Information bei falschen Angaben im HR

  • Ist es sinnvoll bzw. üblich, das Registergericht zu informieren, wenn man als Gericht auf falsche Angaben stößt?

    (Im konkreten Fall geht es um einen Beschluss nach 11 RVG, der unter der angegebenen Geschäftsanschrift nicht zugestellt werden kann)

  • Wurde denn der Antrag nach § 11 RVG in einem Verfahren gestellt, für den das FamFG gilt?

    Hinsichtlich Zivilsachen dürfte eher § 15 EGGVG passen.

    Unabhängig davon muss man noch etwas genauer prüfen, ob mitgeteilt werden kann/darf:

    Die Mitteilungspflicht bezieht sich nur auf solche Eintragungen, deren Anmeldung mittels Zwangsgeld (§ 388) erzwungen oder von Amts wegen (§§ 394 ff.) eingetragen werden können (Keidel/Heinemann Rn. 7). Hauptanwendungsfall ist, dass eine Firma eintragungspflichtig ist, jedoch eine Eintragung noch nicht durchgeführt ist.
    (Bumiller/Harders/Harders, 12. Aufl. 2019, FamFG § 379 Rn. 1-3)

  • Wurde denn der Antrag nach § 11 RVG in einem Verfahren gestellt, für den das FamFG gilt?

    Dieser spezielle § des FamFG gilt offenbar sogar für Verfahren bei dem Staatsanwaltschaften. Die sind jedenfalls genannt.

    Die Frage ist, ob ich "amtliche Kenntnis" von einer "unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung" habe, nur weil zwei Zustellungen gescheitert sind?

  • Die MiZi untersagt nicht das eigenständige Denken. Eine abweichende Adresse kann auf eine Sitzverlegung hindeuten, oder sogar auf eine Geschäftsaufgabe. Es kann auch sein, dass der Postbote blind ist. Das prüfe ich aber nicht sondern überlasse des dem Register.

    Was das Registergericht mit den Informationen macht, ist deren Verantwortung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die MiZi untersagt nicht das eigenständige Denken. Eine abweichende Adresse kann auf eine Sitzverlegung hindeuten, oder sogar auf eine Geschäftsaufgabe. Es kann auch sein, dass der Postbote blind ist. Das prüfe ich aber nicht sondern überlasse des dem Register.

    Was das Registergericht mit den Informationen macht, ist deren Verantwortung.

    :daumenrau

    Oder es könnte eine Änderung der inländischen Geschäftsanschrift vorliegen, welche ebenso anzumelden wäre.

  • Richtig, denn die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist verpflichtend anzumelden und kann im Zweifel per Zwangsgeldverfahren erzwungen werden. Also würde ich es in einem solchen Fall mitteilen.

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