Vorschusszahlung in NRW

  • Hallo liebe Mitstreiter/innen

    aufgrund entsprechenden Erlasses ist in NRW die Zahlung u.a. des GK-Vorschusses in den Vollstreckungssachen seit dem 01.03.2019 nicht mehr durch Verrechnungsscheck zulässig. Jetzt kommt einer der bekannten Großgläubigervertreter (A..,W..,T...), der stets gern mit Schecks bezahlte, daher und beantragt, Erlass und Weiterleitung des PÜ nicht vom Eingang der ZM durch die Gerichtskasse abhängig zu machen "da dies möglicherweise zu einem Rangverlust und damit zum Nachteil für die Gläubigerin gereichen könnte. Für die entstehenden Verfahrenskosten erklären wir deshalb selbstschuldnerische Haftung."

    Ich habe nicht vor, zukünftig ein entsprechendes Extra-Würstchen zu braten und gehe jetzt erst einmal auf Konfrontationskurs, zumal ein tatsächlich zu berücksichtigender Grund für eine Ausnahme von der Abhängigmachung mE null ersichtlich ist. Es würde mich aber interessieren, wie ihr mit dem "Problemchen" umgeht...

  • Ich sehe keine Möglichkeit, über (herkömmliche) Pfüb-Anträge vor Eingang des Vorschusses zu entscheiden.

    Da mag der Gl.-Vertr. auf Gerichtskostenstempler umstellen oder seine Anträge in geeigneten Fällen elektronisch einreichen.

  • Aber auf die Beschränkung achten: sitzt das zuständige Amtsgericht nicht im entsprechenden Bundesland (BW oder NRW) können diese nicht verwendet werden.


    Leider werden öfters welche zu uns geschickt und wir senden diese dann zurück und bitten um Kosteneinzahlung.

  • Der Anwalt hat die selbstschuldnerische Haftung übernommen! Das ist doch quasi wie ein Vorschuss.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Anwalt hat die selbstschuldnerische Haftung übernommen! Das ist doch quasi wie ein Vorschuss.

    Das sieht der § 12 Abs. 6 GKG aber irgendwie anders, zumindest ist mir - außer deiner - keine Meinung bekannt, die das genauso sieht.

    Aufgrund der Möglichkeiten eines Kostenstemplers oder der elektronischen Kostenmarke wird hier auch keine Extrawurst gebraten.

    EDITH sagt: Und wie Frog mal wieder richtig schrieb, gibt es ja noch den § 829a ZPO.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hallo liebe Mitstreiter/innen

    aufgrund entsprechenden Erlasses ist in NRW die Zahlung u.a. des GK-Vorschusses in den Vollstreckungssachen seit dem 01.03.2019 nicht mehr durch Verrechnungsscheck zulässig. Jetzt kommt einer der bekannten Großgläubigervertreter (A..,W..,T...), der stets gern mit Schecks bezahlte, daher und beantragt, Erlass und Weiterleitung des PÜ nicht vom Eingang der ZM durch die Gerichtskasse abhängig zu machen "da dies möglicherweise zu einem Rangverlust und damit zum Nachteil für die Gläubigerin gereichen könnte. Für die entstehenden Verfahrenskosten erklären wir deshalb selbstschuldnerische Haftung."

    Ich habe nicht vor, zukünftig ein entsprechendes Extra-Würstchen zu braten und gehe jetzt erst einmal auf Konfrontationskurs, zumal ein tatsächlich zu berücksichtigender Grund für eine Ausnahme von der Abhängigmachung mE null ersichtlich ist. Es würde mich aber interessieren, wie ihr mit dem "Problemchen" umgeht...

    Seit wann ist ein Erlass eines Bundeslandes ein für die Allgemeinheit verbindliches Regelwerk?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Seit wann ist ein Erlass eines Bundeslandes ein für die Allgemeinheit verbindliches Regelwerk?

    Es basiert zunächst auf der LHO und der dazugehörigen VV, genaugenommen VV zu § 79 - Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung und Anlage 1 zu Nr. 2.1 zu § 79 - Bestimmun-gen über Bargeld, Schecks und Quittungen, wonach Schecks "in begründeten Einzelfällen" überhaupt als Zahlungsmittel anerkannt werden können.

    Der Erlass des JM vom 23.11.2018 steht einer unmittelbaren Dienstanweisung an die Serviceeinheiten gleich.

