§ 11 RVG nach Tod des Rechtsanwaltes

  • Hallo,

    ich habe hier folgenden Sachverhalt:

    Der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer Kanzlei-bestehend aus 2 Rechtsanwälten- ist verstorben.
    Nun ist der weitere Rechtsanwalt wohl in einer anderen Kanzlei und stellt unter deren Briefkopf einen Antrag nach § 11 RVG.
    Ich denke nicht, dass das ohne Weiteres geht, oder?
    Bislang hab ich im Kommentar nur gefunden, dass auch ein Rechtsnachfolger den Antrag stellen kann,
    aber ist das denn beim Tod auch eines Rechtsanwaltes nicht dessen Erbe?

  • Das soll er vortragen. Ggf. ist gleichzeitig eine Rechtsnachfolge in der Form des § 727 ZPO zu prüfen und im Beschluss zu erwähnen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!