Eine sittenwidrige Härte ist oft nur dann ersichtlich, wenn auch schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht wurde, dass der Schuldner die laufende Nutzungsentschädigung auch zahlt.
Sonst sind zwei Umzüge in kurze Zeit in aller Regel zwar eine erhebliche Härte, aber eher nicht sittenwidrig, weil der Gläubiger ja weiter geschädigt wird.
Räumungsschutz für den 9.5.2019 - zu spät
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Den Mietvertrag sollte man gründlich überprüfen. Ist der Vermieter überhaupt Eigentümer?
Auf was soll man den Mietvertrag prüfen?
Früher konnte man noch prüfen, ob die Kaution geleistet wurde. Aber auch das ist ja schon einige Zeit nicht mehr relevant.Zum Vermieter habe ich noch nie etwas geprüft. Ich wüsste nicht mal warum. Der Gläubiger wird angehört. Er kann ja alles prüfen und vortragen, was er für wichtig hält.
Grundsätzlich richtig, aber bei einer Anhörungsfrist von einem Tag dürfte das für den Gläubiger nicht zumutbar sein bzw. die Realisierung einer Prüfung unmöglich.
Wenn ihm das nicht genügt, um zumindest Vermutungen anzustellen, kann er ja Fristverlängerung beantragen. Dann hätte ich auch einen Grund für eine vorläufige Einstellung. ....
Aus meiner Sicht liegt der Grund für eine vorläufige Einstellung im betreffenden Fall (Termin in 2 Tagen) auch so vor.
Die Stellungnahmefrist für den Gläubiger wäre sonst unzumutbar kurz und auch für eine inhaltlich entsprechend tiefgehende Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht dürfte die Zeit nicht genügen.
Als Gläubiger wäre mir eine "unzumutbare" Frist lieber, als dass, nur um MICH anzuhören, der Termin schon vorher aufgehoben wird.
Anderes Beispiel: Du stellst einstweilen ein, weil du sagst, das ist für den Gläubiger zu kurz. Du faxt den Antrag und am nächsten Tag hast du per Fax schon die Antwort und zufällig auch die Zeit, den Antrag zu bescheiden. Der Termin ist aber schon futsch.
Das passiert natürlich nicht, wenn du den Antrag per Post rausschickst. Da du den Termin ja schon aufgehoben hast, ist es ja auch nicht mehr eilig!!Dann weißt du den Antrag nach Fristablauf regulär zurück. Der Gläubiger muss beim GV einen neuen Antrag stellen, der GV muss tätig werden. Bis da ein neuer Termin ist... Da wäre es effektiver gewesen, dem Antrag gleich stattzugeben
Wenn keine Stellungnahme kommt, kannst du immer noch am Morgen der Räumung den Beschluss für die einstweilige Einstellung machen. Vorher würde ich das nicht machen.
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Schließe mich dem Vorbeitrag an.
Durch die einstweilige Einstellung wurde dann ja gerade das gewünschte Zeil erreicht, nämlich das der bereits angesetzte Räumungstermin platzt.
Ein weiterer Termin muss wieder gemäß GVGA neu angekündigt werden etc. etc.
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