Kosten für das Betreuungsverfahren im 2. Jahr

  • Wenn mehr als 25.000 EUR vorhanden sind, erheben wir Kosten bei Anordnung der Betreuung für das laufende und das darauffolgende Jahr.
    Wenn jedoch weniger Geld da ist, erfolgt der Kostenvermerk "keine Kosten". Soweit ist die Sache vereinfacht dargestellt ja klar

    Meine Frage ist: Gilt dieser 1. Vermerk hinsichtlich einer Nichterhebung von Kosten auch für das angefangene und das folgende Jahr in Einheit? Wenn der Betreute also bei Anordnung der Betreuung weniger als 25.000 EUR hatte und daher keine Kosten zu erheben waren, er aber zum 01.01. des folgenden Jahres mehr als 25.000 EUR hat......?

    Ich bin der Meinung, dass nun bereits für das 2. Jahr die Kosten zu erheben sind, finde aber irgendwie nicht so wirklich die Eindeutigkeit im Gesetz.
    Die andere Meinung hier ist, dass auch die Entscheidung über die Nichterhebung analog zur Kostenerhebung für das laufende und das kommende Jahr getroffen wurde. :gruebel:

    Könnt ihr hierzu etwas hilfreiches mitteilen? :D

    Danke

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Das erste und zweite Jahr der Betreuung sind stets als Einheit zu betrachten. Dies gilt sowohl für die Erhebung als auch für die Nichterhebung der Jahresgebühr.

    Maßgebend ist das bei Anordnung der Betreuung vorhandene Vermögen. Eine spätere Änderung führt weder dazu, dass der Betroffene die Kosten erstattet verlangen könnte, noch zu einer Nacherhebung einer Gebühr.

  • Sehe das wie Frog.

    Die Erhebung und Nichterhebung müssen identisch geregelt sein. Alles andere macht keinen Sinn.

    Oder würdest Du eine Gebühr, die du für das erste und zweite Jahr zusammen im ersten Jahr erhoben hast wieder (ggf. anteilig) erstatten, wenn das Vermögen des Betreuten ab dem zweiten Jahr unter 25.000 € rutscht? Wohl kaum oder?

    Die Gebühr für das erste/zweite Jahr wird zusammen fällig und zwar mE völlig unabhängig davon, ob die Gebühr dann auch tatsächlich erhoben wird oder eben nicht.

    Hier zuhause habe ich keinen Kommentar zur Hand, aber dies dürfte sich wohl auch aus den einschlägigen Kommentaren zum GNotKG (Korintenberg, Borman/Dieh/Sommerfeldt, etc ergeben).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Vielen Dank euch beiden, okay :gruebel:, es ist eben auch nach eurer Überlegung der "Umkehrschluss", wenn Gebühr für 2 Jahre, dann auch keine Gebühr analog für 2 Jahre.
    Ich habe in meinem Kommentar nichts hierzu gefunden. So 100-prozentig überzeugt bin ich nicht, aber von der logischen Seite her stimme ich zu.

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  • Vielen Dank euch beiden, okay :gruebel:, es ist eben auch nach eurer Überlegung der "Umkehrschluss", wenn Gebühr für 2 Jahre, dann auch keine Gebühr analog für 2 Jahre.
    Ich habe in meinem Kommentar nichts hierzu gefunden. So 100-prozentig überzeugt bin ich nicht, ....


    Weshalb nicht? Was brauchst du noch? :gruebel:

  • Hatte auch schon mal eine solche Sache, dass sich das Vermögen von Jahr Eins auf Jahr zwei extrem veränderte. Habe die Einzelheiten jedoch nicht mehr im Kopf.
    Schickte die Akte an den Revisor mit dem Ergebnis: Kosten sind zu erheben. In meinem Fall wurde eine neue Rechnung erstellt und die bereits gezahlte Gebühr angerechnet.


    Daher: Schick Sie an deinen Bezirksrevisor und schau was kommt.

