Nach Keidel zu § 10 Fam FG können Erbenermittler grundsätzlich die Erben nicht in Nachlassverfahren vertreten.
Wie sieht es aber aus, wenn die Erbenermittler wiederum einen Rechtsanwalt beauftragen und dieser nun Anträge stellt?
( die vorgelegten Vollmachten der Erben enthalten explizit die Ermächtigung der Erbenermittler einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu beauftragen.)
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe.