es wird die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs (§ 278 VI ZPO) vorgelegt in dem vereinbart ist:
a) Die Beklagte zahlt 800 EUR an die Klägerin.
b) Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Verpflichtung (Zahlung) in Raten zu begleichen, wobei die 1. Rate am 3 des auf die Rechtskraft des Vergleichs folgenden Monats in Höhe von 200 EUR fällig wird und die weiteren Raten in Höhe von je 100 EUR zum 3. der jew. Folgemonate fällig werden.
Der Vergleich ist mit einer einfachen Vollstreckungsklausel versehen und dem Zustellungsnachweis an die Partei. Ebenso ist noch ein späterer Zustellungsnachweis von Anwalt zu Anwalt vorhanden.
Nunmehr wird beantragt die Eintragung einer Sihyp in Höhe von 800 EUR.
Ist eine Vollstreckung aus dem Vergleich überhaupt möglich. Es sind ja Ratenzahlungen vereinbart, aber eine sofortige Fälligkeit bei Verzug oder Zahlungsrückstand ist ja nicht vereinbart.
Wie wird die Bedingung bzw. der Nichteintritt/Nichtzahlung nachgewiesen? Brauche ich dann nicht einen Nachweis in der Form des § 29 GBO und muss dieser nicht gem. § 750 ZPO zugestellt werden?