Gläubigervertretung in GV durch Anwalt der Inso-Sozietät

  • Die Wirksamkeit der Prozessvollmacht des Anwalts wird zwar durch den Verstoß gegen ein Tätigkeitsverbot nicht berührt (BGH, Urteil vom 19.03.1993 - V ZR 36/92).

    Allerdings soll das Gericht den gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 BRAO verstoßenden Rechtsanwalt entsprechend § 156 Abs. 2 BRAO zurückweisen können (so etwa OLG Hamm, Urteil vom 17.10.1988 - 8 U 58/88; Feuerich/Weyland/Träger, 9. Aufl. 2016, BRAO § 45 Rn. 43 m.w.N.). Dies wird man in dieser Allgemeinheit sicher nicht in jedem Fall annehmen können, so etwa bei Zweifeln über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen. Zumindest dürfte dies aber wie in Deinem Fall gelten, wenn der Verstoß für Dich - etwa aus dem Briefkopf der Verwalterkanzlei - offensichtlich ist.

    Mit einem dezenten Hinweis an den Verwalter sollte er aber vor einer solchen Blamage bewahrt werden können.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • maßgeblich hierzu: LG Hamburg, Beschluss vom 01. Dezember 2006 – 326 T 93/06 – (nachgehend: BGH BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – IX ZB 235/06; nachgehnd BVerG (Nichtannahmebeschluss) 1 BvR 339/09). Einwenden ließe sich vlt. noch, geht denn Erklärungsbote ? m.E. nein, da Abstimmung als Prozesshandlung betrachtet werden kann.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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