Der in Frankreich lebende Berechtigte einer Grunddienstbarkeit wurde per Einschreiben mit Rückschein vom Versteigerungstermin informiert. Der Brief kam nun zurück mit dem "Angekündigt, aber nicht abgeholt".
Der Brief wurde dem Empfänger also offenbar angekündigt und zur Abholung niedergelegt (wobei nicht ersichtlich, wo und wie lange, es sind aber definitiv weniger als die 3 Monate gem. §181 II ZPO), aber nicht abgeholt.
Für eine neue Zustellung sind die Fristen abgelaufen, der Termin ist in 3 Wochen.
Mit einer Genehmigung der Zustellung kann ich wohl kaum rechnen.
Also müsste der Termin wohl grundsätzlich aufgehoben werden.
Die Grunddienstbarkeit wird nach jetzigem Stand bestehen bleiben.
Nun sagt Stöber, ZVG Kommentar, 22.Auflage, §43 RZ. 6 der Termin könne trotzdem abgehalten werden, wenn der Beteiligte wahrscheinlich volle Deckung erhält oder nicht beeinträchtigt ist (s. auch §84 I ZVG).
Wie ist eure Meinung? Aufheben oder Abhalten?