Rangänderung aufgrund früherer Rangbestimmung

  • Im Jahr 2017 wurde im Grundbuch eine Grundschuld eingetragen. In der Grundschuldbestellungsurkunde ist u.a. folgendes bestimmt: "Rangbestimmung, Rangrücktritt: Die Grundschuld soll eingetragen werden im Rang nach der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) für die Stadt X, bestellt in der Urkunde XX ....2017. Die Eintragung eines Rangvorbehalts o.ä. ist in der Grundschuldbestellungsurkunde nicht bewilligt und nicht beantragt. Im Grundbuch war diese Dienstbarkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung die vorgenannte Grundschuld betreffend nicht eingetragen.

    Die Grundschuld wurde ohne Berücksichtigung der vorgenannten Rangbestimmung im Grundbuch eingetragen, was meiner Ansicht nach korrekt war.

    Nun wird das mit der Grundschuld belastete Grundstück verkauft. Im Zuge dieser Veräußerung wird die vorgenannte Dienstbarkeit (es ist eine zur Eintragung bewilligt und beantragt. Mit Hinweis auf die vorgenannte Rangbestimmung soll die Dienstbarkeit im Rang vor der Grundschuld eingetragen werden. Es müsste demnach eine Rangänderung zwischen der neu einzutragenden Dienstbarkeit und der Grundschuld eingetragen werden.

    Aufgrund der Tatsache, dass der Gläubiger bei der Bestellung der Grundschuld aufgrund dem abschließenden Satz mit Unterschrift "Zustimmung und Antrag der Gläubigerin. Die Gläubigerin stellt unter der Annahme der Grundschuldbestellung hiermit ebenfalls alle Anträge an das Grundbuchamt aus dieser Urkunde" mitgewirkt hat, ist die Eintragung der "Rangänderung" m.E. möglich und vorzunehmen.

    Wie seht Ihr das?

  • Zur Eintragung eines Rangrücktritts bedarf es der Bewilligung des Betroffenen in öffentlich beglaubigter Form, 29 GBO. Die sehe ich im geschilderten Sachverhalt nicht.
    Wird die GS im Zuge des Eigentumswechsels gelöscht?
    Dann wäre es empfehlenswert, die Dienstbarkeit zunächst rangbereit eintragen zu lassen oder erst mit Vollzug des EW.
    Ansonsten würde ich eine formgerechte Rangrücktrittserklärung verlangen.

  • Zur Eintragung eines Rangrücktritts bedarf es der Bewilligung des Betroffenen in öffentlich beglaubigter Form, 29 GBO. Die sehe ich im geschilderten Sachverhalt nicht.
    Wird die GS im Zuge des Eigentumswechsels gelöscht?
    Dann wäre es empfehlenswert, die Dienstbarkeit zunächst rangbereit eintragen zu lassen oder erst mit Vollzug des EW.
    Ansonsten würde ich eine formgerechte Rangrücktrittserklärung verlangen.

    Hätte man die Rangbestimmung in der Grundschuldbestellungsurkunde als Rangvorbehalt sehen können und mit eintragen können oder müssen oder wurde die Grundschuld korrekt ohne den "Rangvorbehalt" eingetragen?

  • Zur Eintragung eines Rangrücktritts bedarf es der Bewilligung des Betroffenen in öffentlich beglaubigter Form, 29 GBO. Die sehe ich im geschilderten Sachverhalt nicht.
    Wird die GS im Zuge des Eigentumswechsels gelöscht?
    Dann wäre es empfehlenswert, die Dienstbarkeit zunächst rangbereit eintragen zu lassen oder erst mit Vollzug des EW.
    Ansonsten würde ich eine formgerechte Rangrücktrittserklärung verlangen.

    Hätte man die Rangbestimmung in der Grundschuldbestellungsurkunde als Rangvorbehalt sehen können und mit eintragen können oder müssen oder wurde die Grundschuld korrekt ohne den "Rangvorbehalt" eingetragen?

    Wenn dem so wäre...

    Im Grundbuch sind seit der Eintragung der Grundschuld keine Eintragungen mehr erfolgt. M.E. könnte man Wege einer Berichtigung von Amts wegen die Grundschuld um den Rangvorbehalt berichtigend ergänzen.

    Was meint Ihr?

  • Die Eintragung eines Rangvorbehalts o.ä. ist in der Grundschuldbestellungsurkunde nicht bewilligt und nicht beantragt.

    Was man hätte machen können, bei der Eintragung nachfragen was gewollt ist. Aber notarielle Sachkenntnis setze ich regelmäßig voraus. Jetzt ist es für Auslegungen dahingehend definitiv zu spät.
    Ohne formgerechte Rangrücktrittserklärung der eingetragenen Gläubigerin geht nix.

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