Räumungsschutz für den 9.5.2019 - zu spät

  • Heute rauscht mir ein Räumungsschutzantrag auf den Tisch.

    Der erste Räumungsschutzantrag in der Sache wurde vor einer Woche abgelehnt.

    Ich bekomme heuet 7.5. einen Schutzantrag, da der Schuldner ab 01.06.2019 eine Wohnung haben soll- Mietvertrag liegt bei.

    Räumungstermin ist am 09.05.2019.

    Außerhalb der Räumungsfrist, jedoch wurde der Mietvertrag gestern erst unterschrieben.

    Wie würdet ihr es behandeln? Stattgeben? Irgendwie halte ich dies für falsch, da der Beschluss bis übermorgen kaum zugestellt sein wird.

  • Zunächst würde ich prüfen, ob der "neue" Antrag nicht als Rechtsmittel gegen die Ablehnung des ersten zu behandeln wäre.

    Wenn der Grund - hier der Mietvertrag - auf den der Antrag gestützt wird, erst innerhalb der 2 Wochenfrist entstanden ist, ist der Antrag zulässig, § 765a Abs. 3, 2. HS.

    Sofern du ohne Anhörung des Gl. nicht entscheiden willst, wäre zu prüfen, ob keine Entscheidung nach § 732 Abs. 2 ZPO erfolgt, was im Ergebnis natürlich zu einer Aufhebung des Räumungstermins führen würde.

    Der Umstand, das der Schuldner binnen kurzer Zeit 2 mal umziehen müsste, kann den Antrag begründen.

  • Zunächst würde ich prüfen, ob der "neue" Antrag nicht als Rechtsmittel gegen die Ablehnung des ersten zu behandeln wäre.

    Wenn der Grund - hier der Mietvertrag - auf den der Antrag gestützt wird, erst innerhalb der 2 Wochenfrist entstanden ist, ist der Antrag zulässig, § 765a Abs. 3, 2. HS.

    Sofern du ohne Anhörung des Gl. nicht entscheiden willst, wäre zu prüfen, ob keine Entscheidung nach § 732 Abs. 2 ZPO erfolgt, was im Ergebnis natürlich zu einer Aufhebung des Räumungstermins führen würde.

    Der Umstand, das der Schuldner binnen kurzer Zeit 2 mal umziehen müsste, kann den Antrag begründen.

    Bevor ich nach § 732 II ZPO die Räumung defacto aufhebe, höre ich lieber sehr kurzfristig den Gläubiger an. Kurzes Fax an den RA zur Stellungnahme bis heute Nachmittag oder morgen Vormittag, wie es dir passt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Den Mietvertrag sollte man gründlich überprüfen. ....


    Worauf? :gruebel:

    (Es ist ja nun nicht vollkommen verwunderlich, dass manche Schuldner erst in die Gänge kommen, wenn es ernst wird. Manche schließen dann eben erst "in letzter Minute" einen neuen Mietvertrag ab oder finden eher vielleicht auch gar keine neue Wohnung.)

    Wie will man prüfen, ob der Vermieter auch der Eigentümer ist? Man könnte zwar einen Grundbuchauszug anfordern. Bis der eingeht, ist der Räumungstermin aber auch schon vorbei.

    (Unabhängig davon, dass es auch Mietverträge gibt, in denen eine Hausverwaltung als Vermieter ausgewiesen ist.)

  • Da das GB-Amt die Auskünfte auch fernmündlich geben kann es vielleicht onlie geht, sollte das kein Problem sein. Und wer sich so spät meldet, muss halt die Kosten tragen (Spediteur etc)

  • Den Mietvertrag sollte man gründlich überprüfen. Ist der Vermieter überhaupt Eigentümer?

    Auf was soll man den Mietvertrag prüfen?
    Früher konnte man noch prüfen, ob die Kaution geleistet wurde. Aber auch das ist ja schon einige Zeit nicht mehr relevant.

    Zum Vermieter habe ich noch nie etwas geprüft. Ich wüsste nicht mal warum. Der Gläubiger wird angehört. Er kann ja alles prüfen und vortragen, was er für wichtig hält.

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  • Den Mietvertrag sollte man gründlich überprüfen. Ist der Vermieter überhaupt Eigentümer?

    Auf was soll man den Mietvertrag prüfen?
    Früher konnte man noch prüfen, ob die Kaution geleistet wurde. Aber auch das ist ja schon einige Zeit nicht mehr relevant.

    Zum Vermieter habe ich noch nie etwas geprüft. Ich wüsste nicht mal warum. Der Gläubiger wird angehört. Er kann ja alles prüfen und vortragen, was er für wichtig hält.


    Grundsätzlich richtig, aber bei einer Anhörungsfrist von einem Tag dürfte das für den Gläubiger nicht zumutbar sein bzw. die Realisierung einer Prüfung unmöglich.

  • Besser spät, als nie.....

    ich lehne mich mal aus dem Fenster und behaupte: Auch ein Gl. kann damit leben, wenn der Schuldner 3 Wochen später freiwillig auszieht, als sich bei der Zwangsräumung kostenintensiv mit den Wohnungsinhalt des Schuldners auseinandersetzen zu müssen.

  • Doch, ich hatte das schon: Irgendeiner hat sich im Mietvertrag als Eigentümer und Vermieter der Wohnung ausgegeben. Eine Nachfrage bei den Kollegen vom Grundbuchamt zwei Etagen tiefer ergab, dass eine Wohnungsgenossenschaft Eigentümer ist und eine weitere Nachfrage dort ergab, dass Untermiete nicht gestattet ist. Die Mieterin der vertragsgegenständlichen Wohnung sei eine 90jährige rüstige Rentnerin gewesen. Es war offensichtlich, dass es ein Fakemietvertrag war.

