Genehmigungsfähigkeit des Übergabevertrages

  • Hallo zusammen,
    Die Betreuerin ist die Ehefrau des Betroffenen. Beide sind Eigentümer eines Grundstücks je zur Hälfte. Die Betreuerin möchte das Grundstück an deren gemeinsamen Sohn übertragen.
    Der Übergabevertrag soll bezüglich dem Anteil des Betroffenen vollentgeltlich übertragen werden, in dem die Übertragung gegen Schuldübernahme bzw. Ablösung der Verbindlichkeiten bei der Bank sowie Vorbehalt eines Wohnungsrechts erfolgen soll. Die Differenz zum Verkehrswertder Miteigentumshälfte soll in Geld aufgezahlt werden.

    Sachverständigengutachten zum Wert des Grundstücks als auch den Wert des Wohnungsrechts werden dann noch eingeholt.
    Der Notar bittet die Beteiligten darum im Vorfeld mit dem Betreuungsgericht klären zu lassen, ob die vorgesehene Gestaltung genehmigungsfähig ist. Daraufhin wird er einen Urkundenentwurf erstellen.
    Ein Ergänzungsbetreuer würde dann auch noch zu bestellensein.
    Hättet ihr Bedenken, bei dieser Gestaltung des Vertrages, wäre noch etwas zu beachten?

  • Die Betreuerin möchte das Grundstück an deren gemeinsamen Sohn übertragen.

    Wenn schon so viel gute Vorarbeit geleistet ist dann kann man sich durchaus auch am Anfang schon die Frage stellen, ob der Betreute seine Eigentumshälfte auch abgeben möchte. Anzuhören wäre er ja sowieso.
    Für den (wohl hier unwahrscheinlichen) Fall, dass er das nicht wöllte, könnten man sich nämlich das ganze Prozedere sparen...

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  • "Die Betreute ist die Ehefrau des Betroffenen." - Stehen beide Ehepartner unter Betreuung? :gruebel: Wer ist eigentlich Betreuer?

    Gerade, wenn ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden muss, würde ich mich sehr zurückhalten, was die Zuarbeit zu einem Vertragsentwurf betrifft. Derzeit ist noch gar nicht klären, ob der Ergänzungsbetreuer den Vertrag dann auch so bzw. zu welchen Konditionen abschließen wird.

    (Ein (notarieller) Vertragsentwurf sollte bei Grundstücksgeschäften sowieso generell bereits vorliegen, ehe eine Genehmigungsanfrage an das Betreuungsgericht erfolgt.)

  • "Die Betreute ist die Ehefrau des Betroffenen." - Stehen beide Ehepartner unter Betreuung? :gruebel: Wer ist eigentlich Betreuer?

    Gerade, wenn ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden muss, würde ich mich sehr zurückhalten, was die Zuarbeit zu einem Vertragsentwurf betrifft. Derzeit ist noch gar nicht klären, ob der Ergänzungsbetreuer den Vertrag dann auch so bzw. zu welchen Konditionen abschließen wird.

    (Ein (notarieller) Vertragsentwurf sollte bei Grundstücksgeschäften sowieso generell bereits vorliegen, ehe eine Genehmigungsanfrage an das Betreuungsgericht erfolgt.)

    upps ich wollte schreiben, dass die Betreuerin die Ehefrau des Betroffenen ist. Sorry :/

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