Hallo!
Mich würde interessieren, wie mit nachträglichen Anträgen auf Bewilligung von Beratungshilfe umgegangen wird, sofern der beteiligte Rechtsanwalt / die beteiligte Rechtsanwältin sich weigert, einen Beratungshilfeantrag zu stellen.
Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht auf Grund von § 16 a II BORA ja nicht.
In der Praxis wird die Beratungshilfepartei regelmäßig zu mir ( RAST ) geschickt, um nachträglich Beratungshilfe zu beantragen.
Dabei
- fehlen in der Regel Unterlagen, weil diese schon beim Anwalt vorliegen
- können stellenweise nicht alle notwendigen Angaben zur Rechtssache gemacht werden
- ist oftmals die Einhaltung der Frist des § 6 II BerHG unklar
Ich behelfe mir damit, dass ich ein Verfahren in der hiesigen Datenbank anlege, einen Vermerk aufnehme, dass auf Grund von nicht ausreichenden Angaben eine weitergehende Prüfung nicht stattfinden konnte und händige dem Antragsteller / der Antragstellerin ein Hinweisblatt zur Weiterleitung an den Rechtsanwalt aus.
Darin bitte ich darum, einen nachträglichen Antrag nebst Belegen und Sachvortrag einzureichen.
Im Regelfall läuft das, allerdings machen Anwälte vereinzelt eine Dienstaufsichtsbeschwerde daraus, da man ja nicht dazu verpflichtet sei, einen Beratungshilfeantrag zu stellen, ich möge von meiner rechtsirrigen Auffassung doch bitte Abstand nehmen.
Wie wird da in der Praxis bei anderen Gerichten mit umgegangen?