Löschung Überfahrtrecht von 1931

  • An die Spezialisten des Grundbuches:

    In einem Grundbuch 1 im Lande Brandenburg ist ein Überfahrtrecht für den Landwirt X und seine Ehefrau Y und ihr Rechtsnachfolger von Grundbuch 1 eingetragen.

    Wie bekommt man dieses Recht am schnellsten und einfachsten gelöscht ?

    Zusatz: Das Recht kann nicht mehr ausgeübt werden, da die zwischenzeitlich erfolgte Bebauung dies nicht mehr ermöglicht.
    Die Rechtsnachfolge ist aufgrund der Generationen, die inzwischen verstorben sind, nicht oder mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln.

  • Zunächst ist anhand der Akte zu ermitteln, ob das Recht a) eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Überfahrtrecht für den Landwirt X und seine Ehefrau Y)
    oder b) eine Grunddienstbarkeit (... und ihr Rechtsnachfolger = jew. Grundstückseigentümer) sein soll.

    Falls a) zutrifft, kann mit Sterbeurkunden der Eheleute gelöscht werden, da eine bpD für natürliche Personen nicht übertragbar und nicht vererblich ist.
    Der Zusatz mit den "Rechtsnachfolgern" wäre dann eine unzulässige Eintragung und kann nach § 53 GBO gelöscht werden.
    Im Fall b) braucht es Löschungs-Bewilligungen und Nachweise zum herrschenden Grundstück.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Klugscheißermodus an: Du solltest statt der Grundbücher, die es ohnehin aktuell nur noch elektronisch gibt, besser die (alten) Grundakten nehmen. Klugscheißermodus aus.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Zusatz mit den "Rechtsnachfolgern" wäre dann eine unzulässige Eintragung und kann nach § 53 GBO gelöscht werden.


    Ohne etwaige brandenburgische Spezialitäten zu kennen: Da wäre ich vorsichtig. Wir haben hier immer wieder Dienstbarkeiten "für Hans Maier und seine Rechtsnachfolger im Besitz von Flst. x" - m. E. eindeutig Grunddienstbarkeiten, wo es insoweit nichts zu löschen, höchstens umzuformulieren gibt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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