  • Das fiele mir im Traum nicht ein. Die Frage der Gebührenerhebung stellt sich für das angefangene und das erste volle Jahr nur einmal zu Beginn der Betreuung. Die nächste Prüfung erfolgt mit Stichtag 1.1. des zweiten vollen Jahres. So verlangt es nach meiner Auffassung das Gesetz. Die Begründung des Revisors von Insulaner würde mich da interessieren. Ein andere Baustelle sind die Auslagen, bei denen immer bei ihrem Anfall die Erhebungsmöglichkeit zu prüfen ist. Da komme ich auch im laufenden Erstzeitraum noch ran.
    Nur wenn sich nachträglich herausstellte, daß das ausreichende Vermögen schon zu Beginn vorhanden und nur (warum auch immer) nicht bekannt war, kommt in meinen Augen eine nachträgliche Gebührenerhebung in Betracht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vielen Dank euch beiden, okay :gruebel:, es ist eben auch nach eurer Überlegung der "Umkehrschluss", wenn Gebühr für 2 Jahre, dann auch keine Gebühr analog für 2 Jahre.
    Ich habe in meinem Kommentar nichts hierzu gefunden. So 100-prozentig überzeugt bin ich nicht, ....


    Weshalb nicht? Was brauchst du noch? :gruebel:

    ich sehe es so:
    In der Nr. 11101 KVfG steht, dass bei der ersten Bestellung nur eine Jahresgebühr erhoben wird für das laufende und das folgende Kalenderjahr. Den Sinn sehe ich darin, dass es hier ein angefangenes Jahr (erstes Jahr) gibt, welches sozusagen mit abgefangen wird, da ja ansonsten die Gebühr entsprechend des Standes des Vermögens zum 01.01. eines Jahres erhoben wird. Es wäre auch ungerecht, eine volle Jahresgebühr für dieses angebrochene Jahr abzukassieren. Also werden die beiden Jahre als Einheit betrachtet.
    Die Nummer 11101 bezieht sich m.E. nur auf den Fall der Erhebung der Kosten.
    Ich finde keine direkte Aussage, dass man generell für 2 Jahre entscheidet, also auch die Nichterhebung für 2 Jahre geklärt ist.
    Daher bin ich der Ansicht, dass für den Fall, dass zum 01.01. des 2. Jahres (1. volles Jahr) dann Vermögen da ist, man die Gebühr zu erheben hätte.

    Aber wie gesagt, ich bin mir eben auch nicht so totsicher, daher habe ich es hier mal reingestellt.:gruebel:

    Die Sache zum Revisor zu geben, ist natürlich auch eine Idee. :D

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  • Der Revisor kann doch auch nur antworten, dass auf die Vermögenslage bei Fälligkeit der Gebühr abzustellen ist. Für das 1. und 2. Jahr ist das das Wirksamwerden der Betreuung, ab dem 3. Jahr der 1. Januar, § 8 GNotKG. Spätere Änderungen wirken sich nicht mehr auf Anfall und Höhe der entstandenen Gebühr aus.

  • Hatte auch schon mal eine solche Sache, dass sich das Vermögen von Jahr Eins auf Jahr zwei extrem veränderte. Habe die Einzelheiten jedoch nicht mehr im Kopf.
    Schickte die Akte an den Revisor mit dem Ergebnis: Kosten sind zu erheben. In meinem Fall wurde eine neue Rechnung erstellt und die bereits gezahlte Gebühr angerechnet.


    Ernsthaft? :mad:

  • Vielleicht hilft ja die Kommentierung zur Überzeugung:

    Vor diesem Hintergrund kann entgegen der bislang hM Vermögen, das der Betreuer im Zuge der Betreuung für den Betreuten erwirbt, nicht im Nachhinein zu einer Erhöhung der Jahresgebühr für das laufende Jahr führen (wohl aber zu einer Erhöhung der im nächsten Gebührenbemessungszeitraum entstehenden Gebühr).
    (Korintenberg/Fackelmann, 20. Aufl. 2017, GNotKG Rn. Randnummer 44)

  • Generell ist auch bei mir: Kosten fürs erste und zweite Jahr im ersten Jahr erheben und erst ab dritten Jahr wieder neu. Auch bei Änderungen des Vermögens keine Änderung der KR- aber wie gesagt: in irgendeinem Sonderfall hab ich es prüfen lassen und es wurde auch geändert. Da ich den konkreten Fall des Themenstarters nicht kenne wollte ich darauf hinweisen, dass es bei mir bereits einmal vorkam.


    Ich suche mal und teile mit warum es bei mir passierte- irgendwo hab ich das

  • Ah habe meinen Sonderfall gefunden, er passt nicht auf den Vortrag, da außer zur Vermögenserhöhung noch etwas hinzutrat: der Aufgabenkreis Vermögenssorge.

    Sprich: In Jahr 1 hatte der Betreuer keine Vermögenssorge - Maximalgebühr von 300,00 € wurde erhoben, in Jahr 2 bekam der Betreuer Vermögenssorge.

    Darum gab ich es hoch.

    Ergebnis: da es sich in den ersten 2 Jahren um eine Betreuung mit Vermögenssorge handelt war die Gebühr für Betreuer mit Vermögenssorge zu nehmen, dabei die bereits erhaltenen 300,00 € anzurechnen.
    Die Gebühr wurde dann nach dem Vermögen aus Jahr 1 berechnet- die Vermögenserhöhung selbst hatte keine Auswirkung.


    Entschuldigt das Versehen. Aber vielleicht habt ihr ja auch mal meinen Fall, den Wechsel von Betreuer ohne Vermögenssorge bei sehr vermögendem Betreuten auf Betreuer mit Vermögenssorge, so dass es euch weiterbringt.

    Schönes WE

  • Danke für die Rückmeldung. Dir auch ein schönes Wochenende.

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  • Sprich: In Jahr 1 hatte der Betreuer keine Vermögenssorge - Maximalgebühr von 300,00 € wurde erhoben, in Jahr 2 bekam der Betreuer Vermögenssorge.

    Darum gab ich es hoch.

    Ergebnis: da es sich in den ersten 2 Jahren um eine Betreuung mit Vermögenssorge handelt war die Gebühr für Betreuer mit Vermögenssorge zu nehmen, dabei die bereits erhaltenen 300,00 € anzurechnen.
    Die Gebühr wurde dann nach dem Vermögen aus Jahr 1 berechnet- die Vermögenserhöhung selbst hatte keine Auswirkung.

    Das sah meine Bezirksrevisorin (und ich selber auch) anders.
    Wenn die Gebühr für das laufende und das folgende Jahr mit Anordnung der Betreuung fällig wird und anfangs ohne Vermögenssorge angeordnet wird, dann fällt eben eine Gebühr ohne Vermögenssorge an.
    Und die höhere Gebühr wenn die Vermögenssorge hinzukommt, kann ich dann erst bei der nächsten Kostenerhebung also quasi im zweiten vollen Jahr ansetzen.
    Worauf wird denn die Gegenmeinung gestützt, falls du dazu noch was hast?

  • Ja, habe ich, es wurde begründet:

    "Die Jahresgebühr gilt sämtliche Tätigkeiten des Betreuungsgerichts im Rahmen des Betreuungsverfahrens ab (GNotKG, Korintenberg, 19. Aufl. Nr. 11101 KV Rn. 26) Somit führt eine Erweiterung des Aufgabenkreises um die Vermögenssorge im Abgeltungszeitraum der bereits erhobenen Gebühr gemäß Nr. 11102 KV GnotKG (Kalenderjahr der Betreuerbestellung und Folgejahr) dazu, dass die (vermeindlcih) höhere Gbühr gemäß Nr. 11101 KV GNotKG zu erheben ist.

    Die bereits erhobene Gebühr gemäß 11102 KV GnotKG ist auf die Gebühr Nr. 11101 KV GNotKG anzurechnen."


    Ich bin dem gefolgt, Rechtsmittel kamen keine. Ich fand es auch nachvollziehbar, dass alle Betreuten damit die hohe Gebühr zahlen, wenn Vermögenssorge ausgeübt wird in den 2 Jahren.
    Denn bei denen bei denen ggf. die Vermögenssorge wegfällt, wurde die höhere Gebühr ja auch erhoben und zurückgezahlt wird da auch nix. Wäre irgendwie unfair, wenn die Höhe der Gebühr davon abhängt, ob man die Vermögenssorge am Anfang oder während der 2 Jahre erhält...

    Aber ist hier am kleinen Gericht so selten, dass ich mich damit nicht groß auseinandersetzen möchte...

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