Sihyp aus Vergleich mit Ratenzahlungsvereinbarung

  • es wird die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs (§ 278 VI ZPO) vorgelegt in dem vereinbart ist:
    a) Die Beklagte zahlt 800 EUR an die Klägerin.
    b) Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Verpflichtung (Zahlung) in Raten zu begleichen, wobei die 1. Rate am 3 des auf die Rechtskraft des Vergleichs folgenden Monats in Höhe von 200 EUR fällig wird und die weiteren Raten in Höhe von je 100 EUR zum 3. der jew. Folgemonate fällig werden.

    Der Vergleich ist mit einer einfachen Vollstreckungsklausel versehen und dem Zustellungsnachweis an die Partei. Ebenso ist noch ein späterer Zustellungsnachweis von Anwalt zu Anwalt vorhanden.

    Nunmehr wird beantragt die Eintragung einer Sihyp in Höhe von 800 EUR.

    Ist eine Vollstreckung aus dem Vergleich überhaupt möglich. Es sind ja Ratenzahlungen vereinbart, aber eine sofortige Fälligkeit bei Verzug oder Zahlungsrückstand ist ja nicht vereinbart.
    Wie wird die Bedingung bzw. der Nichteintritt/Nichtzahlung nachgewiesen? Brauche ich dann nicht einen Nachweis in der Form des § 29 GBO und muss dieser nicht gem. § 750 ZPO zugestellt werden?

  • Es ist hier keine bedingte Leistung, daher würde ich hier auch keinen 726 ZPO heranziehen.

    Hier sollen von der Beklagten an die Klägerin 800,00 € gezahlt werden, mangels anderweitiger Bestimmung sofortige Fälligkeit.

    Der Beklagten ist jedoch erlaubt worden ( es ist hier keine Ratenzahlung vereinbart worden, sondern eine von a abweichende Zahlungsmöglichkeit durch das Gericht eröffnet worden) diesen Betrag in Raten zu zahlen, das bedeutet bis zum Fälligkeitstag der 1.Rate und ausbleiben derselben kann ich noch nicht vollstrecken - da die Möglichkeit der Zahlung nach b noch besteht.

    Nach Ablauf der Fälligkeit der 1. Rate nach b ist die Möglichkeit b nicht mehr wählbar,da nicht mehr zeitgerecht erfüllbar und Fälligkeit nach a ist eingetreten.

    Ich gehe davon aus, dass hier aus den Unterlagen erkennbar sein wird, dass die Fälligkeit nach b bereits abgelaufen ist. Hier wird die Rate nach b nicht gezahlt worden sein und daher ist hier die vollstreckbare Ausfertigung erfordert worden.

    Daraus kann meiner Ansicht nach vollstreckt werden- dem Schuldner bleibt es überlassen ggf. im Wege der Vollstreckungsabwehrklage den Eingang der 1. Rate nach b nachzuweisen und die Vollstreckung abzuwenden.

    Nicht eintragen würde ich, wenn der Termin zur Zahlung der Rate nach b noch nicht verstrichen war bei Antragseingang. Dann würde ich mitteilen müssen, dass die dem Schuldner nachgelassene Zahlungsmodalität nach b noch besteht und daher eine zwangsweise Durchsetzung nicht in Betracht kommt, da die Fälligkeit noch nicht eingetreten ist. Bzw. wenn die Frist zwischen Antragseingang und heute verstrichen ist bitten mitzuteilen ob die 1. Rate pünktlich gezahlt wurde.

    Ohne genaue Daten wann der Vergleich rechtskräftig geworden ist und wann der Antrag einging kann ich das leider nicht prüfen.

    Hoffe du kannst meine Ansicht nachvollziehen und es hilft dir. Oder denke ich hier falsch?

  • Mein Zöller geht nur bis Rd. 16. Ich denke diese Rd. ist gemeint - Nachweispflicht des Gl.

    Kann denn ein Vergleich überhaupt in Rechtskraft erwachsen?
    Der Vergleich ist vom 15.11.2018. Vollstreckungsklausel wurde im März 2019 erteilt.

  • Guten Morgen,

    ich soll erneut aufgrund einer volsltreckbaren Teilausfertigung eines Vergleiches eine Sihyp eintragen. der Vergleich ist von 02/2018. Inhalt:
    1.Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin 50.000,00 EUR gemäß nachfolgender Fälligkeit:
    Die Zahlung ist fällig spätestens 4 Wochen nachdem die Beklagten den Kaufpreis aus einem Verkauf des Objektes A erhalten haben.
    2. Den Beklagten bleibt es vobehalten den Betrag auch ohne Verkauf des Objektes A an die Kl. zu zahlen.
    3-4. Regelungen über den Auszug der Kl. aus einer Wohnung. Erledigungserkärung mit vorst. Regelungen und Kosten.

    Vollstreckungsklausel wurde im Juli 2018 wie folgt erteilt:
    Vorstehende mit der Urschrift übereinstimmende auszugsweise Ausfertigung wird hinsichtlich 1. und 2. des Vergleichs der Kl. zum Zwecke der ZwV erteilt.

    Liegt hier § 751 ZPO vor uns ich muss mir den Eintritt der Fälligkeit nachweisen lassen durch öffentliche Urkunde mit Zustellung? Wie soll das gehen bzw. welcher Nachweis ist ausreichend?

  • Meiner Meinung nach liegt hier kein Fall von § 751 ZPO vor, da hier kein Kalendertag bestimmt ist; fraglich wäre hier eher, ob einfache oder qualifizierte Klausel nach § 726 (s. hierzu auch Zöller, § 751, Rn 2). Da die Klausel vom Vollstreckungsorgan grundsätzlich erstmal anzuerkennen ist, müsste man hier m. E. eintragen (unterstellt, dass die übrigen ZV-Voraussetzungen vorliegen).

  • Meiner Meinung nach liegt hier kein Fall von § 751 ZPO vor, da hier kein Kalendertag bestimmt ist; fraglich wäre hier eher, ob einfache oder qualifizierte Klausel nach § 726 (s. hierzu auch Zöller, § 751, Rn 2). Da die Klausel vom Vollstreckungsorgan grundsätzlich erstmal anzuerkennen ist, müsste man hier m. E. eintragen (unterstellt, dass die übrigen ZV-Voraussetzungen vorliegen).

    :daumenrau

  • § 726 meinte ich auch.
    § 726 ZPO liegt ja nur vor, wenn der Gläubiger die Bedingung zu beweisen hat. Was meint ihr? Ist die Fälligkeit für den Schuldner erklärt oder so dass der Gläubiger diesen Eintritt der Bedingung nachweisen muss. Ich habe nämlich gefunden, wenn der Schuldner den Nachweis erbirngen muss, verbleibt es bei einer einfachen Klausel.

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