notarielle Urkunde aus Kuwait

  • Hallo liebes Forum,

    ich bräuchte mal eure Hilfe:
    Mit liegt ein Kaufvertrag vor. Hierbei wurde der Käufer aufgrund einer notariellen Vollmacht aus Kuwait (auf arabisch nebst deutscher Übersetzung) vertreten. Die Vollmacht wurde durch eine Notarin in Kuwait (ansässig beim Justizministerium - Abteilung für Beurkundung) beurkundet. Die Legalisation wurde vorgenommen.
    Ich frage mich nun, ob die Notarin in Kuwait eine öffentliche Urkunde im Sinne der GBO aufnehmen kann?? Hat jemand Erfahrungen?

    Viele Grüße
    melanie

  • Von der Seite der deutschen Botschaft in Kuwait:
    [h=2]Legalisation kuwaitische Urkunden[/h]

    Die Deutsche Botschaft in Kuwait kann kuwaitische Urkunden legalisieren, damit diese im deutschen Rechtsverkehr anerkannt werden. Bitte beachten Sie, dass es sich lediglich um eine Anerkennung als echtes Dokument handelt und keine Bestätigung der Echtheit des Inhalts der Urkunde nach deutschem Recht bedeutet.

  • Für die Vollmacht als solche gilt Ortsrecht, eine öffentliche Urkunde ist es auch (§ 13 Abs. 1 KonsularG: "Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren"), die Form des § 29 GBO ist durch die Legalisation gewahrt. Da sehe ich jetzt das Problem ehrlich gesagt nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!