufen."

    Meine Ideen waren
    a) die Eintragung nach § 128 ZVG vorzunehmen und das Geld zu hinterlegen ODER
    b) das Geld an die Gläubigerin auszuzahlen und die Ersteherin ohne Zwangssicherungshypothek einzutragen.
    Beides bereitet mir jedoch irgendwie Bauchschmerzen ...

    Hatte jemand von euch sowas schon mal? Danke. :)

  • Nicht rechtzeitig gezahlte Teile des Meistgebotes sind an den Einzahler zurückzuzahlen (Stöber-Gojowczyk, 22. A., Rn. 14 zu § 49 ZVG). Die Ersteherin hat sich eigenständig mit den Gläubigern der Forderungsübertragung zu einigen bzw. an diese zu zahlen.

  • Wenn du weißt, dass sie zahlt, kannst du die Ersteherin auch darauf hinweisen, dass du nun eintragen könntest, du ihr aber etwas Zeit einräumst, die Eintragung der Sicherungshypotheken zu vermeiden, wenn sie innerhalb der gesetzten Frist (so 4-6 Wochen) Erklärungen der Berechtigten einreicht, dass diese vollständig befriedigt wurden oder auf die Eintragung verzichten. In der Form des § 29 GBO.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

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