Vertretung durch Erbenermittler

  • Nach Keidel zu § 10 Fam FG können Erbenermittler grundsätzlich die Erben nicht in Nachlassverfahren vertreten.

    Wie sieht es aber aus, wenn die Erbenermittler wiederum einen Rechtsanwalt beauftragen und dieser nun Anträge stellt?
    ( die vorgelegten Vollmachten der Erben enthalten explizit die Ermächtigung der Erbenermittler einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu beauftragen.)

    Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe.

  • Wie #2

    Man sollte auch beachten, dass alle Verfahrenshandlungen des nicht vertretungsbefugten Vertreters, die vor der Zurückweisung des Bevollmächtigten vorgenommen wurden nach §10 III S. 2 FamFG wirksam sind und bleiben. Sie müssen daher bearbeitet werden. Nach Zurückweisung des Bevollmächtigten wäre der Schriftverkehr dann direkt mit dem Vollmachtgeber zu führen.

  • Für mich stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, höre ich den Rechtsanwalt, der durch die Erbenermittler in diesem Verfahren bevollmächtigt wurde oder die potenziellen bis jetzt bekannt gewordenen Erben selbst im Verfahren zur Festsetzung der Nachlasspflegervergütung an?

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