    Die Akte habe ich dann der Staatsanwaltschaft vorgelegt wegen versuchten Betruges und den Räumungsschutzantrag ohne Gläubigeranhörung zurückgewiesen.

  • Doch, ich hatte das schon: Irgendeiner hat sich im Mietvertrag als Eigentümer und Vermieter der Wohnung ausgegeben. Eine Nachfrage bei den Kollegen vom Grundbuchamt zwei Etagen tiefer ergab, dass eine Wohnungsgenossenschaft Eigentümer ist und eine weitere Nachfrage dort ergab, dass Untermiete nicht gestattet ist. Die Mieterin der vertragsgegenständlichen Wohnung sei eine 90jährige rüstige Rentnerin gewesen. Es war offensichtlich, dass es ein Fakemietvertrag war.

    ....


    Mal ketzerisch gefragt: Darf man denn solche Ermittlungen im Rahmen des Räumungsschutzantrages überhaupt durchführen? :gruebel: Schließlich befinden wir uns im ZPO-Verfahren.

    Übrigens ist ein Untermietvertrag auch wirksam, wenn der Vermieter die Untervermietung nicht gestattet. Der Untermieter kann lediglich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen (§ 540 Abs. 1 BGB).

  • zu #11: nur gilt im Zivilverfahren der Beibringungsgrundsatz und ich habe als Gericht nicht von Amts wegen zu ermitteln, ob die angebotenen Beweismittel echt oder gefälscht sind, sofern ich nicht objektive Zweifel an der Echtheit habe.

  • berechtigter Einwand!

    Im Rahmen der Würdigung der Authentizität des angebotenen Beweismittels (Mietvertrag) habe ich da ermittelt (5 Minuten Gang zum GBA, 5 Minuten Telefonat mit Genossenschaft). Das halte ich für noch vertretbar.

  • zu #11: nur gilt im Zivilverfahren der Beibringungsgrundsatz und ich habe als Gericht nicht von Amts wegen zu ermitteln, ob die angebotenen Beweismittel echt oder gefälscht sind, sofern ich nicht objektive Zweifel an der Echtheit habe.


    § 765a ZPO ist da m. E. ein Ausnahme. Wenn das so wäre, müsste auch bei jedem löchrigen Attest sofort zurückgewiesen und nicht amtswegig ermittelt werden.
    Ein faires Verfahren gebietet es m. E., die üblichen schutzwürdigen Interessen beider Seiten abzuklopfen. Dabei ist der neue Mietvertrag weniger interessant als die Frage, ob die laufende Nutzungsentschädigung gezahlt wird.
    Je später ein Antrag kommt, desto höher sind die Anforderungen an ihn zu stellen.

  • [quote='Mr.T','RE: Räumungsschutz für den 9.5.2019 - zu spät']...

    Zum Vermieter habe ich noch nie etwas geprüft. Ich wüsste nicht mal warum...

    Ich gehe in eine Schreibwarenhandlung, kaufe einen Mietvertrag und mein Freund unterschreibt. Ist zwar doof und kommt raus, aber ein paar Wochen bringt das schon. Siehe #14

    Und? Das ist ev Betrug, Prozessbetrug oder was auch immer und wird, falls es zu einem weiteren Antrag kommen sollte, die Erfolgsaussichten des zweiten Antrags deutlich reduzieren!

    Ich halte diese Prüfung für überzogen. Oder rufst du auch bei der Ärztekammer an und fragst nach, ob der Arzt, der das Attest ausgestellt hat, auch wirklich Arzt ist? Ich gehe in eine Schreibwarenhandlung, kaufe mir ordentliches Papier und lasse mir einen Praxisstempel machen...

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  • Den Mietvertrag sollte man gründlich überprüfen. Ist der Vermieter überhaupt Eigentümer?

    Auf was soll man den Mietvertrag prüfen?
    Früher konnte man noch prüfen, ob die Kaution geleistet wurde. Aber auch das ist ja schon einige Zeit nicht mehr relevant.

    Zum Vermieter habe ich noch nie etwas geprüft. Ich wüsste nicht mal warum. Der Gläubiger wird angehört. Er kann ja alles prüfen und vortragen, was er für wichtig hält.


    Grundsätzlich richtig, aber bei einer Anhörungsfrist von einem Tag dürfte das für den Gläubiger nicht zumutbar sein bzw. die Realisierung einer Prüfung unmöglich.

    Wenn ihm das nicht genügt, um zumindest Vermutungen anzustellen, kann er ja Fristverlängerung beantragen. Dann hätte ich auch einen Grund für eine vorläufige Einstellung. Das liegt dann im Ermessen des Gläubigers, was er vorträgt/beantragt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Aus meiner Sicht liegt der Grund für eine vorläufige Einstellung im betreffenden Fall (Termin in 2 Tagen) auch so vor.

    Die Stellungnahmefrist für den Gläubiger wäre sonst unzumutbar kurz und auch für eine inhaltlich entsprechend tiefgehende Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht dürfte die Zeit nicht genügen.

  • Ich ziehe bei der Entscheidung über solche Anträge noch folgende Kriterien heran:
    Warum wurde dem Schulder gekündigt. Hat er mehrere Monate keine Miete gezahlt oder war er
    ein renitenter Störer, der den Mitbewohnern auf den Geist ging, darf er gerne 2x umziehen.

    Handelt es sich um einen Alleinstehenden oder um eine Familie mit kleinen Kindern, der alleinstehende
    Schuldner kommt in der Regel bei Freunden/Familie für eine gewisse Zeit unter.

    Handelt es sich um eine Berliner Räumung, dann fallen keine Bereitstellungskosten für die Spedition an.

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