    Damit ist es ein verbindliches Regelwerk für ganz NRW (zunächst einmal).
    Ob dieser Erlass rechtmäßig ist, Antragsteller also auf diese Zahlungsweise bestehen könnten, maße ich mir nicht an zu beurteilen. Ich verstehe aber den vorgebrachten Einwand.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hallo liebe Mitstreiter/innen

    aufgrund entsprechenden Erlasses ist in NRW die Zahlung u.a. des GK-Vorschusses in den Vollstreckungssachen seit dem 01.03.2019 nicht mehr durch Verrechnungsscheck zulässig. Jetzt kommt einer der bekannten Großgläubigervertreter (A..,W..,T...), der stets gern mit Schecks bezahlte, daher und beantragt, Erlass und Weiterleitung des PÜ nicht vom Eingang der ZM durch die Gerichtskasse abhängig zu machen "da dies möglicherweise zu einem Rangverlust und damit zum Nachteil für die Gläubigerin gereichen könnte. Für die entstehenden Verfahrenskosten erklären wir deshalb selbstschuldnerische Haftung."

    Ich habe nicht vor, zukünftig ein entsprechendes Extra-Würstchen zu braten und gehe jetzt erst einmal auf Konfrontationskurs, zumal ein tatsächlich zu berücksichtigender Grund für eine Ausnahme von der Abhängigmachung mE null ersichtlich ist. Es würde mich aber interessieren, wie ihr mit dem "Problemchen" umgeht...

    Seit wann ist ein Erlass eines Bundeslandes ein für die Allgemeinheit verbindliches Regelwerk?

    Das behauptet doch keiner!
    Aber wenn der Fragesteller in NRW sitzt, er NRW-Vorschriften anführt, hat er sie auch zu beachten. Das mag in allen anderen BL nicht so sein. Um die ging es aber auch nicht!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Anwalt hat die selbstschuldnerische Haftung übernommen! Das ist doch quasi wie ein Vorschuss.

    Das sieht der § 12 Abs. 6 GKG aber irgendwie anders, zumindest ist mir - außer deiner - keine Meinung bekannt, die das genauso sieht.

    Aufgrund der Möglichkeiten eines Kostenstemplers oder der elektronischen Kostenmarke wird hier auch keine Extrawurst gebraten.

    EDITH sagt: Und wie Frog mal wieder richtig schrieb, gibt es ja noch den § 829a ZPO.

    Der Anwalt erklärt doch gerade deswegen die selbstschuldnerische Haftung, um die Sache zu beschleunigen und nicht vom Vorschuss abhängig zu machen. Welchen Sinn hätte das denn sonst, dass der Anwalt erklärt, für die Schulden seines Mandanten in die Haftung genommen werden zu wollen?
    Ich unterstelle hierbei auch einen entsprechenden Zahlungswillen und die wirtschaftliche Zahlungsmöglichkeit.
    Natürlich hätte er das auch anders machen können. Hat er aber nicht. Mir wäre das egal. Bearbeiten, Kosten zum Soll (an den Anwalt als Schuldner, nicht als Drittperson oder nur als Empfänger), weglegen, fertig.

    Wenn ich mir die Akte zweimal vorlegen lasse, ist mir langweilig. :teufel:
    Und das ist mir meistens nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es basiert zunächst auf der LHO und der dazugehörigen VV, genaugenommen VV zu § 79 - Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung und Anlage 1 zu Nr. 2.1 zu § 79 - Bestimmun-gen über Bargeld, Schecks und Quittungen, wonach Schecks "in begründeten Einzelfällen" überhaupt als Zahlungsmittel anerkannt werden können.

    Der Erlass des JM vom 23.11.2018 steht einer unmittelbaren Dienstanweisung an die Serviceeinheiten gleich.

    Damit ist es ein verbindliches Regelwerk für ganz NRW (zunächst einmal).
    Ob dieser Erlass rechtmäßig ist, Antragsteller also auf diese Zahlungsweise bestehen könnten, maße ich mir nicht an zu beurteilen. Ich verstehe aber den vorgebrachten Einwand.

    Das Problem hat mehrere Ebenen. Die VV-LHO sind eine landesweit einheitlich geltende Verwaltungsvorschrift, daher stellt sich schon die Frage, inwiefern ein Ressort davon abweichen kann, sofern die Möglichkeit in den VV-LHO nicht eingeräumt ist. Außerdem wurde hier durch Erlass, "es werden keine Schecks mehr angenommen", ein Sachverhalt mit Außenwirkung geregelt, was an sich im Rahmen eines Erlasses nicht möglich ist. Das kann durchaus auch haftungsrelevant sein...

    Der Anwalt erklärt doch gerade deswegen die selbstschuldnerische Haftung, um die Sache zu beschleunigen und nicht vom Vorschuss abhängig zu machen. Welchen Sinn hätte das denn sonst, dass der Anwalt erklärt, für die Schulden seines Mandanten in die Haftung genommen werden zu wollen?[...]

    Ich bin im Grunde inhaltlich bei Dir @Araya, aber bei formaler Betrachtung gibt das GKG diese Lösung nicht her. Der Rechtsanwalt macht sich durch die Erklärung selbstschuldnerischer Haftung zwar zum Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 2. Alt. GKG. Das ändert aber an der Vorschusspflicht nichts. Im Gegensatz dazu ist das in § 16 Nr. 3 GNotKG für Erklärungen von Notaren anders geregelt.

