Doppelvollmacht Eigenurkunde auf Genehmigungsbeschluss

  • Mir ist, als hätte ich erst kürzlich hier etwas dazu gelesen, aber ich finde es partout nicht wieder :(:

    Eine notarielle Urkunde, die der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, enthält die übliche Doppelvollmacht für den beurkundenden Notar. Soweit alles unproblematisch. Zugesetzt ist allerdings der Passus: "Mitteilung und Empfangnahme werden durch Eigenurkunde auf einer Ausfertigung der Genehmigungsbeschlüsse erklärt."
    Letzteres habe ich natürlich nicht, sondern die Eigenurkunde ist ein loses Blatt.
    Mal abgesehen von der Frage, warum ich so was in die Urkunde reinschreibe, dann aber nicht mache, frage ich mich, ob mich das als Grundbuchamt interessieren muss.
    Würdet ihr das beanstanden?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

    Einmal editiert, zuletzt von omawetterwax (10. Mai 2019 um 08:41)

  • Mir ist, als hätte ich erst kürzlich hier etwas dazu gelesen, aber ich finde es partout nicht wieder :(:

    Eine notarielle Urkunde, die der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, enthält die übliche Doppelvollmacht für den beurkundenden Notar. Soweit alles unproblematisch. Zugesetzt ist allerdings der Passus: "Mitteilung und Empfangnahme werden auf durch Eigenurkunde auf einer Ausfertigung der Genehmigungsbeschlüsse erklärt."
    Letzteres habe ich natürlich nicht, sondern die Eigenurkunde ist ein loses Blatt.
    Mal abgesehen von der Frage, warum ich so was in die Urkunde reinschreibe, dann aber nicht mache, frage ich mich, ob mich das als Grundbuchamt interessieren muss.
    Würdet ihr das beanstanden?

    Soll das "auch" heißen?

  • Soll das "auch" heißen?

    Nee, das soll heißen, dass ich bei Abfassung meines Beitrages meine Gedanken nicht beisammen hatte und deshalb das Wort zweimal in den Text eingebaut habe :oops:
    Danke für den Hinweis!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Soll das "auch" heißen?

    Nee, das soll heißen, dass ich bei Abfassung meines Beitrages meine Gedanken nicht beisammen hatte und deshalb das Wort zweimal in den Text eingebaut habe :oops:
    Danke für den Hinweis!

    Vollmachten kann/darf/soll man auslegen. Ich würde nicht zu dem Schluss kommen, dass die Art des Schriftstücks auf dem die Eigenurkunde erstellt wird, Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Zumal es genügen dürfte, die den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss ohne einen solchen Vermerk beim GBA einzureichen (streitig, Schöner/Stöber Rn. 3740), ein solcher Vermerk somit gar nicht notwendig wäre.

  • Ich würde mich an dieser Dummheit auch nicht stoßen.

    Die bloße Einreichung der mit Rechtskraftvermerk versehenen Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses beim GBA genügt aber natürlich nicht, bei der Auflassung sowieso nicht (der Sachverhalt gibt keinen Aufschluss darüber, um welches Rechtsgeschäft es sich handelt) und bei einem anderen Rechtsgeschäft muss jedenfalls das Prozedere des § 1828 BGB nachgewiesen werden.

  • Ich habe letzte Woche die Eintragung schon vollzogen, danke aber für die (weitere) Bestätigung und Diskussion.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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