Räumungsschutz für den 9.5.2019 - zu spät

  • Eine sittenwidrige Härte ist oft nur dann ersichtlich, wenn auch schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht wurde, dass der Schuldner die laufende Nutzungsentschädigung auch zahlt.
    Sonst sind zwei Umzüge in kurze Zeit in aller Regel zwar eine erhebliche Härte, aber eher nicht sittenwidrig, weil der Gläubiger ja weiter geschädigt wird.

  • Als Gläubiger wäre mir eine "unzumutbare" Frist lieber, als dass, nur um MICH anzuhören, der Termin schon vorher aufgehoben wird.


    Anderes Beispiel: Du stellst einstweilen ein, weil du sagst, das ist für den Gläubiger zu kurz. Du faxt den Antrag und am nächsten Tag hast du per Fax schon die Antwort und zufällig auch die Zeit, den Antrag zu bescheiden. Der Termin ist aber schon futsch.
    Das passiert natürlich nicht, wenn du den Antrag per Post rausschickst. Da du den Termin ja schon aufgehoben hast, ist es ja auch nicht mehr eilig!!

    Dann weißt du den Antrag nach Fristablauf regulär zurück. Der Gläubiger muss beim GV einen neuen Antrag stellen, der GV muss tätig werden. Bis da ein neuer Termin ist... Da wäre es effektiver gewesen, dem Antrag gleich stattzugeben :teufel:

    Wenn keine Stellungnahme kommt, kannst du immer noch am Morgen der Räumung den Beschluss für die einstweilige Einstellung machen. Vorher würde ich das nicht machen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Schließe mich dem Vorbeitrag an.

    Durch die einstweilige Einstellung wurde dann ja gerade das gewünschte Zeil erreicht, nämlich das der bereits angesetzte Räumungstermin platzt.

    Ein weiterer Termin muss wieder gemäß GVGA neu angekündigt werden etc. etc.

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