    Vielleicht könnte man hier noch über § 14 Nr. 3 lit. b) GKG nachdenken.


  • Das Problem hat mehrere Ebenen. Die VV-LHO sind eine landesweit einheitlich geltende Verwaltungsvorschrift, daher stellt sich schon die Frage, inwiefern ein Ressort davon abweichen kann, sofern die Möglichkeit in den VV-LHO nicht eingeräumt ist. Außerdem wurde hier durch Erlass, "es werden keine Schecks mehr angenommen", ein Sachverhalt mit Außenwirkung geregelt, was an sich im Rahmen eines Erlasses nicht möglich ist. Das kann durchaus auch haftungsrelevant sein...

    Ich finde es ja sowieso erstaunlich, dass ein zulässiges Zahlungsmittel durch die VV-LHO überhaupt nur auf "Ausnahmefälle" beschränkt werden kann. Ob diese Regelung einer Überprüfung im Streitfalle standhalten könnte, kann man zumindest diskutieren.
    Der einzige Grund, der angeführt wird, ist der mit der Verarbeitung von Schecks verbundene Arbeitsaufwand, der als unverhältnismäßig zu den hierdurch erzielten Einnahmen angesehen wird.
    Aber ob das wirklich ein stichhaltiger Grund ist... :gruebel:

    Zitat


    Ich bin im Grunde inhaltlich bei Dir @Araya, aber bei formaler Betrachtung gibt das GKG diese Lösung nicht her. Der Rechtsanwalt macht sich durch die Erklärung selbstschuldnerischer Haftung zwar zum Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 2. Alt. GKG. Das ändert aber an der Vorschusspflicht nichts. Im Gegensatz dazu ist das in § 16 Nr. 3 GNotKG für Erklärungen von Notaren anders geregelt.

    Vielleicht könnte man hier noch über § 14 Nr. 3 lit. b) GKG nachdenken.

    Der käme durchaus in Betracht - wobei sich allerdings dann die Frage gestellt werden darf, wieso gerade hier eine solche Ausnahme gemacht werden soll, wenn es doch in der Mehrzahl aller Fälle auch anderen Beteiligten möglich (und zumutbar) ist, den Kostenvorschuss per GK-Stempler oder elektronischer Kostenmarke zu entrichten.

    Ich finde die Diskussion hier übrigens unheimlich spannend. Die Vorschusspflicht in M-Sachen ist etwas, was ich zwar täglich anwende, aber jedes Mal aufs Neue hinterfrage.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


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    Der Anwalt erklärt doch gerade deswegen die selbstschuldnerische Haftung, um die Sache zu beschleunigen und nicht vom Vorschuss abhängig zu machen. Welchen Sinn hätte das denn sonst, dass der Anwalt erklärt, für die Schulden seines Mandanten in die Haftung genommen werden zu wollen?[...]

    Ich bin im Grunde inhaltlich bei Dir @Araya, aber bei formaler Betrachtung gibt das GKG diese Lösung nicht her. Der Rechtsanwalt macht sich durch die Erklärung selbstschuldnerischer Haftung zwar zum Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 2. Alt. GKG. Das ändert aber an der Vorschusspflicht nichts. Im Gegensatz dazu ist das in § 16 Nr. 3 GNotKG für Erklärungen von Notaren anders geregelt.

    Vielleicht könnte man hier noch über § 14 Nr. 3 lit. b) GKG nachdenken.

    Ich bin immer noch selbst denkender Mensch. Wer soll mir denn und was vorwerfen wollen, wenn ich die Kosten nach Erlass zum Soll stelle und die Kosten gezahlt werden. Man kann ja auch mal übersehen, dass der Vorschuss fehlt (bei der Vielzahl der Akten) und merkt das erst nach Unterschrift beim weiteren Bearbeiten der Akte, so dass dann natürlich nachträglich die Kostenrechnung erstellt wird. ;):teufel:

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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    Ich finde die Diskussion hier übrigens unheimlich spannend. Die Vorschusspflicht in M-Sachen ist etwas, was ich zwar täglich anwende, aber jedes Mal aufs Neue hinterfrage.

    Wie ihr oben feststellen könnt, wende ich die nicht mehr an. Ist der Vorschuss da, ist gut. Ist er nicht da aber auch. Dann gibt es halt eine Sollstellung. Wenn ich keine Zwischenverfügung machen muss, habe ich so jede Akte nur 1x auf dem Tisch. Das ist für mich einfacher, insgesamt aber auch deutlich effektiver und spart im Hinblick auf die Gesamtbearbeitung durch SE und Rpfl wahrscheinlich deutlich mehr, als die paar Kostenrechnungen, die uU wirklich nicht gezahlt werden. Und letztlich will der Staat doch, dass wir auch kostenbewusst arbeiten.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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